Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

(vom 4. Juni 2007)[1]

Der Bildungsrat beschliesst:

Gegenstand

§ 1.[3]

Dieses Reglement regelt die Abschlüsse an den Fachmittelschulen. Diese sind:

a.der Fachmittelschulausweis und

b.die Fachmaturität.

A. Fachmittelschulausweis

Massgebende Fächer

§ 2.[3]

1

Der Abschluss mit Fachmittelschulausweis umfasst die Noten der selbstständigen Arbeit und folgender Fächer:

a.Deutsch,

b.Französisch,

c.Englisch,

d.Mathematik,

e.drei Fächer oder integrierte Fächer aus den Lernbereichen Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder musische Aktivitäten und

f.ein berufsfeldbezogenes Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, welches nicht identisch ist mit den Fächern gemäss lit. a–e.

2

Die Schulleitung legt für jedes angebotene Profil die für den Abschluss massgebenden Fächer fest.

Noten

§ 3.

Die Noten für den Erwerb des Fachmittelschulausweises setzen sich aus Erfahrungsnoten und in Fächern, in denen Prüfungen stattfinden, aus Prüfungsnoten zusammen.

Prüfungsfächer

§ 4.

1

Die Prüfungen umfassen die Fächer:

a.Deutsch,

b.eine Fremdsprache (Französisch oder Englisch),

c.Mathematik,

d.drei Fächer aus den Lernbereichen Sprachen, Naturwissenschaften, Gesellschaftswissenschaften sowie musische Aktivitäten.

2

Mindestens eines und höchstens zwei Fächer gemäss lit. d sind berufsfeldbezogene Fächer.

3

Die Bedingungen für die Auswahl oder die Zuteilung der Prüfungsfächer richten sich nach den von der Schulleitung hierzu erlassenen Bestimmungen.

Zeitpunkt der Prüfungen

§ 5.

Die Prüfungen werden in der Regel am Ende der zweiten und dritten Klasse abgenommen.

Zulassung

§ 6.

Zu den Prüfungen des dritten Jahres werden nur Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die an der entsprechenden Schule den Unterricht des dritten Schuljahres besucht haben.

Prüfungsart

§ 7.

Die Prüfungen werden in Deutsch und einer Fremdsprache schriftlich und mündlich, in Mathematik schriftlich, in den übrigen Fächern schriftlich, mündlich oder praktisch durchgeführt. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

Prüfungsplan und Aufgaben

§ 8.

1

Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlassenen Prüfungsplan statt.

2

Die Aufgaben werden im Einvernehmen mit der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt.

Hilfsmittel

§ 9.

Die Fachlehrpersonen legen im Einvernehmen mit der Schulleitung die Hilfsmittel fest und orientieren die Schülerinnen und Schüler im Voraus.

Prüfungsdauer

§ 10.

Eine schriftliche Prüfung dauert zwei bis vier Stunden, eine mündliche durchschnittlich 15 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat. Die Dauer einer praktischen Prüfung richtet sich nach den Erfordernissen des Faches und wird von der Schulleitung festgelegt.

Beurteilung

§ 11.

1

Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter Beizug einer Expertin oder eines Experten abgenommen. Auf das Verständnis der Zusammenhänge wird mehr Gewicht gelegt als auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse. Der sprachliche Ausdruck ist angemessen zu berücksichtigen.

2

Expertin oder Experte und prüfende Lehrperson setzen die Prüfungsnote gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

Ermittlung der Noten

§ 12.

Die Noten werden wie folgt ermittelt:[3]

In den Fächern, in denen Prüfungen abgelegt werden, entspricht die Note dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote. Sie wird auf ganze und halbe Noten gerundet. In den Fächern, in denen keine Prüfungen abgelegt werden, entspricht die Note der auf ganze und halbe Noten gerundeten Erfahrungsnote.

In allen für das Abschlusszeugnis zählenden Fächern wird eine Erfahrungsnote gebildet. Sie ist entweder die Zeugnisnote des letzten Schuljahres oder das ungerundete Mittel der Zeugnisnoten der beiden letzten Semester, in denen das Fach unterrichtet wurde.

Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden ganze und halbe Noten erteilt. Als Prüfungsnote gilt das ungerundete arithmetische Mittel aus den beiden Noten. In Fächern mit einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung gilt das ungerundete arithmetische Mittel der Noten als Prüfungsnote.

Bedingungen für die Erteilung des Fachmittelschulausweises

§ 13.

Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig

a.der Durchschnitt aus allen massgebenden Fachnoten mindestens 4,0 erreicht,

b.höchstens drei Fachnoten ungenügend sind und

c.die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0 Punkte beträgt.

Entscheid über das Bestehen der Prüfung

§ 14.

Der Entscheid über das Bestehen der Prüfung wird auf Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission gefällt.

Wiederholung der Prüfungen

§ 15.

Wer die Prüfungen für den Fachmittelschulausweis gemäss § 13 nicht besteht, kann sie nach Wiederholung des dritten Schuljahres ein zweites Mal ablegen. Bereits am Ende der zweiten Klasse abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit, sofern die Kandidatin oder der Kandidat sie nicht zu wiederholen wünscht.

Unregelmässigkeiten

§ 16.

1

Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel während der Prüfungen sowie jede andere Unredlichkeit kann den Ausschluss von der entsprechenden Prüfung, die Verweigerung der Erteilung oder Ungültigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises zur Folge haben. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung des Fachmittelschulausweises die Schulkommission. Die Prüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.

2

Bei Nichterscheinen zu einer Prüfung ohne wichtigen Grund gilt diese ebenfalls als nicht bestanden.

3

Kandidatinnen und Kandidaten, deren Leistungen aus den in Abs. 1 genannten Gründen nicht bewertet werden, haben in der Regel alle Fächer zu wiederholen und können erst zur folgenden ordentlichen Prüfung wieder zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

4

In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Wiederholung der Prüfung durch Beschluss der Schulkommission verweigert werden.

5

Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.

Inhalt des Fachmittelschulausweises

§ 17.

Der Fachmittelschulausweis enthält:

a.die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich»,

b.Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers,

c.den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis»,

d.die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,

e.die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer,

f.das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit,

g.die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin oder des Rektors der Schule sowie

h.den Ort und das Datum der Ausstellung.

B. Fachmaturität

Voraussetzungen zur Erlangung der Fachmaturität

§ 18.

Die Fachmaturität ist bestanden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des Fachmittelschulausweises gemäss Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 12. Juni 2003 der EDK erfüllt sind und die praktischen Leistungen sowie die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Note 4 bewertet werden.

Praktische Leistungen und Fachmaturitätsarbeit

§ 19.

1

Die praktischen Leistungen und die Fachmaturitätsarbeit werden von der Fachmittelschule unter Beizug einer Expertin oder eines Experten gemäss Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 12. Juni 2003 der EDK bewertet. Expertin oder Experte und die Lehrperson, welche die Fachmaturitätsarbeit betreut, setzen die Note für die Fachmaturitätsarbeit gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

2

Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit sind in Richtlinien der Fachmittelschulen geregelt.

Entscheid

§ 20.

Der Entscheid über die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses wird auf Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission gefällt.

Wiederholung

§ 21.

Die Fachmaturität kann einmal wiederholt werden. Dabei sind nur diejenigen Teile im Sinne von § 18 zu wiederholen, in denen eine ungenügende Leistung erzielt worden ist.

Unregelmässigkeiten

§ 22.

Die nicht rechtzeitige Abgabe der Fachmaturitätsarbeit, das Nichtbeenden der praktischen Leistungen oder die Benützung unerlaubter Hilfsmittel kann die Nichtabnahme der Fachmaturitätsarbeit, die Nichtbenotung der praktischen Leistungen oder die Ungültigkeitserklärung der Fachmaturität zur Folge haben. Über die Nichtabnahme der Fachmaturitätsarbeit und die Nichtbeurteilung der praktischen Leistungen entscheidet die Schulleitung, über die Ungültigkeitserklärung der Fachmaturität die Schulkommission.

Inhalt des Fachmaturitätszeugnisses

§ 23.

Das Fachmaturitätszeugnis umfasst:

a.die Bezeichnung der Schule mit der Aufschrift «Kanton Zürich»,

b.Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers,

c.den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis»,

d.die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,

e.die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer,

f.das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit,

g.die Beurteilung der praktischen Leistungen beziehungsweise der zusätzlichen Allgemeinbildung für den Zugang zu den Pädagogischen Hochschulen,

h.das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit,

i.die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin oder des Rektors der Schule sowie

j.den Ort und das Datum der Ausstellung. §§ 24–27.[4]

C. Rechtsmittel[3]

Rekurs

§ 28.

Der Rechtsmittelweg richtet sich nach § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[2].

D. Schlussbestimmung[3]

§ 29.

Dieses Reglement tritt auf Schuljahresbeginn 2007/2008 (20. August 2007) in Kraft.


[1] OS 62, 410.

[2] LS 413. 21.

[3] Fassung gemäss B vom 20. Juni 2011 (OS 66, 506; ABl 2011, 1995). In Kraft seit 22. August 2011.

[4] Aufgehoben durch B vom 20. Juni 2011 (OS 66, 506; ABl 2011, 1995). In Kraft seit 22. August 2011.

413.252.4 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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12101.08.202301.08.2024Version öffnen
09821.08.201701.08.2023Version öffnen
08618.08.201421.08.2017Version öffnen
07422.08.201118.08.2014Version öffnen
05820.08.200722.08.2011Version öffnen