Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre (ZABV)
Der Bildungsrat,
gestützt auf § 7 Abs. 1 lit. a und c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)[3]
A. Zulassung
Voraussetzungen
Personen mit individuellen Bildungsdefiziten werden nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit
a.zum schulischen, praktischen oder betrieblichen Angebot der Berufsvorbereitungsjahre zugelassen, wenn der Eintritt spätestens im Schuljahr nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit erfolgt,
b.zum integrationsorientierten Angebot der Berufsvorbereitungsjahre zugelassen, wenn sie das 21. Altersjahr am 31. Juli des Eintrittsjahres noch nicht vollendet haben.
Aufnahmegesuch
Bewerberinnen und Bewerber für ein Angebot der Berufsvorbereitungsjahre reichen ihr Aufnahmegesuch bei der von der Wohnsitzgemeinde bezeichneten anbietenden Organisation gemäss § 9 der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009[4] ein.
Auf Antrag der anbietenden Organisation kann das Mittelschulund Berufsbildungsamt in begründeten Fällen die Zulassung von Personen genehmigen, welche die Voraussetzungen gemäss § 1 nicht erfüllen.
B. Abschlussbeurteilung
Zeugnis
Die Abschlussbeurteilung erfolgt in der Form eines Zeugnisses und umfasst die Beurteilung
a.der fachlichen Kompetenzen,
b.der überfachlichen Kompetenzen,
c.allfälliger weiterer Kompetenzen.
Die Kompetenzen im Bereich der beruflichen Orientierung werden mit «nicht benotet» ausgewiesen.
Einzelne Noten, individuelle Lernleistungen und auffällige Veränderungen in den Leistungen können im Zeugnis unter der Rubrik «Bemerkungen» näher begründet werden. Zusätzliche Unterstützungsmassnahmen und Massnahmen zum Nachteilsausgleich werden im Zeugnis nicht vermerkt.
Fachliche Kompetenzen
Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen wird mit den Noten 6–1 ausgedrückt: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach. Zur besseren Abstufung der Bewertung über die Leistungen der Lernenden in den einzelnen Fächern können Halbnoten verwendet werden. Andere Notenbezeichnungen sind unzulässig.
Überfachliche Kompetenzen
Die überfachlichen Kompetenzen werden in folgende Bereiche aufgeteilt:
a.Selbstkompetenz,
b.Sozialkompetenz,
c.Methodenkompetenzen.
Die Beurteilung der Gesamtleistung in den einzelnen Bereichen erfolgt in vier Abstufungen: «sehr gut», «gut», «genügend», «ungenügend».
Verzicht auf Beurteilung
Ist eine Beurteilung der fachlichen oder überfachlichen Kompetenzen aus besonderen Gründen nicht möglich, kann darauf verzichtet werden. Der Verzicht wird im Zeugnis unter der Rubrik «Bemerkungen» begründet.
Werden Lernziele in den fachlichen oder überfachlichen Kompetenzen angepasst, kann auf die Beurteilung der entsprechenden Kompetenzen verzichtet werden. Die angepassten Lernziele werden in einem Lernbericht beurteilt.
[1] OS 79, 221; Begründung siehe ABl 2024-05-17.
[2] Inkrafttreten: 1. August 2024.
[3] LS 413. 31.
[4] LS 413. 311.