Verordnung über die Zulassung zu den Berufsvorbereitungsjahren 2011/2012 und 2012/2013 und die Anforderungen an die Lehrpersonen[4]

(vom 27. April 2009)[1][2]

Der Bildungsrat,

gestützt auf

§ 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG)[3]

A. Zulassungsvoraussetzungen

Im Allgemeinen

§ 1.

Bewerberinnen und Bewerber können unter folgenden Voraussetzungen zum Berufsvorbereitungsjahr zugelassen werden:

a.Beim Übertritt in das Berufsvorbereitungsjahr haben sie die obligatorische Schulpflicht erfüllt und das 15. Altersjahr vollendet, sind aber nicht älter als:

1.21 Jahre bei den integrationsorientierten Angeboten,

2.17 Jahre bei den übrigen Angeboten.

b.Sie weisen nach, dass sie sich erfolglos um eine Lehrstelle bemüht haben, oder bringen die Bestätigung einer Berufsberatungsstelle bei, dass eine Lehrstellensuche zu früh ist oder dass aus sachlichen Gründen nach einem Lehrabbruch noch keine Anschlusslösung gefunden werden konnte.

c.Sie reichen eine Bestätigung ein, dass sie bildungsfähig sowie lern- und leistungsbereit sind und dass ihre Anschlussprobleme möglicherweise auf mangelnden Sprachkenntnissen beruhen. Die Bestätigung kann von einer von der Bewerberin oder dem Bewerber zuvor besuchten Schule, von einem schulpsychologischen Dienst, einer Sozialstelle der Gemeinde, einer Berufsberatungsstelle oder einer andern Fachstelle verfasst werden.

Ausnahmen

§ 2.

1

In begründeten Fällen können auch Personen zum Berufsvorbereitungsjahr zugelassen werden, welche die Voraussetzungen nach § 1 nicht erfüllen.

2

Erfüllt eine Person die Voraussetzungen von § 1 lit. a nicht, ist die Genehmigung des Amtes erforderlich.

B. Lehrpersonen

Lehrpersonen für den berufspraktischen Unterricht

a. Im Hauptamt

§ 3.

Lehrpersonen für den berufspraktischen Unterricht, die im Hauptamt unterrichten, verfügen über

a.eine abgeschlossene Berufsausbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitsausweis sowie eine Höhere Berufsausbildung oder eine gleichwertige Zusatzausbildung,

b.Berufserfahrung im erlernten Beruf im Umfang von mindestens zwei Jahren,

c.Erfahrung in der Ausbildung von Lernenden im Umfang von mindestens zwei Jahren und

d.den Fachausweis Ausbildner/in oder eine gleichwertige Ausbildung in den Bereichen Methodik, Didaktik und Pädagogik im Umfang von 600 Lernstunden.

b. Im Nebenamt

§ 4.

Lehrpersonen für den berufspraktischen Unterricht, die im Nebenamt unterrichten, verfügen über

a.eine abgeschlossene Berufsausbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitsausweis sowie eine Höhere Berufsausbildung oder eine gleichwertige Zusatzausbildung,

b.Berufserfahrung im erlernten Beruf im Umfang von mindestens zwei Jahren,

c.Erfahrung in der Ausbildung von Lernenden im Umfang von mindestens zwei Jahren und

d.eine Ausbildung in den Bereichen Methodik, Didaktik und Pädagogik im Umfang von 150 bis 300 Lernstunden.

Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht

§ 5.

1

Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht, die im Haupt- oder Nebenamt unterrichten, verfügen über eine Ausbildung, die es ihnen erlaubt, in der Sekundarstufe I zu unterrichten.

2

Mindestens eine Lehrperson pro Klasse muss zudem über eine Zusatzausbildung für den Bereich der Berufswahlvorbereitung verfügen.

Ausnahmen

§ 6.

1

Erfüllt eine Lehrperson die Anforderungen nach §§ 3–5 nicht, darf sie nur mit Zustimmung des Amtes unterrichten. Das Amt kann eine Nachqualifikation verlangen. Diese ist innerhalb von fünf Jahren nach der Zulassung zum Unterricht zu erbringen.

2

Das Amt bestimmt Kriterien zur Feststellung der Gleichwertigkeit anderer Ausbildungen.

C. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Geltungsdauer

§ 7.[4]

Die Verordnung gilt bis Ende Schuljahr 2012/2013 (31. August 2013).


[1] OS 64, 247.

[2] Inkrafttreten: 1. April 2009.

[3] LS 413. 31.

[4] Fassung gemäss B vom 28. Februar 2011 (OS 66, 405; ABl 2011, 1530). In Kraft seit 22. August 2011.

413.311.91 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08219.08.201317.08.2014Version öffnen
07422.08.201119.08.2013Version öffnen
06501.04.200922.08.2011Version öffnen