Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre (ZABV)

(vom 13. Mai 2024)[1][2]

Der Bildungsrat,

gestützt auf § 7 Abs. 1 lit. a und c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)[3]

A. Zulassung

Voraussetzungen

§ 1.

Personen mit individuellen Bildungsdefiziten werden nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit

a.zum schulischen, praktischen oder betrieblichen Angebot der Berufsvorbereitungsjahre zugelassen, wenn der Eintritt spätestens im Schuljahr nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit erfolgt,

b.zum integrationsorientierten Angebot der Berufsvorbereitungsjahre zugelassen, wenn sie das 21. Altersjahr am 31. Juli des Eintrittsjahres noch nicht vollendet haben.

Aufnahmegesuch

§ 2.

1

Bewerberinnen und Bewerber für ein Angebot der Berufsvorbereitungsjahre reichen ihr Aufnahmegesuch bei der von der Wohnsitzgemeinde bezeichneten anbietenden Organisation gemäss § 9 der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009[4] ein.

2

Auf Antrag der anbietenden Organisation kann das Mittelschulund Berufsbildungsamt in begründeten Fällen die Zulassung von Personen genehmigen, welche die Voraussetzungen gemäss § 1 nicht erfüllen.

B. Abschlussbeurteilung

Zeugnis

§ 3.

1

Die Abschlussbeurteilung erfolgt in der Form eines Zeugnisses und umfasst die Beurteilung

a.der fachlichen Kompetenzen,

b.der überfachlichen Kompetenzen,

c.allfälliger weiterer Kompetenzen.

2

Die Kompetenzen im Bereich der beruflichen Orientierung werden mit «nicht benotet» ausgewiesen.

3

Einzelne Noten, individuelle Lernleistungen und auffällige Veränderungen in den Leistungen können im Zeugnis unter der Rubrik «Bemerkungen» näher begründet werden. Zusätzliche Unterstützungsmassnahmen und Massnahmen zum Nachteilsausgleich werden im Zeugnis nicht vermerkt.

Fachliche Kompetenzen

§ 4.

Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen wird mit den Noten 6–1 ausgedrückt: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach. Zur besseren Abstufung der Bewertung über die Leistungen der Lernenden in den einzelnen Fächern können Halbnoten verwendet werden. Andere Notenbezeichnungen sind unzulässig.

Überfachliche Kompetenzen

§ 5.

1

Die überfachlichen Kompetenzen werden in folgende Bereiche aufgeteilt:

a.Selbstkompetenz,

b.Sozialkompetenz,

c.Methodenkompetenzen.

2

Die Beurteilung der Gesamtleistung in den einzelnen Bereichen erfolgt in vier Abstufungen: «sehr gut», «gut», «genügend», «ungenügend».

Verzicht auf Beurteilung

§ 6.

1

Ist eine Beurteilung der fachlichen oder überfachlichen Kompetenzen aus besonderen Gründen nicht möglich, kann darauf verzichtet werden. Der Verzicht wird im Zeugnis unter der Rubrik «Bemerkungen» begründet.

2

Werden Lernziele in den fachlichen oder überfachlichen Kompetenzen angepasst, kann auf die Beurteilung der entsprechenden Kompetenzen verzichtet werden. Die angepassten Lernziele werden in einem Lernbericht beurteilt.

Termine

§ 7.

Die Schule stellt jeweils auf Semesterende ein Zeugnis aus.


[1] OS 79, 221; Begründung siehe ABl 2024-05-17.

[2] Inkrafttreten: 1. August 2024.

[3] LS 413. 31.

[4] LS 413. 311.

413.311.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12601.08.2024Version öffnen
09501.01.201701.08.2024Version öffnen
09101.02.201601.01.2017Version öffnen
08401.02.201401.02.2016Version öffnen