Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG zum Berufsbildungsgesetz)

(vom 21. Juni 1987)[1]

I. Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 1.

Das Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978 (BBG)[2].

Der Regierungsrat kann in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden den Geltungsbereich der gesetzlichen Bestimmungen auf Berufe ausdehnen, die dem Bundesgesetz nicht unterstellt sind. Er kann für solche Berufe Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erlassen. Im Bereich der von diesen Vorschriften erfassten Berufe werden die gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen anerkannten ausserkantonalen Ausbildungsabschlüsse den kantonal anerkannten gleichgestellt.[5]

Für den Vollzug der hauswirtschaftlichen Berufsbildung bleiben von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorbehalten.

II. Organisation

Zuständige Direktion

§2.[8]

Der Vollzug und die Organisation der Berufsberatung obliegen der für das Bildungswesen zuständigen Direktion, soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen.

§§ 3•5.[9]

Aufgaben des Bildungsrates

§6.[8]

Dem Bildungsrat steht die Erledigung folgender Geschäfte zu:

a)Erlass von Ausbildungsreglementen sowie von Lehrplänen für den Berufsschulunterricht der Anlehrlinge und Bezeichnung der Wahlfächer der Berufsmittelschule;

b)Festlegung von Gegenstand und Ziel von Schulversuchen und Regelung ihrer Durchführung;

c)•e)

Konferenzen

§ 7.

Die Schulleiterkonferenz und die Lehrerkonferenz der Berufsschulen dienen dem Informationsaustausch und der Koordination im Berufsschulwesen.

Der Regierungsrat regelt deren Zusammensetzung, Organisation und Aufgaben.

Anhörung

§ 8.

Die Berufsverbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Fachverbände der Berufsbildung und der Berufsberatung, die Berufsschulen sowie die Schulleiterkonferenz und die Lehrerkonferenz der Berufsschulen sind vor allen wichtigen Massnahmen anzuhören, soweit sie davon betroffen sind.

III. Berufsberatung

§§ 9•10.[9]

IV. Berufliche Grundausbildung

1. Berufslehre a) Allgemeine Vorschriften

Aufsicht

§ 11.

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion[8] übt die Aufsicht aus über die Lehrverhältnisse, die Berufsschulen, die Lehrwerkstätten, die interkantonalen Fachkurse sowie über die privaten Fachschulen, soweit deren Schüler zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden.

Lehrmeisterkurse

§ 12.

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion[8] führt in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden Ausbildungskurse und Weiterbildungskurse für Lehrmeister durch.

Der Vollzug kann einem Berufsverband übertragen werden, wenn er Gewähr für eine einwandfreie Durchführung bietet und einen angemessenen Teil der Kosten trägt.

Einführungskurse

§ 13.

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion[8] wirkt mit bei der Aufsicht über die Einführungskurse.

Besteht in einem Beruf kein Berufsverband, kann die für das Bildungswesen zuständige Direktion[8] in Zusammenarbeit mit den interessierten Organisationen und den betroffenen Lehrbetrieben für die Durchführung von Einführungskursen sorgen.

Lehrwerkstätten für Behinderte

§ 14.

Der Staat kann Lehrwerkstätten für die berufliche Grundausbildung von Behinderten errichten.

b) Lehrverhältnis

Ausbildungsbewilligung

§ 15.

Ein Lehrmeister, der in einem Beruf erstmals Lehrlinge ausbilden will, bedarf vor Abschluss des Lehrvertrages einer Ausbildungsbewilligung der für das Bildungswesen zuständigen Direktion[8]. Diese wird unter Vorbehalt der Genehmigung der einzelnen Lehrverträge erteilt, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Lehrvertrag

§ 16.

Lehrverträge werden auf einem von der für das Bildungswesen zuständigen Direktion[8] genehmigten Formular eingereicht.

Verzeichnis der Lehrbetriebe

§ 17.

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion[8] führt ein Verzeichnis der Lehrbetriebe. Sie kann es Dritten im Zusammenhang mit der Berufsausbildung zur Verfügung stellen.

c) Beruflicher Unterricht

Anerkennung

§ 18.

Nichtstaatliche Berufsschulen und Lehrwerkstätten bedürfen der Anerkennung durch die für das Bildungswesen zuständige Direktion[8].

Schulordnung

§ 19.

Für jede Berufsschule und Lehrwerkstätte wird eine Schulordnung erlassen, die Bestimmungen über den Schulbetrieb sowie über die Aufgaben und Befugnisse der Schulorgane enthält. Sie bedarf der Genehmigung der für das Bildungswesen zuständigen Direktion[8] und gegebenenfalls des privaten Schulträgers.

Aufsichtskommission

§ 20.

Der Schulträger bestellt für jede Berufsschule und Lehrwerkstätte eine Aufsichtskommission, in der die Schulortsgemeinde sowie weitere Gemeinden des Einzugsgebiets der Schule, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Schulleitung, die Lehrer und die für das Bildungswesen zuständige Direktion[8] vertreten sind.

Der Aufsichtskommission obliegen insbesondere:

a)Überwachung des gesamten Schulbetriebs;

b)Antragstellung an die für das Bildungswesen zuständige Direktion auf Genehmigung des Voranschlags und auf Abnahme der Rechnung;

c)Genehmigung des Stundenplans und Gewährung von Stundenentlastungen für Schulleiter und Lehrer unter Vorbehalt der Genehmigung der für das Bildungswesen zuständigen Direktion ;

d)Erlass der Schulordnung. Die Aufsichtskommission kann zur Bewältigung ihrer Aufgaben Subkommissionen bilden. Die Aufsichtskommission einer staatlichen Berufsschule stellt der für das Bildungswesen zuständigen Direktion Antrag auf Anstellung der Schulleitung sowie der Hauptlehrerinnen und Hauptlehrer.[7] Die Aufsichtskommission einer nichtstaatlichen Berufsschule stellt die Lehrkräfte unter Vorbehalt der Genehmigung der Besoldungseinreihung durch die für das Bildungswesen zuständige Direktion und die Schulleitung unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates an.[7] Beschlüsse, welche eine Erhöhung der Eigenleistung einer nichtstaatlichen Schule bewirken, bedürfen der Zustimmung der Vertreter des Schulträgers.

Schulkreise

§ 21.

Die Einzugsgebiete der Berufsschulen werden nach Berufen unter Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse festgesetzt. Den von Betrieben getragenen Berufsschulen können Lehrlinge anderer Betriebe zugewiesen werden.

Für den Besuch des Pflichtunterrichts ist der Lehrort massgebend.

Bei ungenügendem Schülerbestand können Berufsschulen und Berufsklassen aufgehoben werden.

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion[8] kann den Besuch einer andern als der zuständigen Berufsschule bewilligen, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.

Organisation des Unterrichts

§ 22.[10]

Das Schuljahr umfasst in der Regel 40 Unterrichtswochen. Für den Besuch der Berufsmittelschule, der Freifächer und der Stützkurse darf vom Lehrling und an staatlichen Berufsschulen auch vom Lehrbetrieb kein Schulgeld erhoben werden.

Schulärztlicher Dienst

§ 23.[8]

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion regelt die Organisation des schulärztlichen Dienstes für Lehrlinge.

Sie kann eine ärztliche Untersuchung während des ersten Lehrjahres obligatorisch erklären.

Schulversuche

§ 24.

Der Staat kann zum Zweck der Verbesserung des Berufsbildungswesens zeitlich befristete Schulversuche anordnen.

Lehrerbildung

§ 25.

Der Staat fördert die Aus- und Fortbildung der Berufsschullehrer. ...[11]

d) Lehrabschluss- und Zwischenprüfungen

Durchführung

§26.[10]

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion erlässt Bestimmungen über die Durchführung der Lehrabschluss- und Zwischenprüfungen, die Bestellung und die Aufgaben der Prüfungskommissionen und der Prüfungsexperten sowie über die Finanzierung der Prüfungen.

Prüfungskommissionen

§ 27.

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion wählt auf Vorschlag der Berufsverbände und der Berufsschulen Kommissionen für die Durchführung und Überwachung der Prüfungen.[10]

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen in den Prüfungskommissionen gleichmässig vertreten sein.

Aufsicht

§ 28.

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion[8] ist für die ordnungsgemässe Durchführung von Lehrabschluss- und Zwischenprüfungen verantwortlich. Sie übt die unmittelbare Aufsicht über die Prüfungsorgane aus und erlässt die erforderlichen Weisungen.

2. Anlehre

Genehmigung des Anlehrverhältnisses

§ 29.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Berufslehre gelten sinngemäss auch für die Anlehre.

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion regelt die Abschlusskontrolle der Anlehren. Sie kann die Mitwirkung von Prüfungsorganisationen vorsehen.[10]

Kurse für Angelernte

§ 30.

Der Staat fördert Kurse gemäss Art. 49 Abs. 5 BBG[2] durch Beiträge und andere Massnahmen.

V. Berufliche Weiterbildung

Grundsatz

§ 31.

Der Staat fördert die berufliche Weiterbildung durch Beiträge und andere Massnahmen.

Trägerschaft

§ 32.

Der Staat kann Schulen oder Kurse für die berufliche Weiterbildung führen oder durch Berufsverbände, Gemeinden, gemeinnützige Organisationen und andere Institutionen führen lassen.

VI. Ausbildungsbeiträge

VII. Verwaltungsrechtspflege

Verfahren gegen Entscheide der Schulen und Prüfungskommissionen

§ 34.[8]

Gegen Entscheide der Schulen über Zeugnisnoten und im Disziplinar- und Absenzenwesen sowie gegen Entscheide der Prüfungskommissionen kann erstinstanzlich Einsprache an das für die Berufsbildung zuständige Amt erhoben werden.

Zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen Schulen und Prüfungskommissionen ist das Amt für Berufsbildung zuständig.

VIII. Schlussbestimmungen

Beitragsvereinbarungen mit andern Kantonen

§ 36.

Der Regierungsrat kann Bestimmungen erlassen über den Abschluss von Vereinbarungen mit andern Kantonen betreffend den Besuch von Ausbildungsstätten und die Leistung von Beiträgen an die Betriebskosten. Er kann die für das Bildungswesen zuständige Direktion[8] ermächtigen, solche Vereinbarungen abzuschliessen.

Strafverfolgung

§ 37.

Zur Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen gemäss Art. 70•72 BBG[2] sind die Statthalterämter zuständig.

Änderung bisherigen Rechts

§ 38.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a)das Gesetz über die Trägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezember 1984: . . .

b)das Gesetz über die Jugendhilfe (Jugendhilfegesetz) vom 14. Juni 1981: . . .

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 39.

Das Gesetz betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 3. Dezember 1967 wird aufgehoben.

Inkrafttreten

§ 40.

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[4].


[1] OS 50, 181.

[2] SR 412. 10.

[3] Text siehe OS 50, 188.

[4] In Kraft seit 1. Januar 1988 (OS 50, 247).

[5] Fassung gemäss Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen G vom 22. September 1996 (OS 53, 457). In Kraft seit 1. April 1997 (OS 54, 100).

[6] Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).

[7] Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).

[8] Fassung gemäss G vom 29. November 1998 (OS 55, 71). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 231).

[9] Aufgehoben durch G vom 29. November 1998 (OS 55, 71). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 231).

[10] Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).

[11] Aufgehoben durch Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).

413.31 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12501.08.2024Version öffnen
11501.01.202201.08.2024Version öffnen
09801.08.201701.01.2022Version öffnen
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06617.08.200917.08.2009Version öffnen
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06501.04.200917.08.2009Version öffnen
04901.05.200517.08.2009Version öffnen
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