Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

(vom 4. Juni 2007)[1]

Der Bildungsrat beschliesst:

Gegenstand

§ 1.[3]

Dieses Reglement regelt die Abschlüsse an den Fachmittelschulen. Diese sind:

a.der Fachmittelschulausweis und

b.die Fachmaturität.

A. Fachmittelschulausweis

Massgebende Fächer

§ 2.

1

Der Abschluss mit Fachmittelschulausweis umfasst die Noten der selbstständigen Arbeit und folgender Fächer:[11]

a.Deutsch,

b.Französisch,

c.Englisch,

d.Mathematik,

e.Informatik,

f.ein weiteres Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik,

g.ein Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Geistes- und Sozialwissenschaften,

h.ein Fach oder integriertes Fach aus dem Lernbereich Musische Fächer,

i.ein berufsfeldbezogenes Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, das nicht identisch ist mit den Fächern gemäss lit. a–h.

2

Die Schulleitung legt für jedes angebotene Profil die für den Abschluss massgebenden Fächer fest.

Selbstständige Arbeit

§ 2 a.[10]

Die Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Beurteilung der selbstständigen Arbeit sind in Richtlinien der Fachmittelschulen geregelt.

Wechsel des gewählten Berufsfeldes

§ 2 b.[10]

Der Wechsel des gewählten Berufsfeldes ist bis zum Ende der zweiten Klasse zulässig. Die berufsfeldspezifischen Ausbildungssemester sind zu wiederholen.

Noten

§ 3.[11]

Die Noten für den Erwerb des Fachmittelschulausweises setzen sich aus Erfahrungsnoten der Fächer oder Fachbereiche und in den Fächern, in denen eine Abschlussprüfung abgelegt wird, aus dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote zusammen.

Prüfungsfächer

§ 4.[11]

1

Die Prüfungen umfassen die Fächer:

a.Deutsch,

b.eine Fremdsprache (Französisch oder Englisch),

c.Mathematik,

d.ein berufsfeldbezogenes Fach sowie

e.zwei weitere Fächer, wovon eines ein weiteres berufsfeldbezogenes Fach sein kann.

3

Die Bedingungen für die Auswahl oder die Zuteilung der Prüfungsfächer richten sich nach den von der Schulleitung hierzu erlassenen Bestimmungen.

Zeitpunkt der Prüfungen

§ 5.[11]

Die Prüfungen werden in der Regel am Ende der dritten Klasse abgenommen.

Zulassung

§ 6.[11]

Zu den Prüfungen werden nur Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die an der entsprechenden Schule den Unterricht des dritten Schuljahres besucht haben.

Prüfungsart

§ 7.

Die Prüfungen werden in Deutsch und einer Fremdsprache schriftlich und mündlich, in Mathematik schriftlich, in den übrigen Fächern schriftlich, mündlich oder praktisch durchgeführt. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

Prüfungsplan und Aufgaben

§ 8.

1

Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlassenen Prüfungsplan statt.

2

Die Aufgaben werden im Einvernehmen mit der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt.

Hilfsmittel

§ 9.

Die Fachlehrpersonen legen im Einvernehmen mit der Schulleitung die Hilfsmittel fest und orientieren die Schülerinnen und Schüler im Voraus.

Prüfungsdauer

§ 10.

Eine schriftliche Prüfung dauert zwei bis vier Stunden, eine mündliche durchschnittlich 15 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat. Die Dauer einer praktischen Prüfung richtet sich nach den Erfordernissen des Faches und wird von der Schulleitung festgelegt.

Beurteilung

§ 11.

1

Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter Beizug einer Expertin oder eines Experten abgenommen. Auf das Verständnis der Zusammenhänge wird mehr Gewicht gelegt als auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse. Der sprachliche Ausdruck ist angemessen zu berücksichtigen.

2

Expertin oder Experte und prüfende Lehrperson setzen die Prüfungsnote gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

Ermittlung der Noten

§ 12.

Die Noten werden wie folgt ermittelt:[11]

In den Fächern, in denen Prüfungen abgelegt werden, entspricht die Note dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote. Sie wird auf ganze und halbe Noten gerundet. In den Fächern, in denen keine Prüfungen abgelegt werden, entspricht die Note der auf ganze und halbe Noten gerundeten Erfahrungsnote.

In allen für das Abschlusszeugnis zählenden Fächern oder Fachbereichen wird eine Erfahrungsnote gebildet. Sie ist entweder die Zeugnisnote des letzten Schuljahres oder das ungerundete Mittel der Zeugnisnoten der beiden letzten Semester, in denen das Fach oder die Fächer des Fachbereichs unterrichtet wurden.

Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden ganze und halbe Noten erteilt. Als Prüfungsnote gilt das ungerundete arithmetische Mittel aus den beiden Noten. In Fächern mit einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung gilt das ungerundete arithmetische Mittel der Noten als Prüfungsnote.

Bedingungen für die Erteilung des Fachmittelschulausweises

§ 13.

Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig

a.der Durchschnitt aus allen massgebenden Fachnoten mindestens 4,0 erreicht,

b.höchstens drei Fachnoten ungenügend sind und

c.die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0 Punkte beträgt.

Entscheid über das Bestehen der Prüfung

§ 14.

Der Entscheid über das Bestehen der Prüfung wird auf Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission gefällt.

Wiederholung der Prüfungen

§ 15.[11]

Wer die Prüfungen für den Fachmittelschulausweis gemäss § 13 nicht besteht, kann sie nach Wiederholung des dritten Schuljahres ein zweites Mal ablegen.

§ 16.

1

Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel während der Prüfungen sowie jede andere Unredlichkeit kann den Ausschluss von der entsprechenden Prüfung, die Verweigerung der Erteilung oder Ungültigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises zur Folge haben. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises die Schulkommission. Die Prüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.

2

Bei Nichterscheinen zu einer Prüfung ohne wichtigen Grund gilt diese ebenfalls als nicht bestanden.

3

Kandidatinnen und Kandidaten, deren Leistungen aus den in Abs. 1 genannten Gründen nicht bewertet werden, haben in der Regel alle Fächer zu wiederholen und können erst zur folgenden ordentlichen Prüfung wieder zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

4

In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Wiederholung der Prüfung durch Beschluss der Schulkommission verweigert werden.

5

Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.

Inhalt des Fachmittelschulausweises

§ 17.

Der Fachmittelschulausweis enthält:

a.die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich»,

b.Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers,

c.den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis»,

d.[10] die Bezeichnung des Berufsfeldes,

e.die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,

f.die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer,

g.das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit,

h.die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin oder des Rektors der Schule sowie

i.den Ort und das Datum der Ausstellung.

B. Fachmaturität

I. Allgemein[5]

Zulassung zum Lehrgang

§ 17 a.[10]

Zum Lehrgang zur Fachmaturität werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, die am Ende des vorangegangenen Schuljahres den Fachmittelschulausweis erworben haben. In begründeten Fällen kann der Lehrgang bis längstens drei Jahre nach dem Erwerb des Fachmittelschulausweises angetreten werden. Über die Zulassung entscheidet die Schulleitung.

Voraussetzung zur Erlangung der Fachmaturität

§ 18.

1

Die Fachmaturität ist bestanden, wenn der Fachmittelschulausweis vorliegt und die zusätzlichen Leistungen gemäss dem Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018 der EDK sowie die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Note 4 bzw. als «bestanden» bewertet werden.[11]

2

Für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik gelten zusätzlich die §§ 27 ff.[8]

Zusätzliche Leistungen

§ 19.[11]

1

Die Fachmittelschulen begleiten und validieren die zusätzlichen praktischen Leistungen in Zusammenarbeit mit den für die zusätzlichen Leistungen zuständigen Institutionen.

2

Die Fachmittelschulen regeln die Einzelheiten.

Fachmaturitätsarbeit

§ 19 a.[10]

1

Die Fachmaturitätsarbeit wird von der Fachmittelschule unter Beizug einer Expertin oder eines Experten bewertet. Die Expertin oder der Experte und die Lehrperson, welche die Fachmaturitätsarbeit betreut, setzen die Note für die Fachmaturitätsarbeit gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

2

Die Fachmittelschulen regeln die Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit.

Entscheid

§ 20.

Der Entscheid über die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses wird auf Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission gefällt.

Wiederholung

§ 21.

1

Die Fachmaturität kann einmal wiederholt werden. Dabei sind nur diejenigen Teile im Sinne von § 18 zu wiederholen, in denen eine ungenügende Leistung erzielt worden ist.

2

Die Wiederholung der Fachmaturität Pädagogik richtet sich nach § 27 n.[7]

§ 22.

Die nicht rechtzeitige Abgabe der Fachmaturitätsarbeit, das Nichtbeenden der praktischen Leistungen oder die Benützung unerlaubter Hilfsmittel kann die Nichtabnahme der Fachmaturitätsarbeit, die Nichtbenotung der praktischen Leistungen oder die Ungültigkeitserklärung der Fachmaturität zur Folge haben. Über die Nichtabnahme der Fachmaturitätsarbeit und die Nichtbeurteilung der praktischen Leistungen entscheidet die Schulleitung, über die Ungültigkeitserklärung der Fachmaturität die Schulkommission.

Inhalt des Fachmaturitätszeugnisses

§ 23.

Das Fachmaturitätszeugnis umfasst:

a.die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich»,

b.Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers,

c.den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis»,

d.[10] die Bezeichnung des Berufsfeldes,

e.die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,

f.die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer,

g.das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit,

h.[10] Bestätigung und Beurteilung der zusätzlichen Leistungen,

i.das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit,

j.die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin oder des Rektors der Schule sowie

k.den Ort und das Datum der Ausstellung. §§ 24–27.[4]

II. Berufsfeld Pädagogik[5]

Voraussetzung zur Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik

§ 27.[11]

Zur Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 18 Abs. 1 die Voraussetzungen in den Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 25. Oktober 2018 der EDK unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen erfüllt sein.

Dauer des Lehrgangs

§ 27 a.[11]

Der Lehrgang zur Fachmaturität Pädagogik dauert zwei Semester.

Zulassung zum Lehrgang

§ 27 b.[5]

Zum Lehrgang der Fachmaturität Pädagogik werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, die über den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Pädagogik verfügen.

Prüfungsfächer

§ 27 c.[5]

Die Prüfungen umfassen die Fächer:

a.Deutsch,

b.Fremdsprachen, bestehend aus Französisch und Englisch,

c.Mathematik,

d.Naturwissenschaften, bestehend aus Biologie, Chemie und Physik,

e.Geistes- und Sozialwissenschaften, bestehend aus Geschichte und Geografie.

Zeitpunkt der Prüfungen

§ 27 d.[11]

Die Prüfungen werden in der Regel am Ende des Lehrgangs zur Fachmaturität Pädagogik abgenommen.

Zulassung zu den Prüfungen

§ 27 e.[5]

Für eine Zulassung zu den Prüfungen muss die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Note 4 bewertet sein.

Prüfungsmodalitäten

§ 27 f.[5]

1

Die Prüfungen orientieren sich an einem Kompetenzmodell, das aus Wissen und Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Einstellungen besteht. Diese Kompetenzen werden anhand exemplarisch ausgewählter Themen geprüft.

2

Gegenstand der mündlichen Prüfungen können auch persönliche Arbeits- und Lernportfolios sein.

3

Für die mündlichen Prüfungen kann eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten gewährt werden.

Prüfungsplan und Aufgaben

§ 27 g.[5]

1

Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlassenen Prüfungsplan statt.

2

Die Aufgaben werden im Einvernehmen mit der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt.

Hilfsmittel

§ 27 h.[5]

Die Fachlehrpersonen legen im Einvernehmen mit der Schulleitung die Hilfsmittel fest und orientieren die Schülerinnen und Schüler im Voraus.

Prüfungsfächer, -teile und -dauer

§ 27 i.[8]

Prüfungsfach

Unterrichtsfach

Prüfungsteile und Dauer

DeutschDeutsch1. 180 Minuten schriftlich 2. 15 Minuten mündlich
FremdsprachenFranzösisch1. 120 Minuten schriftlich 2. 15 Minuten mündlich
Englisch1. 120 Minuten schriftlich 2. 15 Minuten mündlich
MathematikMathematik1. 120 Minuten schriftlich 2. 15 Minuten mündlich
NaturwissenschaftenBiologie15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich
Chemie15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich
Physik15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich
Geistes- und SozialwissenschaftenGeschichte15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich
Geografie15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich

Bewertung

§ 27 j.[8]

1

In den 13 Prüfungsteilen werden jeweils ganze oder halbe Noten gesetzt.

2

Die Noten der neun Unterrichtsfächer werden nicht gerundet. Sie setzen sich aus dem Durchschnitt der Noten der jeweiligen Prüfungsteile zusammen.

3

Die Noten der fünf Prüfungsfächer werden auf ganze oder halbe Noten gerundet. Sie setzen sich aus dem Durchschnitt der Noten der jeweiligen Unterrichtsfächer zusammen.

4

Wer in einer zweiten Landessprache oder in Englisch ein international anerkanntes Sprachzertifikat auf mindestens Niveau B2 GER erworben hat, kann auf Antrag in diesem Fach vom Unterricht und von der Prüfung befreit werden. Die Umrechnung der im Sprachzertifikat nachgewiesenen Leistungen in die Prüfungsnote erfolgt nach Ziff. 4.2 der Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik vom 25. Oktober 2018 der EDK.[11]

Beurteilung

§ 27 k.[5]

Die Beurteilung erfolgt gemäss § 11 dieses Reglements. Die Expertin oder der Experte soll vorzugsweise von der Pädagogischen Hochschule Zürich stammen.

Bedingungen für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses

§ 27 l.[8]

Das Fachmaturitätszeugnis wird erteilt, wenn

a.der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer und der Fachmaturitätsarbeit mindestens 4,0 beträgt,

b.höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer ungenügend sind und

c.die Summe der Notenabweichungen der fünf Prüfungsfächer von 4,0 nach unten nicht mehr als 1,0 Punkte beträgt.

Entscheid über das Bestehen der Prüfung

§ 27 m.[5]

Der Entscheid über das Bestehen der Prüfung wird auf Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission gefällt.

Wiederholung

§ 27 n.[8]

1

Wer die Fachmaturität nicht bestanden hat, kann die Prüfungen einmal an der nächsten Prüfungssession wiederholen.

2

Es müssen sämtliche Prüfungsteile der Unterrichtsfächer, in denen eine ungenügende Leistung erzielt worden ist, wiederholt werden. Fakultativ kann der Unterricht dieser Fächer erneut besucht werden.

C. Rechtsmittel[3]

Rekurs

§ 28.

Der Rechtsmittelweg richtet sich nach § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[2].

D. Schlussbestimmung[3]

§ 29.

Dieses Reglement tritt auf Schuljahresbeginn 2007/2008 (20. August 2007) in Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 30.[5]

In Abweichung von § 27 b dieses Reglements werden auch Schülerinnen und Schüler zum Lehrgang der Fachmaturität Pädagogik zugelassen, die Ende Schuljahr 2013/14 sowie Ende Schuljahr 2014/15 den Fachmittelschulausweis in den Berufsfeldern Kommunikation und Information, Gesundheit und Naturwissenschaften sowie Musik und Theater erhalten.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. März 2023

(OS 78, 151)

Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2023/2024 begonnen haben, richten sich die für den Abschluss mit dem Fachmittelschulausweis massgebenden Fächer nach § 2 in der Fassung vom 22. August 2011.


[1] OS 62, 410.

[2] LS 413. 21.

[3] Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 506; ABl 2011, 1995). In Kraft seit 22. August 2011.

[4] Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 506; ABl 2011, 1995). In Kraft seit 22. August 2011.

[5] Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 9. Dezember 2013 (OS 69, 246; ABl 2013-12-20). In Kraft seit 18. August 2014.

[6] Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 9. Dezember 2013 (OS 69, 246; ABl 2013-12-20). In Kraft seit 18. August 2014.

[7] Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 26. Juni 2017 (OS 72, 424; ABl 2017-07-07). In Kraft seit 21. August 2017.

[8] Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Juni 2017 (OS 72, 424; ABl 2017-07-07). In Kraft seit 21. August 2017.

[9] Erlasssammlung EDK, Ziff. 4. 2. 1. 2. 2.

[10] Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 6. März 2023 (OS 78, 151; ABl 2023-03-10). In Kraft seit 1. August 2023.

[11] Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 6. März 2023 (OS 78, 151; ABl 2023-03-10). In Kraft seit 1. August 2023.

[12] Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 6. März 2023 (OS 78, 151; ABl 2023-03-10). In Kraft seit 1. August 2023.

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