Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre

(vom 9. Dezember 2013)[1][2]

Der Bildungsrat,

gestützt auf § 7 Abs. 1 lit. a und c des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG)[3]

A. Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzungen

§ 1.[4]

In ein Berufsvorbereitungsjahr werden Jugendliche zugelassen, welche:

a.die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben,

b.

1.nicht älter sind als 21 Jahre beim integrationsorientierten Angebot,

2.bei den übrigen Angeboten nicht älter sind als 17 Jahre oder nahtlos an die Volksschule in das Berufsvorbereitungsjahr übertreten, und

c.[5] aufgrund individueller Bildungsdefizite noch nicht fähig sind, eine Lehrstelle anzutreten.

Ausnahmen

§ 2.

Das Amt kann in begründeten Fällen auch Personen zum Berufsvorbereitungsjahr zulassen, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen.

Aufnahmegesuch

§ 3.[4]

Bewerberinnen und Bewerber für das Berufsvorbereitungsjahr reichen ihr Aufnahmegesuch frühestens ab dem 1. April des Jahres, in dem das betreffende Berufsvorbereitungsjahr beginnt, bei der von der Wohnsitzgemeinde bezeichneten Stelle ein.

B. Abschlussbeurteilung

Abschlussbeurteilung

§ 4.

Die Abschlussbeurteilung erfolgt in der Form eines Zeugnisses und umfasst:

a.Beurteilung der fachlichen Kompetenzen,

b.Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen,

c.allfällige weitere Kompetenznachweise.

Fachliche Kompetenzen

§ 5.

1

Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen wird mit den Noten 6–1 ausgedrückt: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach. Zur besseren Abstufung der Bewertung über die Leistungen der Lernenden in den einzelnen Fächern können Halbnoten verwendet werden. Andere Notenbezeichnungen sind unzulässig.

2

In der Rubrik «Bemerkungen» können die individuellen Lernleistungen zudem in einer offenen Form erfasst werden.

Überfachliche Kompetenzen

§ 6.

1

Die überfachlichen Kompetenzen werden in folgende Bereiche aufgeteilt:

a.Selbstkompetenz (Zuverlässigkeit, Einsatz/Ausdauer, Selbstständigkeit, Verantwortungsbewusstsein),

b.Sozialkompetenz (Teamfähigkeit, Umgangsformen/Auftreten, Kritikfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit),

c.Methodenkompetenzen (Informationsbeschaffung und -verarbeitung, Planung und Organisation, Qualitätsbewusstsein, Lern- und Arbeitstechnik).

2

Die Beurteilung der Gesamtleistungen in den einzelnen Bereichen erfolgt unter der Verwendung einer Skala, mit der dargestellt wird, ob die gestellten Anforderungen «übertroffen», «erfüllt», «teilweise erfüllt» oder «nicht erfüllt» worden sind.

Termine

§ 7.

Die Schule stellt jeweils auf Semesterende ein Zeugnis aus.


[1] OS 69, 10; Begründung siehe ABl 2013-12-20.

[2] Inkrafttreten: 1. Februar 2014.

[3] LS 413. 31.

[4] Fassung gemäss B vom 14. Dezember 2015 (OS 71, 7; ABl 2015-12-24). In Kraft seit 1. Februar 2016.

[5] Fassung gemäss B vom 14. November 2016 (OS 71, 482; ABl 2016-12-02). In Kraft seit 1. Januar 2017.

413.311.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12601.08.2024Version öffnen
09501.01.201701.08.2024Version öffnen
09101.02.201601.01.2017Version öffnen
08401.02.201401.02.2016Version öffnen