Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre
Der Bildungsrat,
gestützt auf § 7 Abs. 1 lit. a und c des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG)[3]
A. Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzungen
In ein Berufsvorbereitungsjahr werden Jugendliche zugelassen, welche:
a.die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben,
b.
1.nicht älter sind als 21 Jahre beim integrationsorientierten Angebot,
2.bei den übrigen Angeboten nicht älter sind als 17 Jahre oder nahtlos an die Volksschule in das Berufsvorbereitungsjahr übertreten, und
c.[5] aufgrund individueller Bildungsdefizite noch nicht fähig sind, eine Lehrstelle anzutreten.
Ausnahmen
Das Amt kann in begründeten Fällen auch Personen zum Berufsvorbereitungsjahr zulassen, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen.
Aufnahmegesuch
Bewerberinnen und Bewerber für das Berufsvorbereitungsjahr reichen ihr Aufnahmegesuch frühestens ab dem 1. April des Jahres, in dem das betreffende Berufsvorbereitungsjahr beginnt, bei der von der Wohnsitzgemeinde bezeichneten Stelle ein.
B. Abschlussbeurteilung
Abschlussbeurteilung
Die Abschlussbeurteilung erfolgt in der Form eines Zeugnisses und umfasst:
a.Beurteilung der fachlichen Kompetenzen,
b.Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen,
c.allfällige weitere Kompetenznachweise.
Fachliche Kompetenzen
Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen wird mit den Noten 6–1 ausgedrückt: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach. Zur besseren Abstufung der Bewertung über die Leistungen der Lernenden in den einzelnen Fächern können Halbnoten verwendet werden. Andere Notenbezeichnungen sind unzulässig.
In der Rubrik «Bemerkungen» können die individuellen Lernleistungen zudem in einer offenen Form erfasst werden.
Überfachliche Kompetenzen
Die überfachlichen Kompetenzen werden in folgende Bereiche aufgeteilt:
a.Selbstkompetenz (Zuverlässigkeit, Einsatz/Ausdauer, Selbstständigkeit, Verantwortungsbewusstsein),
b.Sozialkompetenz (Teamfähigkeit, Umgangsformen/Auftreten, Kritikfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit),
c.Methodenkompetenzen (Informationsbeschaffung und -verarbeitung, Planung und Organisation, Qualitätsbewusstsein, Lern- und Arbeitstechnik).
Die Beurteilung der Gesamtleistungen in den einzelnen Bereichen erfolgt unter der Verwendung einer Skala, mit der dargestellt wird, ob die gestellten Anforderungen «übertroffen», «erfüllt», «teilweise erfüllt» oder «nicht erfüllt» worden sind.
[1] OS 69, 10; Begründung siehe ABl 2013-12-20.
[2] Inkrafttreten: 1. Februar 2014.
[3] LS 413. 31.
[4] Fassung gemäss B vom 14. Dezember 2015 (OS 71, 7; ABl 2015-12-24). In Kraft seit 1. Februar 2016.
[5] Fassung gemäss B vom 14. November 2016 (OS 71, 482; ABl 2016-12-02). In Kraft seit 1. Januar 2017.