Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

(vom 11. August 1998)[1][2]

Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement gilt für die Promotion am Ende jeder Zeugnisperiode.

Leistungsbewertung

§ 2.

1

Die Leistungen der Studierenden werden im Vorkurs und im 1. Semester der Halbtagesschule sowie im 1. Semester der Ganztagesschule mit einer Charakterisierung in Worten bewertet, welche eine Note nach sich zieht. Aufgrund dieser Note entscheidet der Aufnahmekonvent über die definitive Aufnahme oder Nichtaufnahme ins 2. Semester der Ganztagesschule beziehungsweise ins 1. Semester der Halbtagesschule.[6]

2

Die Leistungsbewertung in Noten wird in den einzelnen Fächern mit ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Promotionsfächer

Zeugnisnoten, Ermittlung

§ 3.[7]

1

Die Promotionsfächer sind: Grundlagenfächer: Schwerpunktfächer: Ergänzungsfächer:

Deutsch

Latein

Geschichte

Französisch

Italienisch

Geografie

Englisch

Spanisch

Philosophie

Mathematik

Physik Wirtschaft und Recht

Physik

Anwendungen der Mathematik

Biologie

Musik

Chemie

Biologie Biologie und Chemie

Geschichte

Chemie

Geografie Physik und Anwendungen der Mathematik

Bildnerisches Gestalten

Musik

Einführung in die vergleichende Sprachbetrachtung

2

Zudem ist das obligatorische Fach «Einführung in Wirtschaft und Recht» promotionsrelevant.

3

Alle Promotionsfächer zählen einfach. Falls der Unterricht in den beiden naturwissenschaftlichen Schwerpunktfächern durch zwei Lehrkräfte erteilt wird, ist die Zeugnisnote das auf halbe Noten gerundete Mittel der Einzelnoten.

4

Wird in einer Zeugnisperiode das gleiche Fach sowohl als Grundlagenfach wie auch als Schwerpunkt- oder Ergänzungsfach erteilt, so sind im Zeugnis die Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen; für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.

Definitive Promotion

§ 4.

Die Bedingungen für die definitive Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet wurden,

a.die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und

b.nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden.

Zeugnisperioden

Erfahrungsnote für Maturitätszeugnis

§ 5.[6]

a.Die Zeugnisperioden sind in der Ganztagesschule:

das 1. Semester (mit Entscheid über die definitive Aufnahme gemäss § 2),

das 2., 3. und das 4. Semester (je ein Semesterzeugnis mit Promotionsentscheid),

das 5. Semester (mit Promotionsentscheid, sofern am Ende des 4. Semesters eine provisorische Promotion ausgesprochen wurde),

das 6. Semester (Semesterzeugnis ohne Promotionsentscheid).

b.Die Zeugnisperioden sind in der Halbtagesschule:

Vorkurs (mit Entscheid über die definitive Aufnahme gemäss § 2),

das 1., 2., 3., 4. und das 5. Semester (je ein Semesterzeugnis mit Promotionsentscheid),

das 6. Semester (mit Promotionsentscheid, sofern am Ende des 5. Semesters eine provisorische Promotion ausgesprochen wurde),

das 7. Semester (Semesterzeugnis ohne Promotionsentscheid).

c.Die Berechnung der Erfahrungsnote für das Maturitätszeugnis richtet sich nach dem Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 .

Provisorische Promotion/ Nichtpromotion

Repetition

§ 6.[6]

a.Provisorische Promotion/Nichtpromotion in der Ganztagesschule: Provisorische Promotion erfolgt frühestens am Ende des 2. Semesters, wenn die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Nichtpromotion erfolgt, wenn nach einem Semester Provisorium die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Ab dem 5. Semester erfolgen keine neuen provisorischen Promotionen mehr.

b.Provisorische Promotion/Nichtpromotion in der Halbtagesschule: Provisorische Promotion erfolgt frühestens am Ende des 1. Semesters, wenn die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Nichtpromotion erfolgt, wenn nach einem Semester Provisorium die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Ab dem 6. Semester erfolgen keine neuen provisorischen Promotionen mehr.

c.Repetition in der Ganztagesschule: Wer nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition der beiden vorangegangenen Semester zugelassen. Nach der Repetition ist weder ein Provisorium noch eine zweite Repetition möglich.

d.Repetition in der Halbtagesschule: Wer nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition der beiden vorangegangenen Semester zugelassen. Nach der Repetition ist ein weiteres Provisorium, aber keine zweite Repetition möglich.

Nichtbeurteilbarkeit

§ 7.[6]

1

Am Ende jedes Semesters erfolgt Nichtpromotion, wenn die Leistungen eines Studierenden oder einer Studierenden mangels genügender Beurteilungsmöglichkeiten in einem oder mehreren Fä-chern nicht beurteilt werden können.

2

Die Schulordnung regelt die Voraussetzungen.

Besondere Fälle

§ 8.

In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zu Gunsten des oder der Studierenden von

§ 6 und

§ 7 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.

Notengebung, Nachholen von Prüfungen

§ 9.

Bei der Leistungsbewertung ist neben den schriftlichen Arbeiten auch die Mitarbeit im Unterricht (mündliche Leistung) angemessen zu berücksichtigen. Fehlt ein Studierender oder eine Studierende bei einer schriftlichen Arbeit, kann die Lehrperson verlangen, dass diese nachgeholt wird.

Orientierung über Leistungsstand

§ 10.

Die Studierenden haben das Recht, sich vor dem Aufnahme- oder Promotionskonvent bei den Lehrpersonen über ihren Leistungsstand zu informieren. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, den Studierenden vor Semesterende nötigenfalls Anweisungen für die Arbeit im folgenden Semester zu geben.

Rekurs

§ 11.[7]

Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nichtpromotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[3] des Kantons Zürich.

Inkrafttreten

§ 12.[7]

Die Änderung des Reglements tritt auf das Schuljahr 2008/ 2009 (18. August 2008) in Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 13.[7]

Für Studierende, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2008/2009 begonnen haben, gilt weiterhin das Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene vom

11.August 1998.


[1] OS 54, 817.

[2] Vom Erziehungsrat erlassen.

[3] LS 175. 2.

[4] LS 413. 252. 1.

[5] Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 23. August 2004 (OS 59, 256). In Kraft seit 16. August 2004.

[6] Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 23. August 2004 (OS 59, 256). In Kraft seit 16. August 2004.

[7] Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 447). In Kraft seit 18. August 2008.

413.251.2 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11701.08.2022Version öffnen
11001.08.202001.08.2022Version öffnen
06218.08.200801.08.2020Version öffnen
04601.10.200418.08.2008Version öffnen
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