Promotionsreglement für das schweizerischitalienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich
A. Geltungsbereich
Geltungsbereich
Diese Bestimmungen gelten für die Aufnahme am Ende der Probezeit und für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode.
Die Probezeit dauert bis zum Ende des ersten Semesters.
B. Massgebliche Fächer
Maturitätsfächer
Massgeblich für die Promotion sind die Maturitätsfächer gemäss den Bestimmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/ 15. Februar 1995, sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet wurden.
Promotionsfächer
Promotionsfächer sind die Maturitätsfächer gemäss Lehrplan sowie das obligatorische Fach Einführung in Wirtschaft und Recht.
Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.
Wird in einer Zeugnisperiode das gleiche Fach sowohl als Grundlagenfach wie auch als Ergänzungsfach erteilt, so sind im Zeugnis die Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen; für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.
C. Beurteilung der Leistungen
Zeugnis
Für jedes Semester der Ausbildung wird den Schülerinnen und Schülern ein Zeugnis über ihre Leistungen ausgestellt.
Noten
Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Leistungsbeurteilung
Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schriftlichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen.
Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.
D. Promotionsentscheide
Entscheid
Der Klassenkonvent entscheidet am Ende der Probezeit über die definitive Aufnahme und jeweils am Ende des Semesters, letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion.
Bedingungen
Die Bedingungen für die definitive Aufnahme bzw. Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden,
a.die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
b.nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden.
Nichtaufnahme, provisorische Promotion, Nichtpromotion
Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingungen für die definitive Aufnahme bzw. Promotion nach § 9 nicht erfüllen, werden am Ende der Probezeit abgewiesen bzw. am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert. Sie werden nicht promoviert, wenn sie
a.in der unmittelbar vorangehenden Zeugnisperiode bereits im Provisorium waren; oder
b.am Liceo artistico zweimal im Provisorium waren.
Letzte Promotionstermine
Eine provisorische Promotion kann letztmals 1
Repetition
Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen.
Während der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert werden[6]. Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Klasse freiwillig wiederholt.
Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Maturitätsprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2.
E. Besondere Bestimmungen
Besondere Fälle
In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 9 bis 12 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.
Austauschaufenthalt
Für den Wiedereintritt von Schülerinnen und Schülern, die nach einem von der Schule bewilligten Austauschaufenthalt an die Schule zurückkehren, erlässt der Bildungsrat5
besondere Bestimmungen.
Überspringen einer Klasse
Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen, spätestens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung des Klassenkonvents zulässig. Die Aufnahme in die höhere Klasse erfolgt provisorisch; das Provisorium wird nicht an die Zahl der Provisorien gemäss § 10 angerechnet.
F. Rechtsmittel
Rekurs
Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nichtpromotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[3] des Kantons Zürich.
G. Schlussbestimmungen[5]
Inkrafttreten
Die Änderung des Reglements tritt auf das Schuljahr 2008/ 2009 (18. August 2008) in Kraft.
Übergangsbestimmung
Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2008/2009 begonnen haben, gilt weiterhin das Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerischitalienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich vom
11.August 1998.
[1] OS 54, 821.
[2] Vom Erziehungsrat erlassen.
[3] LS 175. 2.
[4] Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 449). In Kraft seit 18. August 2008.
[5] Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 449). In Kraft seit 18. August 2008.
[6] Bei Schülerinnen und Schülern, die ohne Prüfung in den sprachlichen Fächern und Mathematik aus einem kantonalzürcherischen oder entsprechenden Gymnasium in die 1. Klasse des Liceo artistico eintreten, werden Repetitionen gemäss § 12 berücksichtigt. Wer – sofern die Möglichkeit dazu besteht – eine Aufnahmeprüfung und die Probezeit absolviert, kann ohne Anrechnung einer früheren Repetition eintreten.