Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre

(vom 9. Dezember 2013)[1][2]

Der Bildungsrat,

gestützt auf § 7 Abs. 1 lit. a und c des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG)[3]

A. Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzungen

§ 1.

In ein Berufsvorbereitungsjahr werden Jugendliche zugelassen, welche:

a.die obligatorische Schulzeit abgeschlossen und das 15. Altersjahr vollendet haben,

b.

1.nicht älter sind als 21 Jahre beim integrationsorientierten Angebot

2.nicht älter sind als 17 Jahre bei den übrigen Angeboten, und

c.noch nicht fähig sind, eine Lehrstelle anzutreten, belegen, dass sie sich in mindestens zwei Berufen erfolglos um eine Lehrstelle bemüht haben, oder belegen, dass sie nach einer Lehrvertragsauflösung trotz Bemühungen noch keine neue Lehrstelle gefunden haben.

Ausnahmen

§ 2.

Das Amt kann in begründeten Fällen auch Personen zum Berufsvorbereitungsjahr zulassen, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen.

Aufnahmegesuch

§ 3.

Bewerberinnen und Bewerber für das Berufsvorbereitungsjahr reichen ihr Aufnahmegesuch zwischen dem 15. Februar und 15. Mai des Jahres, in dem das betreffende Berufsvorbereitungsjahr beginnt, bei der von der Wohnsitzgemeinde bezeichneten Stelle ein.

B. Abschlussbeurteilung

Abschlussbeurteilung

§ 4.

Die Abschlussbeurteilung erfolgt in der Form eines Zeugnisses und umfasst:

a.Beurteilung der fachlichen Kompetenzen,

b.Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen,

c.allfällige weitere Kompetenznachweise.

Fachliche Kompetenzen

§ 5.

1

Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen wird mit den Noten 6–1 ausgedrückt: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach. Zur besseren Abstufung der Bewertung über die Leistungen der Lernenden in den einzelnen Fächern können Halbnoten verwendet werden. Andere Notenbezeichnungen sind unzulässig.

2

In der Rubrik «Bemerkungen» können die individuellen Lernleistungen zudem in einer offenen Form erfasst werden.

Überfachliche Kompetenzen

§ 6.

1

Die überfachlichen Kompetenzen werden in folgende Bereiche aufgeteilt:

a.Selbstkompetenz (Zuverlässigkeit, Einsatz/Ausdauer, Selbstständigkeit, Verantwortungsbewusstsein),

b.Sozialkompetenz (Teamfähigkeit, Umgangsformen/Auftreten, Kritikfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit),

c.Methodenkompetenzen (Informationsbeschaffung und -verarbeitung, Planung und Organisation, Qualitätsbewusstsein, Lern- und Arbeitstechnik).

2

Die Beurteilung der Gesamtleistungen in den einzelnen Bereichen erfolgt unter der Verwendung einer Skala, mit der dargestellt wird, ob die gestellten Anforderungen «übertroffen», «erfüllt», «teilweise erfüllt» oder «nicht erfüllt» worden sind.

Termine

§ 7.

Die Schule stellt jeweils auf Semesterende ein Zeugnis aus.


[1] OS 69, 10; Begründung siehe ABl 2013-12-20.

[2] Inkrafttreten: 1. Februar 2014.

[3] LS 413. 31.

413.311.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12601.08.2024Version öffnen
09501.01.201701.08.2024Version öffnen
09101.02.201601.01.2017Version öffnen
08401.02.201401.02.2016Version öffnen