Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen
(vom 10. Januar 1995)[1]
Der Erziehungsrat beschliesst:
Geltungsbereich
Diese Bestimmungen gelten für die Aufnahme am Ende der Probezeit und für die Promotion am Ende jeder Zeugnisperiode.
Massgebliche Fächer
Massgeblich sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer (ohne Turnen), sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind.
Aufnahme, definitive Promotion
Für die definitive Aufnahme bzw. Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a.Durchschnitt mindestens 4,
b.keine Abweichung von insgesamt mehr als 1½ Punkten unter 4. Die Abweichung darf zwei Punkte betragen, wenn sie von einem einzigen Fach herrührt.
Nichtaufnahme, provisorische Promotion, Nichtpromotion
Erfüllt ein Schüler die Bedingungen für die definitive Promotion nach § 3 nicht, so wird er am Ende der Probezeit abgewiesen, am Ende einer Zeugnisperiode ins Provisorium versetzt oder nicht promoviert. Er wird nicht promoviert, wenn er
a.in der unmittelbar vorangehenden Zeugnisperiode bereits im Provisorium war oder
b.während seiner ganzen Ausbildung an der Handelsmittelschule zweimal im Provisorium war.
Letzte Promotionstermine
Die provisorische Promotion wird letztmals ein Jahr vor Abschluss der Ausbildung an der Handelsmittelschule ausgesprochen, die Nichtpromotion letztmals ein halbes Jahr vor Abschluss der Ausbildung an der Handelsmittelschule.
Repetition
Während der ganzen Dauer der Ausbildung an der Handelsmittelschule kann ein Schüler nur einmal repetieren. Bei Nichtbestehen der Diplomprüfung ist eine zweite Repetition gestattet; die Aufsichtskommission kann dieses Recht in besonderen Fällen entziehen.
Ein Repetent wird definitiv in die neue Klasse aufgenommen.
Besondere Fälle
In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten des Schülers von §§ 3–6 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.
Gültigkeit
Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 1995/96 (21. August 1995) in Kraft. Es ersetzt das Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 12. Oktober 1982 und gilt für Klassen, welche den Ausbildungsgang mit Berufsmaturität absolvieren.
Für die bisherige Ausbildung mit eidgenössisch anerkanntem Diplomabschluss gilt das Promotionsreglement vom 12. Oktober 1982.