Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren
Der Bildungsrat,
gestützt auf § 7 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG)[3]
Berufspraktischer Unterricht
Lehrpersonen für den berufspraktischen Unterricht verfügen über:
a.eine berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis sowie über einen Abschluss der höheren Berufsbildung auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten,
b.mindestens zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet,
c.mindestens zwei Jahre Erfahrung in der betrieblichen Ausbildung von Lernenden,
d.eine berufspädagogische Bildung im Umfang von:
1.600 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,
2.300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit.
Allgemeinbildender Unterricht
Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht verfügen mindestens über eine Zulassung zum Schuldienst für die Sekundarstufe I gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung.
Zusatzqualifikationen
a. Lernfeld Berufswelt
Lehrpersonen, welche das Lernfeld Berufswelt unterrichten, verfügen neben einer Qualifikation gemäss § 1 oder 2 über eine Zusatzausbildung als Fachlehrerin bzw. Fachlehrer Berufswahlunterricht oder als Berufswahlcoach im Umfang von 15 ECTS-Kreditpunkten bzw. 450 Lernstunden.
b. Integrationsorientiertes Angebot
Lehrpersonen, welche im integrationsorientierten Angebot das Fach Deutsch unterrichten, verfügen neben einer Qualifikation gemäss § 2 über einen Abschluss eines zertifizierten Lehrganges in Deutsch als Zweitsprache im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden.
Zusätzliche Begleitung
Personen, welche die zusätzliche Begleitung gemäss § 8 der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009[4] durchführen, verfügen über eine Zusatzausbildung mit dem Schwerpunkt «Fachkundige individuelle Begleitung» im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden.
Ausnahmen
Erfüllt eine Person die Anforderungen gemäss §§ 1–5 nicht, darf sie nur mit Zustimmung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (Amt) eingesetzt werden.
Das Amt entscheidet, ob fehlende Qualifikationen nachzuholen sind.
Nachqualifikationen gemäss Abs. 2 sind innerhalb von fünf Jahren nach der Zulassung zum Unterricht nachzuholen und dem Amt zu belegen.
Schlussbestimmung
Lehrpersonen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Reglements vom Amt für den Unterricht zugelassen wurden, unterstehen in denjenigen Fächern, auf die sich die Zulassung bezieht, nicht diesem Reglement.
[1] OS 69, 333; Begründung siehe ABl 2014-07-04.
[2] Inkrafttreten: 18. August 2014.
[3] LS 413. 31.
[4] LS 413. 311.