Promotionsreglement für die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen

(vom 15. April 2013)[1][2]

Der Bildungsrat beschliesst:

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Bestimmungen gelten für die Aufnahme am Ende der Probezeit und für die Promotion am Ende der Zeugnisperiode.

Massgebliche Fächer

§ 2.

Massgeblich sind alle Fächer (ohne Sport), sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind.

Aufnahme, definitive Promotion

§ 3.

Für die definitive Aufnahme bzw. Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a.Durchschnitt mindestens 4,

b.keine Abweichung von insgesamt mehr als 2 Punkten unter 4,

c.nicht mehr als zwei Fachnoten unter 4.

Nichtaufnahme, provisorische Promotion, Nichtpromotion

§ 4.

Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler die Bedingungen für die definitive Promotion nach § 3 nicht, so wird sie oder er am Ende der Probezeit abgewiesen, am Ende einer Zeugnisperiode ins Provisorium versetzt oder nicht promoviert. Sie oder er wird nicht promoviert, wenn sie oder er während ihrer oder seiner ganzen Ausbildung an der Informatikmittelschule einmal im Provisorium war.

Repetition

§ 6.

1

Während der ganzen Dauer der Ausbildung an der Informatikmittelschule kann nur einmal repetiert werden.

2

Eine Wiederholung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Abs. 1.

Besondere Fälle

§ 7.

In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 3–6 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.

Übergangsbestimmung

§ 8.

Für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor dem Schuljahr 2013/14 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 1995[3].


[1] OS 68, 254; Begründung siehe ABl 2013-05-03.

[2] Inkrafttreten: 19. August 2013.

[3] LS 413. 251. 5.

[4] Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 28. September 2015 (OS 71, 6; ABl 2015-10-09). In Kraft seit 1. August 2016.

413.251.51 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11701.08.2022Version öffnen
09301.08.201601.08.2022Version öffnen
08219.08.201301.08.2016Version öffnen