Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG)
(vom 14. Januar 2008)[1]
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 30. August 2006[2] und der Kommission für Bildung und Kultur vom 8. Mai 2007, beschliesst:
1. Abschnitt: Grundlagen
Gegenstand
In Ergänzung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG)[10] regelt dieses Gesetz die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung, die Weiterbildung sowie die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
Zusammenarbeit
Der Kanton arbeitet im Bereich der Berufsbildung mit den Organisationen der Arbeitswelt (OdA) und den anderen Kantonen zusammen.
Bildungsrat
Der Bildungsrat
a.legt fest, für welche Berufe die Berufsfachschulen die schulische Bildung vermitteln, und bestimmt das Einzugsgebiet dieser Schulen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Lehrbetriebe,
b.regelt die Umsetzung der vom Bund festgelegten Qualitätsstandards für die berufliche Grundbildung einschliesslich der Berufsvorbereitungsjahre sowie für die kantonalen höheren Fachschulen,
c.genehmigt die Rahmenlehrpläne für die Berufsvorbereitungsjahre,
d.erlässt Ausführungsbestimmungen für den Berufsmaturitäts- und Berufsfachschulunterricht.
Direktion
Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für Berufsbildung zuständige Direktion des Regierungsrates.
Die Direktion ist zuständig für
a.die Aufsicht über die berufliche Grundbildung einschliesslich der Berufsvorbereitungsjahre und über die höheren Fachschulen, soweit diese eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten,
b.die Regelung der Durchführung von Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung und deren Finanzierung,
c.die Regelung des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung gemäss Art. 17 Abs. 5 BBG,
d.die Wahl der Mitglieder folgender Kommissionen:
1.Kommissionen der kantonalen Schulen im Bereich der Berufsbildung,
2.Prüfungskommissionen,
3.kantonale Berufsmaturitätskommission,
4.Kommissionen zur Anerkennung nicht formalisierter Bildung,
e.die übrigen Aufgaben, die das Berufsbildungsgesetz dem Kanton überträgt,
f.weitere Aufgaben gemäss diesem Gesetz.
Bei der Bestellung der Kommissionen gemäss Abs. 2 lit. d werden die Organisationen der Arbeitswelt angemessen berücksichtigt.
2. Abschnitt: Berufliche Grundbildung
A. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Berufsvorbereitungsjahr)
Inhalt
Weist eine Person am Ende der obligatorischen Schulzeit individuelle Bildungsdefizite auf, kann sie in einem Berufsvorbereitungsjahr gemäss Art. 12 BBG auf die berufliche Grundbildung vorbereitet werden.
Berufsvorbereitungsjahre weisen einen der folgenden Schwerpunkte auf:
a.Berufsfindung und Berufswahl,
b.ein bestimmtes Berufsfeld,
c.Integration fremdsprachiger Jugendlicher.
Angebot
Die Gemeinden stellen sicher, dass den dort wohnenden Schulabgängerinnen und Schulabgängern ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsvorbereitungsjahren zur Verfügung steht. Sie können diese selbst anbieten oder durch Dritte anbieten lassen.
Der Kanton kann in besonderen Fällen Berufsvorbereitungsjahre selbst anbieten oder Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauftragen.
Ausführungsrecht
Der Bildungsrat regelt für die Berufsvorbereitungsjahre:
a.Zulassungsvoraussetzungen,
b.Anforderungen an die Lehrpersonen,
c.Abschlussbeurteilung,
d.Qualitätsentwicklung und -sicherung.
Die Direktion erlässt eine Disziplinarordnung. Als schwerste Massnahmen kann diese vorsehen:
a.Bussen bis Fr. 500,
b.Ausschluss vom Berufsvorbereitungsjahr bei einem schwerwiegenden Verstoss.
B. Berufliche Praxis
Lehrstellenförderung
Die Direktion führt ein öffentliches Verzeichnis der Lehrbetriebe mit Standort im Kanton.
Der Kanton unterstützt und fördert die Ausbildungsbereitschaft der Arbeitgebenden durch:
a.Beratung der Lehrbetriebe in administrativer und rechtlicher Hinsicht,
b.Information der Arbeitgebenden und Öffentlichkeitsarbeit.
Er kann den Aufbau von Lehrbetriebsverbünden durch Beratungsangebote und andere Massnahmen fördern.
Zeichnet sich ein Ungleichgewicht gemäss Art. 13 BBG ab oder ist ein solches eingetreten, ergreift er zusätzliche befristete Massnahmen zur Lehrstellenförderung.
Angebot für Berufsbildnerinnen und -bildner
Der Kanton führt Ausbildungs- und Weiterbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner durch.
Er kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauftragen.
C. Berufsfachschulunterricht
Allgemeines
Der Kanton führt Berufsfachschulen.
Über die Errichtung oder Aufhebung kantonaler Schulen entscheidet der Kantonsrat.
Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung mit der Führung von nichtkantonalen Berufsfachschulen gemäss § 21 beauftragen.
Die kantonalen Schulen werden von ihren Organen im Rahmen der Rechtsordnung selbstständig geleitet.
Organe der kantonalen Schulen
a. Schulkommission
Jede kantonale Berufsfachschule untersteht der unmittelbaren Aufsicht ihrer Schulkommission. Die Schulkommission ist das oberste Organ der Schule.
Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich.
Die Schulleitung und eine Vertretung der Lehrpersonen und der Lernenden nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil.
Die Verordnung regelt die Zusammensetzung und das Verfahren der Schulkommission.
Die Schulkommission
a.legt die strategischen Ziele der Schule fest,
b.stellt der Direktion Antrag auf Genehmigung der Schulordnung,
c.macht Vorgaben für das Leitbild der Schule und beschliesst dieses,
d.beschliesst die schulinternen Erlasse,
e.beantragt dem Regierungsrat die Anstellung oder Entlassung der Rektorin oder des Rektors und der übrigen Schulleitungsmitglieder,
f.beurteilt die Leistungen der Rektorin oder des Rektors und, in Zusammenarbeit mit dieser oder diesem, die Leistungen der übrigen Schulleitungsmitglieder,
g.beschliesst über Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen mit unbefristeter Anstellung,
h.wirkt bei der Leistungsbeurteilung der Lehrpersonen mit,
i.beaufsichtigt die Qualitätssicherung und fördert die Qualitätsentwicklung,
j.genehmigt die mit der Schule abgeschlossene Leistungsvereinbarung,
k.überprüft die Umsetzung der Jahresziele und die Einhaltung des Budgets,
l.nimmt zu neuen Erlassen im Bereich der Berufsbildung Stellung.
Schulleitung
Die Schulleitung ist für die pädagogische, personelle, finanzielle und administrative Führung der Schule verantwortlich und vertritt diese nach aussen.
Die Rektorin oder der Rektor und mindestens eine Prorektorin oder ein Prorektor als Stellvertretung bilden die Schulleitung. Sie erhalten eine angemessene Stundenentlastung für ihre Tätigkeit in der Schulleitung.
Der Regierungsrat wählt die Rektorin oder den Rektor sowie die Prorektorinnen und Prorektoren auf eine Amtszeit von vier Jahren. Wiederwahl ist zweimal möglich. In besonderen Fällen kann die Amtsdauer verlängert werden.
Die Schulleitung
a.legt die schulinternen Lehrpläne und die Organisationsformen für den Unterricht fest,
b.beurteilt unter Mitwirkung der Schulkommission die Leistungen der Lehrpersonen,
c.beschliesst über Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen mit befristeter Anstellung und des administrativen und technischen Personals,
d.ist verantwortlich für die Qualitätssicherung und -entwicklung,
e.führt das Finanzwesen,
f.stellt die Personalführung und -entwicklung sicher,
g.stellt der Schulkommission Antrag in Geschäften nach § 11 Abs. 5 lit. a, b, c, d, g, i und j,
h.erfüllt weitere der Schule zugewiesene Aufgaben.
Konvente der Lehrpersonen
Dem Gesamtkonvent gehören die Lehrpersonen in befristeter oder unbefristeter Anstellung sowie eine Vertretung der Lernenden an. Die Schulordnung kann weitere Konvente vorsehen.
Die Schulordnung regelt die Zusammensetzung, die Aufgaben und das Verfahren der Konvente sowie die Vertretung der Lernenden im Gesamtkonvent.
Der Gesamtkonvent nimmt zu wesentlichen Fragen Stellung, welche die Berufsfachschulen betreffen, insbesondere auch zur Besetzung der Schulleitung.
Er wählt den Vorstand, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertretung sowie eine Vertretung der Lehrpersonen für die Schulkommission.
Lehrpersonen
Die unbefristete Anstellung einer Lehrperson setzt voraus, dass sie ihre Ausbildung abgeschlossen hat und dass bei der Anstellung das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bereits feststeht.
Die befristete Anstellung ist längstens für sechs Jahre zulässig.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.
Lernende
a. Zulassung
Eine Person wird zum Besuch der Berufsfachschule zugelassen, wenn
a.der Lehrort im Kanton Zürich liegt,
b.sie sich auf die Wiederholung der Lehrabschlussprüfung vorbereitet oder
c.sie gestützt auf eine interkantonale Vereinbarung Anspruch auf den Schulbesuch hat.
Im Übrigen kann die Schule eine Person zum Besuch der Berufsfachschule zulassen, wenn die Kostenübernahme sichergestellt ist.
b. Organisation
Die Lernenden können sich in einer Organisation zusammenschliessen. Deren Statuten bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung.
Das Mitspracherecht der Lernenden gemäss Art. 10 BBG wird durch diese Organisation wahrgenommen. Die Schulordnung regelt das Nähere.
Schulbetrieb
a. Schuljahr
Das Schuljahr gliedert sich in zwei Semester. Diese umfassen in der Regel je 20 Unterrichtswochen.
b. Schulort
Die Lernenden besuchen in der Regel die Berufsfachschule, in deren Einzugsgebiet der Lehrort liegt.
Bei Lehrbetriebsverbünden richtet sich der Schulort nach dem Sitz der Leitorganisation.
c. Umteilung
Berufsfachschulen, die überbelegt sind bzw. freie Ausbildungsplätze haben, gleichen die Belegung durch Umteilung von Lernenden aus. Können sich die Schulen nicht einigen, entscheidet die Direktion.
Die Direktion entscheidet über Umteilungsgesuche von Lernenden und Lehrbetrieben.
Die Verordnung regelt das Umteilungsverfahren.
Disziplinarordnung
Die Direktion erlässt eine Disziplinarordnung. Als schwerste Massnahmen kann diese vorsehen:
a.Bussen bis Fr. 500,
b.Wegweisung von der Schule und Aufhebung des Lehrvertrags durch die Direktion bei einem schwerwiegenden Verstoss.
Nichtkantonale Berufsfachschulen
Nichtkantonale Berufsfachschulen bezeichnen das gegenüber der Direktion verantwortliche Führungsorgan sowie das von der operativen Führung unabhängige Aufsichtsorgan.
Die Aufgaben und Befugnisse der Schulorgane sowie der Schulbetrieb werden in einer Schulordnung festgelegt. Diese bedarf der Genehmigung durch die Direktion.
Das Personal der nichtkantonalen Berufsfachschulen untersteht dem kantonalen Personalrecht, sofern der Kanton die Kosten des Personalaufwandes trägt.
Das für die kantonalen Berufsfachschulen geltende Disziplinarrecht ist anwendbar.
D. Weitere Formen der beruflichen Grundbildung und Berufsmaturität
Schulisch organisierte Grundbildung
a. Schulen und Lehrwerkstätten
Der Kanton kann Vollzeitschulen der beruflichen Grundbildung und Lehrwerkstätten führen.
Der Kantonsrat entscheidet mit einem referendumsfähigen Beschluss über die Errichtung oder Aufhebung von kantonalen Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten. Für sie gelten die Bestimmungen über die kantonalen Berufsfachschulen sinngemäss, sofern die Verordnung nichts Abweichendes regelt.
Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung mit der Führung nichtkantonaler Schulen und Lehrwerkstätten beauftragen. Die Bestimmungen über die nichtkantonalen Berufsfachschulen gelten sinngemäss.
b. Private Angebote der Grundbildung
Private können Lernende mit schulisch organisierten Angeboten der Grundbildung auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest vorbereiten. Sie bedürfen hierzu einer Bewilligung durch die Direktion.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a.die bundesrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere die Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen und das Bildungsangebot,
b.die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren gemäss Art. 33 und 34 BBG sichergestellt ist.
Die Direktion kann die Anbietenden verpflichten, eine angemessene Anzahl von Berufsbildungsverantwortlichen für die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren zur Verfügung zu stellen. Kommen Anbietende dem nicht nach, kann die Direktion Ersatzabgaben erheben, die den anderthalbfachen Kosten für die Anstellung von Expertinnen und Experten entsprechen.
Überbetriebliche Kurse
Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss Art. 23 Abs. 2 BBG an. Sie haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung nach § 36. Die Direktion kann sie zusätzlich in anderer Weise unterstützen.
Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis tragen die Kosten, die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleiben.
Berufsmaturität
Der Kanton bietet den Unterricht für die Berufsmaturität an Berufsmaturitätsschulen, an Berufsfachschulen oder an Mittelschulen an.
Der Kantonsrat entscheidet über die Errichtung oder Aufhebung von kantonalen Berufsmaturitätsschulen. Für sie gelten die Bestimmungen über die kantonalen Berufsfachschulen sinngemäss, sofern die Verordnung nichts Abweichendes regelt.
Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung beauftragen, Berufsmaturitätsunterricht anzubieten. Die Bestimmungen über nichtkantonale Berufsfachschulen gelten sinngemäss.
E. Qualifikationsverfahren
Zuständigkeit
Die Qualifikationsverfahren nach Art. 33 und 34 BBG werden vom Kanton durchgeführt. In besonderen Fällen kann die Direktion Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauftragen.
Kommissionen, die Bildung in beruflicher Praxis oder berufskundliche schulische Bildung prüfen, werden paritätisch durch die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite bestellt.
F. Berufsbildungsfonds
Grundsatz und Ziele
Der Kanton führt in Ergänzung zu Art. 60 BBG einen branchenübergreifenden Berufsbildungsfonds.
Der Fonds bezweckt:
a.die den einzelnen Ausbildungsbetrieben entstehenden Kosten der Berufsbildung durch die Beteiligung aller Betriebe des Kantons zu senken,
b.Betriebe, die Lernende ausbilden, zu unterstützen,
c.den Aufbau von branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG zu fördern,
d.innovative Massnahmen im Bereich der beruflichen Grundbildung zu fördern.
Leistungen
Aus dem Fonds werden Beiträge geleistet an:
a.Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Ausbildungsbereitschaft von Betrieben und Branchen,
b.Aufwendungen der Lehrbetriebe für das Qualifikationsverfahren nach Art. 33 ff. BBG,
c.überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss § 24 für Teilnehmende mit Lehrvertrag,
d.andere Massnahmen im Bereich der beruflichen Grundbildung.
Die Beiträge werden ausgerichtet, soweit die Aufwendungen nicht durch Beiträge des Bundes oder des Kantons gedeckt sind.
Finanzierung
Der Fonds wird bis zum Höchstbetrag von 20 Mio. Franken geäufnet durch jährliche Beiträge der Arbeitgeber, die dem Kinderzulagengesetz vom 8. Juni 1958[8] unterstehen, sowie der Landwirtinnen und Landwirte, die landwirtschaftliche Angestellte beschäftigen.
Der Beitrag eines Arbeitgebers oder einer Landwirtin oder eines Landwirts beträgt höchstens ein Promille der AHV-pflichtigen Lohnsumme, die er oder sie gesamthaft ausrichtet. Der Regierungsrat legt den Beitragssatz fest.
Betriebe, die Lernende nach diesem Gesetz ausbilden oder Beiträge an einen branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG leisten, sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Beiträge werden durch die vom Kanton anerkannten Familienkassen und von der kantonalen Familienausgleichskasse eingezogen.
Berufsbildungskommission
Der Regierungsrat wählt eine Berufsbildungskommission von neun Mitgliedern auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zweimal möglich. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.
Der Berufsbildungskommission gehören Vertretungen der Organisationen der Arbeitswelt und je eine Vertretung des Bildungsrates und der Direktion an.
Die Berufsbildungskommission entscheidet über die Verwendung der Mittel.
Auskunftspflicht und Strafbestimmungen
Die beitragspflichtigen Arbeitgeber gemäss § 26 c erteilen der Vollzugsbehörde die notwendigen Auskünfte. Sie geben insbesondere bekannt:
a.die erforderlichen Angaben über ihre Familienausgleichskasse,
b.die Höhe der AHV-pflichtigen Löhne,
c.die Beiträge, die an einen branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG geleistet werden.
Kann der Beitrag an den Berufsbildungsfonds mangels vollständiger Unterlagen nicht ermittelt werden, nimmt die Vollzugsbehörde eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Wer vorsätzlich bewirkt, dass eine Beitragsfestlegung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Beitragserhebung unvollständig ist, wird mit Busse bis zur doppelten Höhe des pflichtigen Beitrages bestraft.
3. Abschnitt: Höhere Berufsbildung
A. Eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen
Vorbereitende Kurse
Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an vorbereitenden Kursen für die eidgenössische Berufsprüfung und die eidgenössische höhere Fachprüfung. Er kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung beauftragen, solche Kurse anzubieten.
B. Höhere Fachschulen
Angebot
Der Kanton kann höhere Fachschulen führen.
Der Kantonsrat entscheidet über die Errichtung oder Aufhebung der kantonalen höheren Fachschulen. Diese werden von ihren Organen im Rahmen der Rechtsordnung selbstständig geleitet.
Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung beauftragen, eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge oder Teile davon sowie Nachdiplomstudiengänge zu führen, wenn
a.daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht, namentlich die Bildungsangebote einem Bedürfnis der Arbeitswelt entsprechen und sie von längerfristigem Nutzen sind,
b.die Angebote andernfalls nicht ausreichend bereitgestellt würden.
Organisation
Die Organe der kantonalen höheren Fachschulen sind:
a.Fachschulkommission,
b.Schulleitung,
c.Konvente der Lehrpersonen,
d.Kommission für das Aufnahme-, Promotions- und Qualifikationsverfahren.
Sofern kantonale Berufsfachschulen Bildungsgänge auf Stufe von höheren Fachschulen anbieten, werden die Aufgaben der Organe gemäss Abs. 1 von den entsprechenden Organen der Berufsfachschule wahrgenommen.
Für die Organe, die Lehrpersonen und die Studierenden gelten die entsprechenden Bestimmungen über die kantonalen Berufsfachschulen sinngemäss.
Zulassungsbeschränkung
Der Regierungsrat kann Zulassungsbeschränkungen anordnen, soweit dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Studienbetriebs erforderlich ist.
Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet grundsätzlich die Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Die Eignungsabklärungen können Dritten übertragen werden.
4. Abschnitt: Weiterbildung
Berufsorientierte Weiterbildung
Der Kanton bietet berufsorientierte Weiterbildung an.
Er kann Angebote Dritter mittels Leistungsvereinbarung finanziell unterstützen, wenn
a.daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht, namentlich die Bildungsangebote einem Bedürfnis der Arbeitswelt entsprechen und sie von längerfristigem Nutzen sind, und
b.die Kurse andernfalls nicht ausreichend angeboten würden.
Allgemeine Weiterbildung
Der Kanton kann Angebote der allgemeinen Weiterbildung führen.
Er kann Angebote Dritter mittels Leistungsvereinbarung finanziell unterstützen, wenn
a.daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht und
b.die Angebote andernfalls nicht ausreichend bereitgestellt würden.
Ein besonderes öffentliches Interesse besteht insbesondere an Angeboten, die der Integration von Personen in die Berufs- und Arbeitswelt und die Gesellschaft dienen oder aus andern Gründen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind.
Die Kosten für Weiterbildungsangebote staatlicher Schulen, an denen kein besonderes öffentliches Interesse gemäss Abs. 3 besteht, müssen durch die Kursgelder vollständig gedeckt werden.
Massnahmen
Der Kanton kann Massnahmen zur Förderung der Inanspruchnahme von Weiterbildungsangeboten gemäss §§ 31 und 32 ergreifen oder unterstützen.
5. Abschnitt: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Berufsberatung
Der Kanton führt die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung gemäss Art. 49–51 BBG durch. Die Stadt Zürich kann diese Leistungen für ihr Gebiet selbst anbieten.
Der Kanton stellt ein bedarfsgerechtes regionales Angebot an Beratung und Information sicher.
6. Abschnitt: Leistungsvereinbarungen und Finanzierung
A. Leistungsvereinbarungen
Inhalt
Die Direktion schliesst Leistungsvereinbarungen nach diesem Gesetz ab. Diese regeln:
a.Art und Umfang der Leistung des Dritten,
b.allfällige finanzielle Leistungen der Lernenden,
c.allfällige Regelungen der Organisation und des Betriebs des Dritten,
d.Art und Umfang der Leistungen des Kantons, insbesondere die Höhe der Staatsbeiträge,
e.Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,
f.die Aufsicht durch den Kanton.
Die Verordnung regelt das Verfahren.
B. Kostenübernahme, Kostenanteile und Subventionen
Kostenübernahme und -anteile
Der Kanton trägt die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen des in seinem Auftrag durchgeführten Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts.
Unter Einrechnung der Beiträge des Bundes leistet der Kanton Kostenanteile bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für
a.die fachkundige individuelle Begleitung von Lernenden in der zweijährigen beruflichen Grundbildung gemäss Art. 18 Abs. 2 BBG,
b.[13] Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 6,
c.die schulisch organisierte berufliche Grundbildung an Vollzeitschulen oder Lehrwerkstätten gemäss § 22 Abs. 3,
d.überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss § 24 für Teilnehmende mit Lehrvertrag,
e.Bildungsveranstaltungen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.
Die Staatsbeiträge können in Form von Pauschalen ausgerichtet werden. Diese werden auf der Grundlage der Kostenrechnung nach Abs. 1 und 2 festgelegt.
Subventionen
Der Kanton kann Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen leisten für:[16]
a.vorbereitende Kurse für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen gemäss § 27,
b.Bildungsgänge an höheren Fachschulen und Nachdiplomstudien gemäss § 28,
c.die Weiterbildung gemäss §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 sowie Massnahmen gemäss § 33,
d.Angebote, Projekte und Dienstleistungen zur Entwicklung und Förderung der Berufsbildung und für weitere Bildungsmassnahmen,
e.Organisationen und Einrichtungen für die interkantonale Koordination der Berufsbildung.
Übersteigt das nach Ausrichtung von Kostenanteilen verbleibende Defizit für Bildungsangebote gemäss § 36 Abs. 2 lit. b und c die zumutbare Eigenleistung des Bildungsanbieters, kann der Kanton das Defizit teilweise oder ganz übernehmen, wenn für das Angebot ein besonderes öffentliches Interesse besteht.[15]
Beiträge an Investitionen
Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen Investitionsbeiträge für bauliche Massnahmen an nichtkantonalen Schulen beschliessen, insbesondere wenn auf Grund bereits geleisteter Investitionsbeiträge eine Zweckbindung gemäss Abs. 2 besteht.
Beteiligt sich der Kanton massgeblich an den Investitionskosten, erfolgt dies unter der Auflage, dass das Gebäude oder die Anlage in der Regel während 25 Jahren zweckgemäss verwendet wird.
Beiträge an ausserkantonale Bildungsangebote
Nehmen Personen Ausbildungsangebote wahr, die ausserhalb des Kantons angeboten werden, kann der Kanton unter folgenden Voraussetzungen Beiträge ausrichten:
a.für die schulisch organisierte Grundbildung, wenn die Lernenden stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben,
b.für Bildungsgänge zur Vorbereitung auf die Berufsmaturität nach Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitsausweises, wenn die Lernenden stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben,
c.für andere Angebote der beruflichen Grundbildung, wenn der Lehrort der Lernenden im Kanton liegt,
d.für die höhere Berufsbildung, wenn die Lernenden stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.
Verfahren
Ausbildungseinrichtungen, die um Staatsbeiträge ersuchen, gewähren Einblick in die Rechnungsführung. Der Kanton kann Richtlinien über die Kostenrechnung erlassen.
C. Gebühren, Schul- und Kursgelder
Grundsatz
Sofern die Gesetzgebung des Bundes über die Berufsbildung oder interkantonale Vereinbarungen keine Gebührenfreiheit vorsehen, erheben der Kanton und von ihm beauftragte Dritte Gebühren für Zulassungs-, Anerkennungs-, Bewilligungs- und Qualifikationsverfahren, für Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung und für das Ausstellen von Ausweisen und Diplomen.
Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenordnung. Werden keine besonderen Ansätze festgelegt, bestimmt sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und den entstandenen Kosten.
Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel, für Unterrichtsmaterialien sowie für Studienwochen, Exkursionen und persönliche Zertifikate gehen zu Lasten der Lernenden.
Materialkosten und Raummieten, die bei Prüfungen zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufsattests und des eidgenössischen Berufmaturitätszeugnisses anfallen, können den Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis in Rechnung gestellt werden (Art. 39 BBV[11]).
Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von Prüfungen gemäss Abs. 4 kann eine Gebühr erhoben werden.
Gebühren für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Für die Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung werden Gebühren von Fr. 50 bis 300 je Stunde für Beratung und die Durchführung von Tests erhoben. Die Verordnung regelt die Ausnahmen.
Die Beratung von Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie die Selbstinformation in den Berufsinformationszentren sind unentgeltlich.
Schul- und Kursgelder
Der Kanton und Dritte erheben für folgende, von ihm bzw. in seinem Auftrag angebotenen Ausbildungen Schul- oder Kursgelder:
a.Angebote für Berufsbildnerinnen und -bildner gemäss § 9,
b.Angebote der höheren Berufsbildung gemäss §§ 27 und 28,
c.Weiterbildungsangebote gemäss §§ 31 und 32.
Die Schul- und Kursgelder für die Angebote gemäss Abs. 1 bestimmen sich nach den zu erteilenden Semesterlektionen. Sie werden wie folgt festgesetzt:
a.Fr. 140 bis 800 je Semesterlektion für Kurse und Lehrgänge, die zu einem anerkannten Abschluss gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung führen,
b.Fr. 240 bis 1000 je Semesterlektion für Kurse, die besondere Investitions- oder Personalkosten verursachen, namentlich bei Einsatz von Informatikgeräten oder bei gleichzeitigem Einsatz von mehreren Lehrpersonen,
c.Fr. 140 bis 400 je Semesterlektion für Personen, die sich auf die Lehrabschlussprüfung vorbereiten und weder in einem Lehrverhältnis stehen noch Repetierende sind,
d.Fr. 180 bis 600 je Semesterlektion für alle übrigen Kurse.
Die Schulleitung kann in Härtefällen auf Gesuch hin das Schul- oder Kursgeld ganz oder teilweise erlassen.
Schulgelder für Berufsvorbereitungsjahre
Für Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 5 erheben die Gemeinden, der Kanton oder die von ihm beauftragten Dritten von den Lernenden oder den Eltern ein Schulgeld von höchstens Fr. 1500 pro Semester. In Härtefällen können sie auf Gesuch hin das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen.
Für Lernende, die das letzte Jahr der Schulpflicht durch den Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres erfüllen, wird kein Schulgeld erhoben.
Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenordnung.
D. Gebäude
Rückgabeanspruch der Gemeinde
Hat der Kanton eine kommunale Baute gemäss dem Gesetz über die Trägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezember 1984 übernommen und wird diese für den Berufsschulunterricht nicht mehr benötigt, so kann die Gemeinde die Baute zurückverlangen. Der Rückgabeanspruch erlischt 100 Jahre nach der Übernahme der Baute durch den Kanton.
Die Gemeinde hat die ihr ausgerichtete Übernahmeentschädigung zurück zu erstatten und die wertvermehrenden Investitionen des Kantons abzugelten.
7. Abschnitt: Rechtspflege
Einsprache
Gegen Qualifikationsentscheide der beruflichen Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturität kann beim prüfenden Organ Einsprache geführt werden.
Rekurs
Dem Rekurs an die Direktion unterliegen Einspracheentscheide nach § 46 und Entscheide der Organe von
a.kantonalen Schulen,
b.[13] kommunalen Schulen, die Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 6 anbieten,
c.nichtkantonalen Schulen, soweit es um die Anwendung öffentlichen Rechts geht.
Richtet sich der Rekurs gegen einen Einspracheentscheid nach § 46, so ist die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen.
Strafurteile
Spricht eine Behörde gestützt auf Art. 62 oder 63 BBG eine Strafe aus, meldet sie das der Direktion.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Gesetze werden aufgehoben:
a.[15] Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 21. Juni 1987,
b.[14][16] Gesetz über die Trägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezember 1984.
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a.Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990[3] : . . .[12]
b.Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959[4] : . . .[12]
c.Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 27. September 1998[5] : . . .[12]
d.[13] Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005[6] : . . .[12]
e.[13] Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. September 1986[7] : . . .[12]
Übergangsbestimmung
Anordnungen über Staatsbeiträge, die in Anwendung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 21. Juni 1987 ergangen sind, bleiben in Kraft, sofern sie nicht unter Vorbehalt des neuen Rechts ausgesprochen wurden.
[3] LS 132. 2.
[4] LS 175. 2.
[5] LS 177. 10.
[6] LS 412. 100.
[7] LS 413. 41.
[8] LS 836. 1; heute: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) vom 19. Januar 2009.
[9] LS 852. 1.
[10] SR 412. 10.
[11] SR 412. 101.
[12] Text siehe OS 64, 195.
[13] Inkrafttreten: 1. April 2009.
[14] Teilinkrafttreten auf 16. August 2009 (OS 64, 389): Aufhebung der §§ 1 sowie 8–15.
[15] Inkrafttreten: 17. August 2009 (OS 64, 389).
[16] Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (OS 65, 912).
[17] Noch nicht in Kraft.