Verordnung über die Berufsvorbereitungsjahre 2009/2010 bis 2012/2013[4]

(vom 22. April 2009)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 44 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG)[2]

A. Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1.[4]

Diese Verordnung gilt für die mit Staatsbeiträgen unterstützten Berufsvorbereitungsjahre der Schuljahre 2009/2010 bis 2012/2013.

Zuständigkeit

§ 2.

Die Gemeinden, die für die Oberstufe der Schule zuständig sind, stellen das Angebot an Berufsvorbereitungsjahren sicher. Massgebend ist der stipendienrechtliche Wohnsitz der Schulabgängerinnen und Schulabgänger.

Vergabe an Dritte

§ 3.

Dritte können mit der Erbringung von Angeboten gemäss § 6 EG BBG beauftragt werden, sofern sie bereits in den Schuljahren 2007/2008 und 2008/2009 staatsbeitragsberechtigte Jahreskurse angeboten haben.

Meldepflicht

§ 4.

Die Gemeinden melden dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt) jährlich

a.die Angebote, welche die Gemeinde oder Dritte im Auftrag der Gemeinde erbringen,

b.die Geltungsdauer von Vereinbarungen mit Dritten im Sinne von lit. a.

B. Angebote

Angebotstypen und Angebotsprofile

§ 5.

1

Unter Berücksichtigung der Schwerpunkte gemäss § 5 Abs. 2 EG BBG werden die Berufsvorbereitungsjahre in folgende Angebotstypen und Angebotsprofile gegliedert:

a.berufswahlorientierte Angebote mit den Profilen

1.Förderung von überfachlichen Kompetenzen durch berufsbezogene Tätigkeiten (Profil A),

2.Förderung der Allgemeinbildung (Profil B),

b.berufsfeldorientierte Angebote mit den Profilen

1.Berufsfeld,

2.Erstes Ausbildungsjahr der zweijährigen Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (Grundjahr EBA),

c.integrationsorientierte Angebot mit dem Profil Sprache und Kultur.

2

Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.

3

Angebote, die den Regelungen gemäss Abs. 1 und 2 nicht vollumfänglich entsprechen, bedürfen der Genehmigung durch das Amt.

Ermittlung des Bedarfs

§ 6.

Das Amt ermittelt den Bedarf an Angebotstypen und Angebotsprofilen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den Anbietenden von Berufsvorbereitungsjahren.

C. Aufnahmeverfahren

Voraussetzungen

§ 7.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zu den Berufsvorbereitungsjahren richten sich nach der entsprechenden Verordnung des Bildungsrates.

Aufnahmegesuch

§ 8.

1

Bewerberinnen und Bewerber für das Berufsvorbereitungsjahr reichen ihr Aufnahmegesuch zwischen dem 15. Februar und dem 15. Mai des Jahres, in dem das betreffende Berufsvorbereitungsjahr beginnt, bei der von der Wohnsitzgemeinde bezeichneten Stelle ein.

2

Verspätet eingereichte Gesuche können im Rahmen der noch verfügbaren Plätze berücksichtigt werden.

Aufnahmeentscheide

§ 9.

1

Die anbietende Organisation klärt ab, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, und entscheidet bis 15. Juni über die Aufnahme ins Berufsvorbereitungsjahr und die Zuteilung zu einem Angebotstyp und einem Angebotsprofil nach § 5.

2

Bestehen Zweifel über die Lern- und Leistungsbereitschaft einer Person oder ist ihr Bildungserfolg aus andern Gründen infrage gestellt, kann sie unter Auflagen und Bedingungen aufgenommen werden.

3

Mit dem Aufnahmeentscheid werden die Bewerberinnen und Bewerber über die Elternbeiträge, die Schulordnung und die Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Berufsvorbereitungsjahrs informiert.

Ergänzende Regelungen

§ 10.

Die Gemeinden regeln im Einvernehmen mit den von ihnen beauftragten anbietenden Organisationen die weiteren Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens.

D. Schulbetrieb

Klassengrösse

§ 11.

Die maximalen Klassengrössen richten sich nach dem Anhang zu dieser Verordnung.

Rahmenlehrplan

§ 12.

Die Bildungsdirektion legt in Zusammenarbeit mit den Anbietenden von Berufsvorbereitungsjahren die Lerninhalte fest (Rahmenlehrplan).

E. Leistungsvereinbarungen und Finanzierung

Leistungsvereinbarungen

§ 13.

1

Das Amt schliesst mit den Anbietenden mehrjährige Leistungsvereinbarungen (Rahmenvereinbarungen) und Jahreskontrakte ab.

2

Leistungsvereinbarungen werden auf längstens acht Jahre befristet. Gesuche um Verlängerung sind spätestens ein Jahr vor Ablauf der Frist dem Amt einzureichen.

3

Die Bildungsdirektion macht Vorgaben über den Inhalt der Leistungsvereinbarungen und Kontrakte, über deren Erneuerung und über die vorzeitige Beendigung bei erheblichen Leistungsstörungen. Sie regelt weitere Einzelheiten.

Finanzierung

a. Staatsbeiträge

§ 14.

1

Der Kanton richtet den Anbietenden von Berufsvorbereitungsjahren Kostenanteile aus. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Anhang zu dieser Verordnung.

2

Die Kostenanteile werden für Lernende ausgerichtet, die das dritte Schuljahr der Sekundarstufe abgeschlossen haben.[3]

3

Das Amt erlässt Vorgaben für die Abrechnung der Anbietenden.

b. Elternbeitrag

§ 15.

1

Der Elternbeitrag beträgt Fr. 2500 pro Schuljahr und Person.

2

Der Elternbeitrag entfällt, wenn das letzte Jahr der Schulpflicht mit dem Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres erfüllt wird.

3

Meldet sich eine Lernende oder ein Lernender nach Zustellung des Aufnahmeentscheids ab oder bricht sie oder er das Berufsvorbereitungsjahr im ersten Semester ab, wird die Hälfte des Elternbeitrags geschuldet. Bricht sie oder er das Berufsvorbereitungsjahr im zweiten Semester ab, wird der volle Elternbeitrag geschuldet.

4

In Härtefällen oder bei begründetem Abbruch des Berufsvorbereitungsjahres können die Gemeinden auf Gesuch hin den Elternbeitrag herabsetzen oder darauf verzichten.

c. Gemeindebeiträge

§ 16.

Die Gemeinden übernehmen für die Lernenden, die in ihrer Gemeinde stipendienrechtlichen Wohnsitz haben, die nach Abzug der Staatsbeiträge und der Elternbeiträge verbleibenden Restkosten der Berufsvorbereitungsjahre.

Anmeldegebühr

§ 17.

1

Die Anbietenden von Berufsvorbereitungsjahren können eine Anmeldegebühr von höchstens Fr. 200 erheben. Die Gebühr verfällt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber das Aufnahmegesuch zurückzieht.

2

Die Anmeldegebühr wird an den Elternbeitrag nach § 15 angerechnet.

Kostenvorschuss

§ 18.

1

Die Anbietenden der Berufsvorbereitungsjahre können vor Ausbildungsbeginn einen Kostenvorschuss für die Aufwendungen nach § 41 Abs. 3 EG BBG verlangen. Dessen Höhe geben sie in den Anmeldeunterlagen bekannt.

2

In Härtefällen kann auf den Bezug des Kostenvorschusses verzichtet werden.

F. Rechtspflege und Schlussbestimmungen

Einsprache

§ 19.

Abschlussbeurteilungen der Berufsvorbereitungsjahre können entsprechend den Qualifikationsentscheiden der beruflichen Grundbildung mit Einsprache gemäss § 46 EG BBG beim ausstellenden Organ angefochten werden.

Rekursinstanz

§ 20.

Entscheide von Anbietenden der Berufsvorbereitungsjahre über die Aufnahme sowie die Kosten- und Gebührenauflagen können mit Rekurs bei der Bildungsdirektion angefochten werden.

Geltungsdauer

§ 21.

1

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. April 2009 in Kraft.

2

Sie gilt bis Ende Schuljahr 2012/2013 (31. August 2013).[4]

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang Staatsbeitrag pro Schülerin/Schüler (in Franken) und maximale Klassengrösse (§§ 11 und 14)

AngebotStaats - beitragMaximale Klassengrösse (Personen)
1. Berufswahlorientierte Angebote
1.1 Profil A12 00014
1.2 Profil B5 20020
2. Berufsfeldorientierte Angebote
2.1 Profil Berufsfeld
a. Nahrung12 00014
b. Gastro12 00014
c. Textilien12 00014
d. Gestaltung12 00014
e. Bau12 00014
f. Holz, Innenausbau12 00014
g. Fahrzeuge12 00014
h. Elektrotechnik12 00014
i. Metall, Maschinen12 00014
j. Verkauf5 20020
k. Wirtschaft, Verwaltung5 20020
l. Informatik7 20014
m. Gesundheit7 20014
n. Andere7 20014
2.2 Profil Grundjahr EBA12 00014
3. Integrationsorientierte Angebote Profil Sprache und Kultur7 20014

[1] OS 64, 214; Begründung siehe ABl 2009, 637.

[2] LS 413. 31.

[3] Eingefügt durch RRB vom 25. Mai 2011 (OS 66, 494; ABl 2011, 1725). In Kraft seit 22. August 2011.

[4] Fassung gemäss RRB vom 25. Mai 2011 (OS 66, 494; ABl 2011, 1725). In Kraft seit 22. August 2011.

413.311.9 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08219.08.201317.08.2014Version öffnen
07422.08.201119.08.2013Version öffnen
06501.04.200931.08.2011Version öffnen