Promotionsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich
(vom 29. Juni 2007)[1]
Der Bildungsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag der Bildungsdirektion vom 29. Juni 2007,
beschliesst:
A. Geltungsbereich
Geltungsbereich
Diese Bestimmungen gelten für die Aufnahme am Ende der Probezeit und für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode.
Die Probezeit dauert bis Ende November des ersten Schuljahres.
B. Massgebliche Fächer
Promotionsfächer
Massgeblich für die Promotion sind die Promotionsfächer gemäss Anhang, sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet wurden.
Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.
Weitere Fächer
Die Noten für weitere Fächer gemäss Lehrplan sind für den Entscheid über die Promotion nicht massgeblich, werden aber im Zeugnis aufgeführt.
C. Beurteilung der Leistungen
Zeugnis
Für jedes Semester der Ausbildung wird den Schülerinnen und Schülern ein Zeugnis über ihre Leistungen ausgestellt.
Noten
Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Leistungsbeurteilung
Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schriftlichen und praktischen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen.
Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung.
D. Promotionsentscheide
Entscheid
Der Klassenkonvent entscheidet am Ende der Probezeit über die definitive Aufnahme und jeweils am Ende des Semesters, letztmals am Ende des 5. Semesters, über die Promotion.
Bedingungen
Die Bedingungen für die definitive Aufnahme bzw. Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden,
a.die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
b.nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden.
Nichtaufnahme, provisorische Promotion, Nichtpromotion
Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingungen für die definitive Aufnahme bzw. Promotion nach § 8 nicht erfüllen, werden am Ende der Probezeit abgewiesen bzw. am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert. Sie werden nicht promoviert, wenn sie bereits einmal provisorisch promoviert wurden.
Letzte Promotionstermine
Eine provisorische Promotion kann letztmals Ende des zweiten Schuljahres, eine Nichtpromotion am Ende des 5. Semesters ausgesprochen werden.
Repetition
Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen.
Während der ganzen Fachmittelschulzeit kann nur einmal repetiert werden. Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Klasse freiwillig wiederholt.
Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Abschlussprüfung zur Erlangung eines Fachmittelschulausweises zählt nicht als Repetition im Sinne von Abs. 2.
E. Besondere Bestimmungen
Profil Gesundheit
In Abweichung zu den §§ 8–11 ist bei Schülerinnen und Schülern, die das Profil Gesundheit gewählt haben, Art. 14 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung vom 30. November 1998[2] anwendbar.
Besondere Fälle
In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zu Gunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 8–12 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.
F. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf Schuljahresbeginn 2007/2008 (20. August 2007) in Kraft.
Übergangsbestimmung
Französisch
Sprachen
Deutsch
Französisch
Sprachen
Deutsch
Französisch
Sprachen
Deutsch
Französisch
Sprachen
Deutsch
Französisch
Sprachen
Deutsch
Sprachen
Französisch
Deutsch
Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung im Schuljahr 2005/06 und 2006/07 begonnen haben und diese 2008 bzw. 2009 beenden, gilt weiterhin das Reglement für die Diplommittelschulen des Kantons Zürich vom 9. Januar 1979.
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[2] SR 412. 103. 1. Anrechnung der Note in der betreffenden Fremdsprache mit einem Viertel. Anrechnung der Note zu einem Drittel im Fach Musik. 1 2