Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich
A. Allgemeine Bestimmungen
Beziehung
Das vorliegende Reglement beruht auf den Vorschriften des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995 sowie auf den kantonalen Vorgaben zur Maturität vom 4. Juni 1996.
Zeitpunkt der Prüfungen
Die Maturitätsprüfungen beginnen grundsätzlich im Juni des letzten Schuljahres und werden vor den Sommerferien abgeschlossen. Einzelne Prüfungen können vorgezogen und frühestens am Ende des zweitletzten Schuljahres durchgeführt werden.
Zulassung
Zur Prüfung werden nur Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die mindestens das volle letzte Schuljahr vor der Maturität am betreffenden Gymnasium absolviert haben.
B. Massgebende Fächer
Maturitätsfächer
Zehn Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Maturitätsarbeit bilden die Maturitätsfächer.
Grundlagenfächer sind:
1.Deutsch
2.Französisch oder Italienisch
3.Italienisch, Französisch, Englisch, Griechisch oder Latein
4.Mathematik
5.Biologie
6.Chemie
7.Physik
8.Geschichte
9.Geografie
10.Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.
Das Schwerpunktfach und das Ergänzungsfach werden von der Schülerin bzw. vom Schüler aus dem Angebot der Schule gewählt.
Prüfungsfächer
Maturitätsprüfungen finden in sechs Fächern statt:
1.Deutsch
2.zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch)
3.Mathematik
4.Schwerpunktfach
Die Fächer 5 und 6 werden von den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der an der Schule angebotenen Möglichkeiten gewählt, wobei das Schwerpunktfach oder Teilfächer daraus ausgeschlossen sind. Unter den Fächern 4, 5 und 6 muss eines Biologie oder Chemie oder Physik und eines Geschichte oder Geographie oder Wirtschaft und Recht[5] enthalten.
Die Fächer 1, 2, 3 und 4 werden schriftlich und mündlich geprüft; von den Fächern 5 und 6 muss mindestens eines schriftlich geprüft werden. Eine praktische Prüfung in Bildnerischem Gestalten, Musik oder Sport ersetzt den mündlichen oder schriftlichen Teil einer Prüfung.
Die Schulleitung bestimmt die Prüfungsart. Sie kann ergänzende Regelungen treffen.
Prüfungsinhalte
Bei Fächern, die während mehr als zwei Jahren unterrichtet wurden, werden vor allem Lerninhalte aus den letzten beiden Unterrichtsjahren berücksichtigt. Es soll mehr Gewicht auf das Verständnis der Zusammenhänge als auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse gelegt werden. Die sprachliche Formulierung ist angemessen zu berücksichtigen.
C. Durchführung der Prüfungen
Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Schulleitung kann Aussenstehenden den Zutritt gestatten.
Dauer
Eine schriftliche Prüfung dauert zwei bis vier Stunden, eine mündliche Prüfung etwa 15 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat. Die Dauer einer praktischen Prüfung richtet sich nach den Erfordernissen des Fachs.
Aufgabenstellung
Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlassenen Prüfungsplan statt. Die Aufgaben werden im Einvernehmen mit der Schulleitung von den Fachlehrpersonen gestellt.
Beurteilung
Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen unter Beizug von Expertinnen und Experten abgenommen. Expertin oder Experte und prüfende Lehrperson setzen die Prüfungsnoten gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
Hilfsmittel
Die Schülerinnen und Schüler haben die Prüfungsarbeiten selbständig auszuführen. Bei den schriftlichen Prüfungen werden sie von einer Lehrperson beaufsichtigt.
Die erlaubten Hilfsmittel werden von den prüfenden Lehrpersonen im Einvernehmen mit der Schulleitung festgelegt. Die Expertinnen und Experten werden darüber sowie über notwendige Erklärungen, die vor Beginn der Arbeit gegeben wurden, informiert.
Unregelmässigkeiten
Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit kann den Ausschluss von der Prüfung, die Verweigerung oder die Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses zur Folge haben. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung, über die Verweigerung oder Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses die Schulkommission[4]. Die Maturitätsprüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.
Kandidatinnen und Kandidaten, die aus diesen Gründen abgewiesen werden, haben in der Regel die ganze Prüfung zu wiederholen und können erst zur folgenden ordentlichen Maturitätsprüfung wieder zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
In schweren Fällen kann der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Wiederholung der Prüfung durch Beschluss der Schulkommission[4] verweigert werden.
Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor den Prüfungen auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.
D. Beurteilung der Leistungen und Ermittlung der Noten
Noten
Die Leistungen in den für die Maturität massgeblichen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Ermittlung der Noten
Die Maturitätsnoten setzen sich aus den Erfahrungsnoten und in Fächern, in denen Prüfungen stattfinden, zusätzlich aus den Prüfungsnoten zusammen. Die Noten werden wie folgt ermittelt:
Erfahrungsnote: In allen Fächern wird eine Erfahrungsnote gebildet. Sie ist entweder die Zeugnisnote des letzten Schuljahres oder das ungerundete Mittel der Zeugnisnoten der letzten beiden Semester, in denen das Fach erteilt wurde.[6]
Die Schulleitung bezeichnet die Semester, deren Zeugnisnoten für die Erfahrungsnote zählen, entsprechend dem Lehrplan der Schule.
Prüfungsnote: Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden ganze und halbe Noten erteilt. Als Prüfungsnote wird das ungerundete Mittel aus den beiden Noten bezeichnet; in Fächern mit nur einer Prüfung gilt die erteilte Note als Prüfungsnote.
Maturitätsarbeitsnote: Die Maturitätsnote für die Maturitätsarbeit wird aufgrund der Bewertung des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation gesetzt. Jede dieser drei Teilleistungen wird nach der von der Schule festgelegten Gewichtung zu mindestens 25% in Noten bewertet. Das gewichtete Mittel wird nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet und ergibt die Maturitätsarbeitsnote. Wird eine dieser drei Teilleistungen ohne zwingenden Grund nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, so wird dies bei der Bewertung der Teilleistung, bis zur Erteilung der Note 1, angemessen berücksichtigt.[6]
Maturitätsnote: Das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote wird nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet. Ist der Bruchteil des Mittels eine Viertelnote, so ist aufzurunden. Die so ermittelte Note ist die Maturitätsnote im betreffenden Fach. In Fächern, in denen keine Prüfung stattfindet, wird die Rundung auf die Maturitätsnote direkt von der Erfahrungsnote aus vorgenommen.
Maturitätsarbeit
Einzelheiten zur Einreichung, Präsentation und Bewertung der Maturitätsarbeit sind in den Richtlinien der Schulen geregelt. Die Maturitätsarbeit kann in anonymisierter Form zum Zweck der Feststellung von Plagiaten in einer Datenbank erfasst werden.
Mit der Einreichung der Maturitätsarbeit ist eine persönlich unterzeichnete Erklärung abzugeben, in welcher die selbstständige Abfassung der Arbeit ohne Benützung anderer als der angegebenen Quellen oder Hilfsmittel bestätigt wird.
Die Bestimmungen von § 12 gelten sinngemäss.
E. Prüfungsentscheid
Bedingungen für die Erteilung des Maturitätsausweises
Die Maturität ist bestanden, wenn
a.die Prüfungen in allen Maturitätsfächern abgelegt und die Maturitätsarbeit abgegeben wurden,
b.in den 12 Maturitätsfächern sowie der Maturitätsarbeit die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben,
c.nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
Entscheid
Der Entscheid über das Bestehen der Maturität wird auf Antrag der Rektorin oder des Rektors durch die Schulkommission[4] gefällt. Er kann für Einzelfälle, in denen sich der Abschluss einer Kandidatin oder eines Kandidaten verzögert, an die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulkommission[4] delegiert werden.
Wiederholung
Wer die Maturitätsprüfung gemäss § 16 nicht bestanden hat, kann sie nach Repetition des vollen letzten Schuljahres ein zweites Mal ablegen. Ein dritter Versuch ist nicht gestattet.
Zu einer Wiederholung des letzten Schuljahres und der Prüfung werden auch Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die bereits ein Jahr repetiert haben.
Die Maturitätsarbeit muss nicht wiederholt werden.
F. Maturitätsausweis
Maturitätsausweis
Der Maturitätsausweis enthält:
a.die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» und «Kanton Zürich» sowie den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»,
b.den Namen der Schule, die ihn ausstellt,
c.Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers,
d.die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat, mit Datum des Eintritts und des Austritts,
e.die Noten der 12 Maturitätsfächer gemäss § 4 und des Faches Sport im Grundlagenbereich,
f.das Thema und die Note der Maturitätsarbeit,
g.gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache,
h.die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors der Schule und der zur Unterzeichnung berechtigten Person der kantonalen Bildungsdirektion .
Weitere Fächer
Der Maturitätsausweis kann ausser den Noten für die massgebenden Fächer und für Sport noch solche weiterer Fächer enthalten. Die Noten werden nach den Bestimmungen von § 14 festgelegt.
G. Rechtsmittel
Rekurs
Entscheide der Schulleitung oder der Schulkommission unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[3] des Kantons Zürich.
H. Schlussbestimmungen[4]
Inkrafttreten
Die Änderung des Reglements tritt auf Beginn des Schuljahrs 2011/2012 (22. August 2011) in Kraft.
Übergangsbestimmung
Für Schülerinnen und Schüler, die 2011/2012 nach nicht bestandener Maturitätsprüfung das letzte Schuljahr wiederholen, gilt mit Ausnahme von § 2 und § 14 Abs. 2 Satz 2 weiterhin das Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich in der Fassung vom
10.März 1998 . § 2 (Zeitpunkt der Prüfungen) sowie § 14 Abs. 2 Satz 2 (Einbezug des Jahreszeugnisses im letzten Schuljahr in die Bildung der Erfahrungsnote) gelten für alle Schülerinnen und Schüler in der Fassung vom 30. August 2010.
Für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich gilt im Schuljahr 2011/2012 weiterhin das Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich in der Fassung vom
10.März 1998 . Im Schuljahr 2012/ 2013 gilt letztere Fassung mit den in Abs. 1 genannten Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler, die 2012/2013 nach nicht bestandener Maturitätsprüfung das letzte Schuljahr wiederholen.
[1] OS 5 4, 560.
[2] Vom Erziehungsrat erlassen.
[3] LS 175. 2.
[4] Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 451). In Kraft seit 18. August 2008.
[5] Dieses Reglement gilt mit den folgenden Abweichungen auch für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (KME): –§ 2: an der KME am Ende des letzten Semesters der Ausbildung. –§ 5 Abs. 2: an der KME statt Geschichte, Geographie oder Wirtschaft und Recht auch die Ergänzungsfächer Philosophie und Anwendungen der Mathematik. –§ 19 lit. e: an der KME ohne Sport. –§ 22 Abs. 2: an der KME Reglement für die Maturitätsprüfungen an der Lehramtsabteilung der KME vom 10. August 1982.
[6] Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 30. August 2010 (OS 66, 315; ABl 2011, 631). In Kraft seit 22. August 2011.