Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen

(vom 10. Januar 1995)[1]

Der Erziehungsrat beschliesst:

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Bestimmungen gelten für die Aufnahme am Ende der Probezeit und für die Promotion am Ende jeder Zeugnisperiode.

Massgebliche Fächer

§ 2.[3]

Massgeblich sind alle Fächer (ohne Sport), sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind.

Aufnahme, definitive Promotion

§ 3.

Für die definitive Aufnahme bzw. Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:[3]

a.Durchschnitt mindestens 4,

b.keine Abweichung von insgesamt mehr als 2½ Punkten unter 4,

c.nicht mehr als drei Fachnoten unter 4.

Nichtaufnahme, provisorische Promotion, Nichtpromotion

§ 4.[3]

Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler die Bedingungen für die definitive Promotion nach § 3 nicht, so wird sie oder er am Ende der Probezeit abgewiesen, am Ende einer Zeugnisperiode ins Provisorium versetzt oder nicht promoviert. Sie oder er wird nicht promoviert, wenn sie oder er

a.in der unmittelbar vorangehenden Zeugnisperiode bereits im Provisorium war oder

b.während ihrer oder seiner ganzen Ausbildung an der Handelsmittelschule einmal im Provisorium war.

Repetition

§ 6.[3]

1

Während der ganzen Dauer der Ausbildung an der Handelsmittelschule kann eine Schülerin oder ein Schüler nur einmal repetieren.

2

Eine Wiederholung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Abs. 1.

Besondere Fälle

§ 7.[3]

In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 3–6 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.

Gültigkeit

§ 8.

1

Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 1995/96 (21. August 1995) in Kraft. Es ersetzt das Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 12. Oktober 1982 und gilt für Klassen, welche den Ausbildungsgang mit Berufsmaturität absolvieren.

2

Für die bisherige Ausbildung mit eidgenössisch anerkanntem Diplomabschluss gilt das Promotionsreglement vom 12. Oktober 1982.

Übergangsbestimmungen

§ 9.[2]

Für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor dem Schuljahr 2011/2012 begonnen haben, gelten weiterhin §§ 2–6 des bisherigen Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 1995 (siehe Anhang). Sie gelten längstens bis Ende Schuljahr 2016/2017.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang zu § 9[2]

Gemäss § 9 (Übergangsbestimmungen) gelten für Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung vor dem Schuljahr 2011/2012 begonnen haben, die nachstehenden Bestimmungen des Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittelschulen, in der Fassung vom 10. Januar 1995:

Massgebliche Fächer

§ 2.

Massgeblich sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer (ohne Turnen), sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind.

Aufnahme, definitive Promotion

§ 3.

Für die definitive Aufnahme bzw. Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a.Durchschnitt mindestens 4,

b.keine Abweichung von insgesamt mehr als 1½ Punkten unter 4. Die Abweichung darf zwei Punkte betragen, wenn sie von einem einzigen Fach herrührt.

Nichtaufnahme, provisorische Promotion, Nichtpromotion

§ 4.

Erfüllt ein Schüler die Bedingungen für die definitive Promotion nach § 3 nicht, so wird er am Ende der Probezeit abgewiesen, am Ende einer Zeugnisperiode ins Provisorium versetzt oder nicht promoviert. Er wird nicht promoviert, wenn er

a.in der unmittelbar vorangehenden Zeugnisperiode bereits im Provisorium war oder

b.während seiner ganzen Ausbildung an der Handelsmittelschule zweimal im Provisorium war.

Letzte Promotionstermine

§ 5.

Die provisorische Promotion wird letztmals ein Jahr vor Abschluss der Ausbildung an der Handelsmittelschule ausgesprochen, die Nichtpromotion letztmals ein halbes Jahr vor Abschluss der Ausbildung an der Handelsmittelschule.

Repetition

§ 6.

1

Während der ganzen Dauer der Ausbildung an der Handelsmittelschule kann ein Schüler nur einmal repetieren. Bei Nichtbestehen der Diplomprüfung ist eine zweite Repetition gestattet; die Aufsichtskommission kann dieses Recht in besonderen Fällen entziehen.

2

Ein Repetent wird definitiv in die neue Klasse aufgenommen.


[1] OS 66, 501.

[2] Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 503; ABl 2011, 1929). In Kraft seit 22. August 2011.

[3] Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 20. Juni 2011 (OS 66, 503; ABl 2011, 1929). In Kraft seit 22. August 2011.

[4] Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 28. September 2015 (OS 71, 5; ABl 2015-10-09). In Kraft seit 1. August 2016.

413.251.5 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11701.08.2022Version öffnen
11001.08.202001.08.2022Version öffnen
09301.08.201601.08.2020Version öffnen
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07421.08.199522.08.2011Version öffnen