Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

(vom 8. Juli 2009)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Teil: Grundlagen

Gegenstand

§ 1.[7]

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)[3] mit Ausnahme der §§ 26 a–26 e (Berufsbildungsfonds), 34– 34 b (Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung), 35–40 EG BBG (Leistungsvereinbarungen und Finanzierung) und 42 EG BBG (Gebühren für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung).

Vollzug und Koordination

§ 2.

1

Der Vollzug des EG BBG und dieser Verordnung obliegt dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt), soweit keine andere Direktion des Regierungsrates zuständig ist und diese Verordnung oder eine andere Verordnung des Regierungsrates nichts anderes bestimmt.[7]

2

Das Amt unterstützt und koordiniert die Leistungserbringung der kantonalen und nicht kantonalen Bildungsinstitutionen mit Leistungsvereinbarungen.

3

Es pflegt die Beziehungen zu den Organisationen der Arbeitswelt und Institutionen des Bildungswesens im Bereich der Berufs- und Weiterbildung.

Aufsicht

§ 3.

1

Der Aufsicht des Amtes unterstehen die interkantonalen Fachkurse, überbetrieblichen Kurse und Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die auf dem Gebiet des Kantons durchgeführt werden.

2

Das Amt ist berechtigt, Betriebs- und Kursbesuche durchzuführen oder durchführen zu lassen und Einsicht in die Akten zu nehmen.

Sicherstellung des beruflichen Nachwuchses

§ 4.

1

Besteht ein öffentliches Interesse an einem Angebot der beruflichen Grundbildung oder der höheren Berufsbildung und ist die Versorgung des Arbeitsmarktes gefährdet, kann der Regierungsrat unter Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt in Ergänzung zur Lehrstellenförderung gemäss § 8 EG BBG weitere Fördermassnahmen ergreifen.

2

Als Fördermassnahmen gelten insbesondere:

a.Werbeaktivitäten und Rekrutierungsmassnahmen,

b.Unterstützung der Bildung von Lehrbetriebsverbünden und deren Begleitung durch Fachpersonen,

c.Beiträge an Lernende, die während der Ausbildung berufspraktische Einsätze leisten,

d.Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs,

e.Förderung der schulisch organisierten Grundbildung.

2. Teil: Berufliche Grundbildung

1. Abschnitt: Organisationen der Arbeitswelt

Zuständige Organisation

§ 5.

Ansprechpartner des Kantons sind die jeweiligen für einen Beruf oder ein Berufsfeld zuständigen Organisationen der Arbeitswelt. Die Bildungsdirektion und das Amt können zusätzlich weitere Organisationen anhören.

2. Abschnitt: Berufsvorbereitungsjahre und Vorlehre[10]

Zuständigkeiten

§ 6.[10]

1

Die Bildungsdirektion

a.legt die Angebote der Berufsvorbereitungsjahre nach Massgabe von § 5 Abs. 2 EG BBG einschliesslich der Lerninhalte (Rahmenlehrplan) fest,

b.kann zur Weiterentwicklung der Angebote Pilotversuche bewilligen.

2

Das Amt

a.ermittelt den Bedarf an Angebotstypen und Angebotsprofilen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den Anbietenden der Berufsvorbereitungsjahre,

b.entscheidet, welche Angebote gemäss Abs. 1 lit. a der Kanton selbst anbietet,

c.schliesst mit den staatsbeitragsberechtigten Anbietenden eine Rahmenvereinbarung ab.

Angebot

a. Typen

§ 7.[10]

1

Die Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 5 Abs. 2 EG BBG sind in folgende Angebotstypen gegliedert:

a.schulisches Angebot,

b.praktisches Angebot,

c.betriebliches Angebot,

d.integrationsorientiertes Angebot.

2

Das Amt kann ein Angebot, das den Anforderungen gemäss Abs. 1 nicht entspricht, als Berufsvorbereitungsjahr anerkennen, wenn:

a.die anbietende Organisation nachweist, dass eine entsprechende Nachfrage besteht, und

b.das Angebot einen der Schwerpunkte gemäss § 5 Abs. 2 EG BBG aufweist.

3

Das betriebliche Angebot und die Motivationssemester sind gemäss Art. 60 Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG)[5] zu koordinieren.

b. Zusätzliche Begleitung

§ 8.[10]

1

Die anbietenden Organisationen können Lernende mit erhöhtem Unterstützungsbedarf bei der Lehrstellensuche mit zusätzlicher Begleitung unterstützen. Sie reichen dem Amt für die zusätzliche Begleitung ein Konzept zur Genehmigung ein.

2

Die zusätzliche Begleitung umfasst in der Regel eine zusätzliche Lektion pro Woche. Reicht die zusätzliche Begleitung in diesem Umfang aufgrund der Leistungsschwäche der oder des Lernenden nicht aus, kann das Amt auf begründetes Gesuch bis zu zwei weitere Begleitlektionen pro Woche bewilligen.

3

Die anbietende Organisation und die oder der Lernende schliessen eine Lernvereinbarung über die Ziele der zusätzlichen Begleitung ab.

Aufnahmeverfahren

a. Entscheid

§ 9.[10]

1

Die anbietende Organisation prüft, ob Bewerberinnen und Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Sie berücksichtigt dabei die Ergebnisse der in der Volksschule durchgeführten Standortbestimmungen.

2

Sie entscheidet über die Aufnahme in ein Berufsvorbereitungsjahr und die Zuteilung zu einem Angebotstyp.

b. Ergänzende Vereinbarungen

§ 9 a.[9]

Die Gemeinden vereinbaren mit den von ihnen beauftragten anbietenden Organisationen die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens.

Mitteilung

§ 9 b.[9]

1

Die anbietende Organisation teilt der Bewerberin oder dem Bewerber den Entscheid über die Aufnahme mit.

2

Zugelassene Lernende werden informiert über:

a.ihren Beitrag oder den Beitrag ihrer Eltern,

b.die Schulordnung,

c.die Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Berufsvorbereitungsjahrs.

Vorlehre

§ 10.[10]

Für Vorlehren an Berufsfachschulen gelten §§ 26–32 sinngemäss.

3. Abschnitt: Berufliche Praxis

Bildungsbewilligung

§ 11.

1

Der Bewilligungspflicht unterstehen:

a.Lehrbetriebe,

b.Lehrwerkstätten,

c.Leitorganisationen oder Leitbetriebe von Lehrbetriebsverbünden,

d.Anbietende von schulisch organisierten Grundbildungen als Verantwortliche für die Praktika gemäss Art. 15 Abs. 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV) .

2

Das Amt erteilt die Bildungsbewilligung, wenn die betrieblichen und personellen Voraussetzungen für die betriebliche Bildung von Lernenden erfüllt sind.

Offene Lehrstellen

§ 12.

Das Amt kann die Lehrbetriebe, die über offene Lehrstellen verfügen, öffentlich bekannt geben.

Beratung und Begleitung

§ 13.

Das Amt berät und begleitet die Lehrbetriebe und die Lernenden sowie die übrigen Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis.

Lehrvertrag

§ 14.

1

Der Lehrvertrag ist mit dem vom Amt bezeichneten Vertragsformular abzuschliessen und dem Amt zur Genehmigung einzureichen.

2

Das Amt genehmigt den Lehrvertrag, wenn eine Bildungsbewilligung vorliegt und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

3

Verträge über die schulisch organisierte Grundbildung gemäss § 39, mit denen die Bildung in beruflicher Praxis gegen Schulgeld vereinbart wird, werden nicht als Lehrverträge genehmigt. Nicht als Schulgeld gelten angemessene Kostenbeiträge für die obligatorischen Lehrmittel und für das Material.

Lehrbeginn

§ 15.

Die Lehre beginnt spätestens bei Unterrichtsaufnahme der Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen im Kanton. Über Ausnahmen entscheidet das Amt nach Rücksprache mit den Lehrvertragsparteien und der Berufsfachschule.

Verkürzung oder Verlängerung der Lehrzeit

§ 16.

1

Um den individuellen Bildungsbedürfnissen Rechnung zu tragen, kann das Amt in besonderen Fällen mit Zustimmung der Vertragsparteien die Lehrzeit verkürzen oder verlängern.

2

Das Amt entscheidet unter Einbezug der Berufsfachschule.

4. Abschnitt: Berufsbildungsverantwortliche

Ausbildung

§ 17.

1

Das Amt entscheidet über die Anerkennung von eidgenössischen Diplomen und Kursausweisen von Bildungsgängen für Berufsbildungsverantwortliche gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BBV.

2

Es legt die kantonalen Bildungsprogramme für die berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden und 40 Kursstunden fest.

3

Das Amt kann Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ganz oder teilweise vom Besuch der Bildungsgänge befreien, falls sie die notwendigen Kompetenzen anderweitig erworben haben.

5. Abschnitt: Berufsfachschulunterricht

A. Schulkommissionen der kantonalen Schulen

Mitglieder und Präsidium

§ 18.

1

Die Schulkommissionen der kantonalen Berufsfachschulen umfassen je sieben bis elf Mitglieder. Ihnen gehören Vertretungen der Organisationen der Arbeitswelt, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft an.

2

Die Schulordnung

a.regelt die Vertretung der Lehrpersonen und der Lernenden gemäss § 11 Abs. 3 EG BBG, die je eine bis zwei Personen umfasst,

b.kann vorsehen, dass für Aufsichtsaufgaben oder zur Vorbereitung von Geschäften der Schulkommission Subkommissionen eingesetzt werden.

3

Die Schulkommission schlägt aus ihrem Kreis eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten zur Wahl durch die Bildungsdirektion vor.

Einberufung und Sekretariat

§ 19.

1

Die Schulkommission wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Kommissionsmitglieder einberufen.

2

Das Sekretariat wird durch die Schule geführt. Es trifft die administrativen und organisatorischen Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte der Schulkommission.

Sitzungen

§ 20.

1

Die Mitglieder der Schulkommission haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

2

Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

3

Die Präsidentin oder der Präsident kann über weniger wichtige oder dringliche Geschäfte selbst entscheiden oder die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

4

Die Schulkommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse und Präsidialverfügungen informiert wird.

5

Das Amt ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen.

Protokoll

§ 21.

Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbesondere die Beschlüsse enthält. Das Protokoll wird den Teilnehmenden und dem Amt zugestellt.

Präsidialkonferenz

§ 22.

1

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommissionen bilden die Präsidialkonferenz.

2

Diese wählt aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.

3

Die Präsidialkonferenz sorgt für die Koordination zwischen den Schulkommissionen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt die Präsidialkonferenz gegenüber der Bildungsdirektion und dem Amt.

4

Das Amt und eine Vertretung der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Konferenz teilzunehmen.

B. Schulleitung der kantonalen Berufsfachschulen

Ausschreibung und Ernennung

§ 23.

1

Neu zu besetzende Stellen für die Schulleitungsmitglieder werden öffentlich ausgeschrieben.

2

Die Schulkommission stellt nach Anhören des Gesamtkonvents der Bildungsdirektion zuhanden des Regierungsrates Antrag auf Ernennung der Rektorinnen oder Rektoren und der Prorektorinnen oder Prorektoren.

3

Bei Erneuerungswahlen werden die Stellen nicht öffentlich ausgeschrieben. Die Schulkommission holt die Stellungnahme des Gesamtkonvents ein und reicht dem Amt ihre Wahlvorschläge ein.

Rektorin oder Rektor

§ 24.

1

Die Rektorin oder der Rektor steht der Schulleitung vor und trägt die Gesamtverantwortung für die Schule.

2

Sie oder er bestimmt ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis der Prorektorinnen oder Prorektoren.

Konferenz der Rektorinnen und Rektoren

§ 25.

1

Die Rektorinnen und Rektoren der kantonalen und der nicht kantonalen Berufsfachschulen bilden die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren.

2

Diese wählt aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt die Konferenz gegenüber der Bildungsdirektion und dem Amt.

3

Der Konferenz obliegt die Koordination zwischen den Schulleitungen. Sie regelt ihre Geschäftstätigkeit in einem Reglement, das der Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf.

4

Das Reglement kann vorsehen, dass Teilversammlungen durchgeführt werden.

5

Das Amt und eine Vertretung der Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Konferenz teilzunehmen.

C. Lernende

Schulpflicht

§ 26.

1

Lernende besuchen den Unterricht gemäss Stundenplan. Die Schulleitung kann die Teilnahme an Schulanlässen ausserhalb des Stundenplans für obligatorisch erklären. Die Interessen der Lehrbetriebe sind zu berücksichtigen.

2

Die Bildungsdirektion regelt das Absenzenwesen in der Disziplinarordnung.

Dispensation von Lektionen

§ 27.

Die Schulleitung kann aus wichtigen Gründen Lernende vom Besuch einzelner Lektionen befreien.

D. Schulbetrieb

Schulort Umteilungen

§ 28.

1

Das Amt entscheidet nach Anhörung der Lehrvertragsparteien und der betroffenen Schulen über Umteilungsgesuche von Lernenden und Lehrbetrieben.

2

Massgebend sind dabei die vorgesehenen Klassenbestände sowie die besonderen Umstände, welche die lernende Person oder der Lehrbetrieb geltend macht.

Beratung und vertrauensärztliche Aufgaben

§ 29.

1

Die Schulleitung stellt die nach der Gesundheitsgesetzgebung erforderlichen Beratungsangebote für die Gesundheitsförderung und die Suchtprävention sowie die Beratung bei sexueller Belästigung und bei Diskriminierung sicher.

2

Sie kann Ärztinnen oder Ärzte beauftragen, vertrauensärztliche Abklärungen vorzunehmen, namentlich wenn Zweifel über gesundheitlich bedingte Absenzen oder die Schulfähigkeit bestehen.

Schulferien

§ 30.

1

Die Bildungsdirektion legt die Schulferien fest. Sie richtet sich dabei nach den Schulferien der Mittelschulen.

2

In Ausnahmefällen kann das Amt auf Antrag der Schulen branchenspezifische Regelungen treffen.

E. Fördermassnahmen

Stütz- und Freikurse

§ 31.

1

Die Schule organisiert die Förderangebote.

2

Das Amt entscheidet bei Uneinigkeiten hinsichtlich des Besuchs von Stütz- und Freikursen gemäss Art. 20 Abs. 3 BBV.

Fachkundige individuelle Begleitung

§ 32.

1

Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien über die fachkundige individuelle Begleitung gemäss Art. 10 Abs. 4 BBV.

2

Die Richtlinien regeln insbesondere die Feststellung der Anspruchsberechtigung, das Leistungsangebot und die Anforderungen an die Begleiterinnen und Begleiter.

F. Organisation der nicht kantonalen Berufsfachschulen

Schulleitung

§ 33.

1

Die in der Schulordnung bezeichnete Schulleitung ist für die pädagogische, personelle, finanzielle und administrative Führung der Schule verantwortlich.

2

Das gegenüber der Bildungsdirektion verantwortliche Mitglied der Schulleitung nimmt an der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren gemäss § 25 teil.

Aufsichtsorgan

§ 34.

1

Das Aufsichtsorgan der nicht kantonalen Berufsfachschule ist von der operativen Führung der Schule unabhängig.

2

Dem Aufsichtsorgan gehören Vertretungen der Organisationen der Arbeitswelt und der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft an. Es bestellt eine Person, die als Mitglied an der Präsidialkonferenz gemäss § 22 teilnimmt.

3

Das Aufsichtsorgan prüft regelmässig die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Auftragserfüllung.

4

Das Amt ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen, sofern die Traktanden den Leistungsauftrag betreffen.

6. Abschnitt: Weitere Formen der beruflichen Grundbildung und Berufsmaturitätsunterricht

A. Lehrwerkstätten, Vollzeitschulen und Berufsmaturitätsschulen

Kantonale Schulen

a. Organisation

§ 35.

Die Bestimmungen über die Organisation der kantonalen Berufsfachschulen gelten sinngemäss für kantonale Vollzeitschulen der beruflichen Grundbildung, Lehrwerkstätten, Berufsmaturitätsschulen und Schulen mit Angeboten der berufsorientierten Weiterbildung.

b. Aufnahme

§ 36.

1

Im Aufnahmeverfahren müssen die Lernenden die besondere Eignung und die schulischen Voraussetzungen nachweisen.

2

Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung nach Massgabe der von der Bildungsdirektion festgelegten Aufnahmekriterien und der verfügbaren Plätze. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in einen Ausbildungsgang einer Vollzeitschule oder eine Lehrwerkstätte gemäss § 35.

Berufliche Grundbildung an Mittelschulen

§ 37.

1

Werden Bildungsgänge, die zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses und der Berufsmaturität führen, an kantonalen Mittelschulen gemäss § 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[2] angeboten, ist bei disziplinarischen Verstössen das Disziplinarrecht der Mittelschulen anwendbar.

2

Während der Schulferien der Mittelschulen können die Lernenden zu überbetrieblichen Kursen oder Praktika aufgeboten werden, sofern der Ferienanspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts gewahrt bleibt.

B. Nachholbildung

Kantonales Angebot

§ 38.

1

Das Amt sorgt in Absprache mit den Berufsfachschulen für ergänzende Angebote der Nachholbildung, die ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs zum Erwerb eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder eines eidgenössischen Berufsattests führen (Art. 31 und 32 BBV).

2

Es kann Berufsfachschulen oder Dritte mit der Organisation und Durchführung beauftragen.

3

Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung nach Massgabe der von der Bildungsdirektion festgelegten Aufnahmekriterien und der verfügbaren Plätze. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in einen Ausbildungsgang der Nachholbildung.

C. Private Angebote der Grundbildung

Bewilligung

§ 39.

1

Das Amt erteilt privaten Schulen und vergleichbaren Anbietenden gemäss § 23 EG BBG die Bewilligung zur Durchführung einer schulisch organisierten Grundbildung, wenn

a.die Bildungsinstitution die schulischen, betrieblichen und personellen Voraussetzungen für die Ausbildung erfüllt,

b.die erforderlichen Praktikumsplätze nachgewiesen sind,

c.die Berufsbildungsverantwortlichen über die notwendigen fachlichen und persönlichen Eigenschaften verfügen,

d.Gewähr besteht, dass die Ziele und Anforderungen der schulischen, berufspraktischen und der überbetrieblichen Bildung erfüllt werden sowie

e.die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren gewährleistet ist.

2

Die Bewilligung wird auf höchstens acht Jahre befristet und kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

3

Erfüllt eine Bildungsinstitution die Voraussetzungen nicht mehr, kann das Amt anstelle des Widerrufs der Bewilligung verfügen, dass während einer begrenzten Zeit auf Kosten der durchführenden Bildungsinstitution einzelne Angebote oder Teile des Qualifikationsverfahrens

a.durch Dritte ausgeführt werden oder

b.durch eine vom Amt anerkannte Fachperson begleitet werden.

4

Ersatzabgaben gemäss § 23 Abs. 3 EG BBG werden durch das Amt erhoben.

Praktika

§ 40.

1

Die Bildungsinstitutionen koordinieren und überwachen die praktischen Einsätze der Lernenden.

2

Sie schliessen mit den Anbietenden von Praktikumsplätzen einen Vertrag ab und verwenden dabei das vom Amt bezeichnete Vertragsformular.

3

Dauert ein Praktikum länger als sechs Monate, ist der Vertrag vor Beginn des Praktikums dem Amt zur Genehmigung einzureichen.

D. Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte

Allgemeines

§ 41.

1

Das Amt bezeichnet die Organisationen der Arbeitswelt, die für Lernende von Betrieben mit Standort im Kanton obligatorische überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte durchführen.

2

Anbietende von überbetrieblichen Kursen mit Standort im Kanton bezeichnen die für die operative Führung zuständige Kurskommission und die unabhängige Aufsichtskommission. Das Amt und die Berufsfachschulen sind in der Kurskommission mit beratender Stimme vertreten.

3

Das Amt schliesst mit den Anbietenden über die Durchführung der Kurse Leistungsvereinbarungen ab.

4

In besonderen Fällen kann der Kanton überbetriebliche Kurse selbst anbieten, insbesondere wenn ein Angebot weder von einer Organisation der Arbeitswelt noch von einem anderen Kanton geführt wird.

Lernende ohne Lehrvertrag

§ 42.

Zum Besuch der überbetrieblichen Kurse sind Lernende ohne Lehrvertrag berechtigt, sofern sie

a.sich als Repetierende auf den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder des eidgenössischen Berufsattests vorbereiten,

b.zwecks Zulassung zum Qualifikationsverfahren gemäss Art. 31 und 32 BBV eine Nachholbildung absolvieren,

c.Lernende einer kantonalen oder nicht kantonalen Vollzeitschule der beruflichen Grundbildung mit Leistungsvereinbarung sind.

Befreiung vom Besuch des überbetrieblichen Kurses

§ 43.

1

Das Amt kann auf Gesuch eines Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis dessen Lernende vom Besuch des überbetrieblichen Kurses gemäss § 41 Abs. 1 befreien, wenn

a.das Kursangebot in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt wird,

b.das Kursangebot sachlich und zeitlich gegenüber der vorgeschriebenen beruflichen Praxis im Lehrbetrieb abgegrenzt ist,

c.die personellen Voraussetzungen für die Ausbildung und die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren erfüllt sind.

2

Eine Befreiung gemäss Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Ausrichtung von Staatsbeiträgen. Der Kanton kann nach Absprache mit der Organisation der Arbeitswelt gemäss § 41 Abs. 1 Staatsbeiträge leisten, wenn mit der Befreiung nicht auf ein Kursangebot verzichtet wird, für dessen Bereitstellung der Kanton bereits Beiträge zugesichert oder geleistet hat.

E. Berufsmaturitätsunterricht

Kantonale Berufsmaturitätskommission

§ 44.

1

Die kantonale Berufsmaturitätskommission überwacht die Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfung und erwahrt die Prüfungsergebnisse. Die Kommission erlässt die erforderlichen fachtechnischen und organisatorischen Anweisungen.

2

Die Kommission umfasst sieben bis elf Mitglieder. Es gehören ihr Vertretungen der Berufsmaturitätsschulen, der Fachhochschulen, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft sowie des Amtes an. Für die Amtsdauer gilt § 11 Abs. 2 EG BBG.

Anforderungen an die Lernenden

§ 45.

Der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts setzt genügende Leistungen im Betrieb und in der Berufsfachschule voraus. Besteht zwischen den Lehrvertragsparteien und der Schule keine Einigkeit über die weitere Zulassung der lernenden Person zum Berufsmaturitätsunterricht, entscheidet das Amt.

7. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Prüfungskommissionen

§ 46.

1

Die Prüfungskommissionen führen die ihnen zugewiesenen Qualifikationsverfahren durch. Sie

a.legen ihre Organisation fest,

b.bestellen und instruieren die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten,

c.erlassen die erforderlichen fachtechnischen und organisatorischen Anweisungen für die Durchführung der Qualifikationsverfahren,

d.stellen die Prüfungsergebnisse fest und eröffnen diese den Lernenden und den Lehrbetrieben,

e.organisieren die Aushändigung oder den Versand der vom Amt ausgestellten eidgenössischen Fähigkeitszeugnisse und eidgenössischen Berufsatteste an die Absolventinnen und Absolventen,

f.entscheiden über Einsprachen und nehmen zu Rekursen Stellung,

g.entscheiden über die Anerkennung von nicht formalisiert erworbenen Bildungsleistungen und stellen entsprechende Leistungsausweise aus.

2

Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

3

Als Mitglied einer Prüfungskommission ist wählbar, wer die Anforderungen an Berufsbildungsverantwortliche erfüllt und vorzugsweise über Erfahrungen als Prüfungsexpertin oder Prüfungsexperte verfügt. Das Amt kann Ausnahmen gestatten.

Prüfungsexpertinnen und -experten

§ 47.

1

Als Prüfungsexpertin oder Prüfungsexperte ist wählbar, wer die Anforderungen an Berufsbildungsverantwortliche erfüllt.

2

Die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sind verpflichtet, Schulungs- und Instruktionsveranstaltungen des Bundes, des Amtes und der Prüfungskommission zu besuchen.

Amt

§ 48.

Im Qualifikationsverfahren erfüllt das Amt folgende Aufgaben:

a.Es entscheidet über die Zulassung und die Durchführung von Prüfungen und Validierungsverfahren nach den Weisungen der Bildungsdirektion gemäss § 4 Abs. 2 lit. b EG BBG.

b.Es entscheidet über die Zulassung von Personen ohne Lehrvertrag zum Qualifikationsverfahren.

c.Es legt die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen und der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sowie der Hilfspersonen fest.

d.Es erlässt Regelungen über die Bewirtschaftung der Prüfungsunterlagen und die Akteneinsicht.

Lehrbetriebe

§ 49.

Die Lehrbetriebe wirken im Rahmen der Bildungsverordnungen und der Weisungen der Prüfungsorgane im Qualifikationsverfahren mit. Sie erstellen die Leistungsdokumentation und teilen dem Amt die für die Qualifikation erforderliche Erfahrungsnote des Betriebs rechtzeitig mit.

Gebührenerlass

§ 50.

Für Personen, die weder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder eidgenössisches Berufsattest noch über einen Abschluss der höheren Berufsbildung verfügen, ist das Qualifikationsverfahren kostenlos. § 41 Abs. 2 EG BBG bleibt vorbehalten.

Durchführung der Qualifikationsverfahren

§ 51.

1

Nach Möglichkeit werden Sammelprüfungen durchgeführt. In der Regel werden interkantonal ausgearbeitete einheitliche Prüfungsaufgaben verwendet.

2

Die Qualifikationsverfahren sind nicht öffentlich.

3

Die Bildungsdirektion regelt das Qualifikationsverfahren in einem Reglement, insbesondere

a.Dispensationen und Prüfungserleichterungen,

b.die Leistungsbewertung sowie Massnahmen bei Absenzen und anderen Unregelmässigkeiten. §§ 52 und 53.[8]

3.[7] Teil: Rechtspflege

Einsprache

§ 54.[10]

Der Einsprache unterliegen:

a.Qualifikationsentscheide der beruflichen Grundbildung und der Berufsmaturität sowie der kantonalen höheren Fachschulen und der höheren Fachschulen mit Leistungsvereinbarung,

b.Entscheide betreffend Anerkennung nicht formalisiert erworbener Bildung,

c.Abschlussbeurteilungen der Berufsvorbereitungsjahre.

Rekurs

§ 54 a.[9]

Entscheide der anbietenden Organisation über die Aufnahme sowie die Kosten- und Gebührenauflagen können mit Rekurs bei der Bildungsdirektion angefochten werden.

4.[7] Teil: Schlussbestimmungen

Amtszeitbeschränkung

§ 55.

Für die im Amt stehenden Schulleitungsmitglieder beginnt die für die Amtszeitbeschränkung massgebliche Amtszeit gemäss § 12 Abs. 3 EG BBG mit der Inkraftsetzung dieser Verordnung zu laufen.

Inkrafttreten

§ 56.

Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 2009/ 2010 (17. August 2009) in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang[6]


[1] OS 64, 390; Begründung siehe ABl 2009, 1263.

[2] LS 413. 21.

[3] LS 413. 31.

[4] SR 412. 101.

[5] SR 837. 0.

[6] Aufgehoben durch RRB vom 24. November 2010 (OS 65, 913; ABl 2010, 2650). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[7] Fassung gemäss RRB vom 27. November 2013 (OS 69, 61; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1. März 2014.

[8] Aufgehoben durch RRB vom 27. November 2013 (OS 69, 61; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1. März 2014.

[9] Eingefügt durch RRB vom 30. April 2014 (OS 69, 311; ABl 2014-05-09). In Kraft seit 18. August 2014.

[10] Fassung gemäss RRB vom 30. April 2014 (OS 69, 311; ABl 2014-05-09). In Kraft seit 18. August 2014.

413.311 – Versionen

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