Gesetz über die Trägerschaft der Berufsschulen
(vom 2. Dezember 1984)[1]
Staatsbeiträge an nichtstaatliche Berufsschulen
a. Betriebsausgaben
Der Staat trägt bei den nichtstaatlichen Berufsschulen die nach Abzug der Bundesbeiträge, von weitern Einnahmen und der Eigenleistung des Schulträgers verbleibenden anrechenbaren Betriebsausgaben.
Anrechenbare Betriebsausgaben sind die Aufwendungen ohne Neubauten, soweit Genehmigungen und Bewilligungen der zuständigen Direktion gemäss Abs. 3 und 4 vorliegen.
Der Voranschlag, die Rechnung und die Kursgelder bedürfen der Genehmigung der zuständigen Direktion.
Für Ausgaben, welche die Zuständigkeit der Aufsichtskommission übersteigen, sowie für wichtigere Anschaffungen muss die Bewilligung der zuständigen Direktion eingeholt werden.
b. Bauaufwendungen
Für wertvermehrende Bauaufwendungen wird der Staatsbeitrag mit der Auflage gewährt, dass das Gebäude je nach Höhe des Beitrags weiterhin während wenigstens 15 Jahren für Berufsschulzwecke verwendet wird. Raumprogramm, Projekt und Kostenvoranschlag des Schulträgers bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, wobei die Bestimmungen über Staatsbeiträge an Schulhausbauten für die Volksschule sinngemäss anwendbar sind.
Ist der Schulträger nicht Eigentümer des Gebäudes, vereinbart der Staat mit dem Gebäudeeigentümer die baulichen Massnahmen.
Neubauten werden vom Staat errichtet.
Staatsbeiträge an die übrigen Einrichtungen der Berufsschulen
Der Staat leistet an die Bauten und den Betrieb der übrigen Einrichtungen und der Veranstaltungen der Berufsbildung Kostenanteile bis zu 75% der beitragsberechtigten Ausgaben.[5]
Der Regierungsrat kann an das nach Ausrichtung des Kostenanteils und nach Abzug der zumutbaren Eigenleistung verbleibende Defizit einer anerkannten Höheren Fachschule, einer anerkannten Technikerschule oder eines Trägers gleichwertiger Lehrgänge Subventionen bis zur vollen Höhe gewähren, wenn die Schule oder der Lehrgang im öffentlichen Interesse weitergeführt werden soll.[4]
Für die Ausrichtung von Baubeiträgen sind die Verfahrensbestimmungen über Staatsbeiträge an Schulhausbauten für die Volksschule sinngemäss anwendbar.[3]
[1] OS 49, 232.
[2] Aufgehoben durch EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987 (OS 50, 181). In Kraft seit 1. Januar 1988 (OS 50, 247).
[3] Fassung gemäss EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987 (OS 50, 181). In Kraft seit 1. Januar 1988 (OS 50, 247).
[4] Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
[5] Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
[6] Aufgehoben durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
[7] Aufgehoben durch EG BBG vom 14. Januar 2008 (OS 64, 195; ABl 2006, 1153). In Kraft seit 16. August 2009 (OS 64, 389).