Verordnung über die Berufsvorbereitungsjahre 2009/2010 bis 2013/2014[4]
(vom 22. April 2009)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 44 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG)[2]
A. Allgemeines
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die mit Staatsbeiträgen unterstützten Berufsvorbereitungsjahre der Schuljahre 2009/2010 bis 2013/2014.
Zuständigkeit
Die Gemeinden, die für die Oberstufe der Schule zuständig sind, stellen das Angebot an Berufsvorbereitungsjahren sicher. Massgebend ist der stipendienrechtliche Wohnsitz der Schulabgängerinnen und Schulabgänger.
Vergabe an Dritte
Dritte können mit der Erbringung von Angeboten gemäss § 6 EG BBG beauftragt werden, sofern sie bereits in den Schuljahren 2007/2008 und 2008/2009 staatsbeitragsberechtigte Jahreskurse angeboten haben.
Meldepflicht
Die Gemeinden melden dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt) jährlich
a.die Angebote, welche die Gemeinde oder Dritte im Auftrag der Gemeinde erbringen,
b.die Geltungsdauer von Vereinbarungen mit Dritten im Sinne von lit. a.
B. Angebote
Angebotstypen und Angebotsprofile
Unter Berücksichtigung der Schwerpunkte gemäss § 5 Abs. 2 EG BBG werden die Berufsvorbereitungsjahre in folgende Angebotstypen und Angebotsprofile gegliedert:
a.berufswahlorientierte Angebote mit den Profilen
1.Förderung von überfachlichen Kompetenzen durch berufsbezogene Tätigkeiten (Profil A),
2.Förderung der Allgemeinbildung (Profil B),
b.berufsfeldorientierte Angebote mit den Profilen
1.Berufsfeld,
2.Erstes Ausbildungsjahr der zweijährigen Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (Grundjahr EBA),
c.integrationsorientierte Angebot mit dem Profil Sprache und Kultur.
Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.
Angebote, die den Regelungen gemäss Abs. 1 und 2 nicht vollumfänglich entsprechen, bedürfen der Genehmigung durch das Amt.
Ermittlung des Bedarfs
Das Amt ermittelt den Bedarf an Angebotstypen und Angebotsprofilen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den Anbietenden von Berufsvorbereitungsjahren.
C. Aufnahmeverfahren
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zu den Berufsvorbereitungsjahren richten sich nach der entsprechenden Verordnung des Bildungsrates.
Aufnahmegesuch
Bewerberinnen und Bewerber für das Berufsvorbereitungsjahr reichen ihr Aufnahmegesuch zwischen dem 15. Februar und dem 15. Mai des Jahres, in dem das betreffende Berufsvorbereitungsjahr beginnt, bei der von der Wohnsitzgemeinde bezeichneten Stelle ein.
Verspätet eingereichte Gesuche können im Rahmen der noch verfügbaren Plätze berücksichtigt werden.
Aufnahmeentscheide
Die anbietende Organisation klärt ab, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, und entscheidet bis 15. Juni über die Aufnahme ins Berufsvorbereitungsjahr und die Zuteilung zu einem Angebotstyp und einem Angebotsprofil nach § 5.
Bestehen Zweifel über die Lern- und Leistungsbereitschaft einer Person oder ist ihr Bildungserfolg aus andern Gründen infrage gestellt, kann sie unter Auflagen und Bedingungen aufgenommen werden.
Mit dem Aufnahmeentscheid werden die Bewerberinnen und Bewerber über die Elternbeiträge, die Schulordnung und die Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Berufsvorbereitungsjahrs informiert.
Ergänzende Regelungen
Die Gemeinden regeln im Einvernehmen mit den von ihnen beauftragten anbietenden Organisationen die weiteren Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens.
D. Schulbetrieb
Rahmenlehrplan
Die Bildungsdirektion legt in Zusammenarbeit mit den Anbietenden von Berufsvorbereitungsjahren die Lerninhalte fest (Rahmenlehrplan).
E. Leistungsvereinbarungen und Finanzierung
Leistungsvereinbarungen
Das Amt schliesst mit den Anbietenden mehrjährige Leistungsvereinbarungen (Rahmenvereinbarungen) und Jahreskontrakte ab.
Leistungsvereinbarungen werden auf längstens acht Jahre befristet. Gesuche um Verlängerung sind spätestens ein Jahr vor Ablauf der Frist dem Amt einzureichen.
Die Bildungsdirektion macht Vorgaben über den Inhalt der Leistungsvereinbarungen und Kontrakte, über deren Erneuerung und über die vorzeitige Beendigung bei erheblichen Leistungsstörungen. Sie regelt weitere Einzelheiten.
Finanzierung
a. Staatsbeiträge
Der Kanton richtet den Anbietenden von Berufsvorbereitungsjahren Kostenanteile aus. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Anhang zu dieser Verordnung.
Die Kostenanteile werden für Lernende ausgerichtet, die das dritte Schuljahr der Sekundarstufe abgeschlossen haben.[3]
Das Amt erlässt Vorgaben für die Abrechnung der Anbietenden.
b. Elternbeitrag
Der Elternbeitrag beträgt Fr. 2500 pro Schuljahr und Person.
Der Elternbeitrag entfällt, wenn das letzte Jahr der Schulpflicht mit dem Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres erfüllt wird.
Meldet sich eine Lernende oder ein Lernender nach Zustellung des Aufnahmeentscheids ab oder bricht sie oder er das Berufsvorbereitungsjahr im ersten Semester ab, wird die Hälfte des Elternbeitrags geschuldet. Bricht sie oder er das Berufsvorbereitungsjahr im zweiten Semester ab, wird der volle Elternbeitrag geschuldet.
In Härtefällen oder bei begründetem Abbruch des Berufsvorbereitungsjahres können die Gemeinden auf Gesuch hin den Elternbeitrag herabsetzen oder darauf verzichten.
c. Gemeindebeiträge
Die Gemeinden übernehmen für die Lernenden, die in ihrer Gemeinde stipendienrechtlichen Wohnsitz haben, die nach Abzug der Staatsbeiträge und der Elternbeiträge verbleibenden Restkosten der Berufsvorbereitungsjahre.
Anmeldegebühr
Die Anbietenden von Berufsvorbereitungsjahren können eine Anmeldegebühr von höchstens Fr. 200 erheben. Die Gebühr verfällt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber das Aufnahmegesuch zurückzieht.
Die Anmeldegebühr wird an den Elternbeitrag nach § 15 angerechnet.
Kostenvorschuss
Die Anbietenden der Berufsvorbereitungsjahre können vor Ausbildungsbeginn einen Kostenvorschuss für die Aufwendungen nach § 41 Abs. 3 EG BBG verlangen. Dessen Höhe geben sie in den Anmeldeunterlagen bekannt.
In Härtefällen kann auf den Bezug des Kostenvorschusses verzichtet werden.
F. Rechtspflege und Schlussbestimmungen
Einsprache
Abschlussbeurteilungen der Berufsvorbereitungsjahre können entsprechend den Qualifikationsentscheiden der beruflichen Grundbildung mit Einsprache gemäss § 46 EG BBG beim ausstellenden Organ angefochten werden.
Rekursinstanz
Entscheide von Anbietenden der Berufsvorbereitungsjahre über die Aufnahme sowie die Kosten- und Gebührenauflagen können mit Rekurs bei der Bildungsdirektion angefochten werden.
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. April 2009 in Kraft.
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang Staatsbeitrag pro Schülerin/Schüler (in Franken) und maximale Klassengrösse (§§ 11 und 14)
| Angebot | Staats - beitrag | Maximale Klassengrösse (Personen) |
|---|---|---|
| 1. Berufswahlorientierte Angebote | ||
| 1.1 Profil A | 12 000 | 14 |
| 1.2 Profil B | 5 200 | 20 |
| 2. Berufsfeldorientierte Angebote | ||
| 2.1 Profil Berufsfeld | ||
| a. Nahrung | 12 000 | 14 |
| b. Gastro | 12 000 | 14 |
| c. Textilien | 12 000 | 14 |
| d. Gestaltung | 12 000 | 14 |
| e. Bau12 000 | 14 | |
| f. Holz, Innenausbau | 12 000 | 14 |
| g. Fahrzeuge | 12 000 | 14 |
| h. Elektrotechnik | 12 000 | 14 |
| i. Metall, Maschinen | 12 000 | 14 |
| j. Verkauf | 5 200 | 20 |
| k. Wirtschaft, Verwaltung | 5 200 | 20 |
| l. Informatik | 7 200 | 14 |
| m. Gesundheit | 7 200 | 14 |
| n. Andere | 7 200 | 14 |
| 2.2 Profil Grundjahr EBA | 12 000 | 14 |
| 3. Integrationsorientierte Angebote Profil Sprache und Kultur | 7 200 | 14 |
[1] OS 64, 214; Begründung siehe ABl 2009, 637.
[2] LS 413. 31.
[3] Eingefügt durch RRB vom 25. Mai 2011 (OS 66, 494; ABl 2011, 1725). In Kraft seit 22. August 2011.
[4] Fassung gemäss RRB vom 17. April 2013 (OS 68, 251; ABl 2013-04-26). In Kraft seit 19. August 2013.