Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

(vom 11. August 1998)[1]

Der Bildungsrat,[7] gestützt auf §§ 4 Ziff. 1 und 15 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[3][7] beschliesst:[7]

Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement gilt für die Promotion am Ende jeder Zeugnisperiode.

Leistungsbewertung

§ 2.[8]

Die Leistungsbewertung wird in den einzelnen Fächern mit ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Promotionsfächer

§ 3.[6]

1

Die Promotionsfächer sind: Grundlagenfächer: Schwerpunktfächer: Ergänzungsfächer:

Deutsch

Latein

Geschichte

Französisch

Italienisch

Geografie

Englisch

Spanisch

Philosophie

Mathematik

Physik Wirtschaft und Recht

Physik

Anwendungen der Mathematik

Biologie

Musik

Chemie

Biologie Biologie und Chemie

Geschichte

Chemie

Geografie Physik und Anwendungen der Mathematik

Bildnerisches Gestalten

Musik

Einführung in die vergleichende Sprachbetrachtung

2

Zudem sind die obligatorischen Fächer Informatik und Einführung in Wirtschaft und Recht promotionsrelevant.[9]

Definitive Promotion

§ 4.

Die Bedingungen für die definitive Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet wurden,

a.die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und

b.nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden.

Zeugnisperioden

Erfahrungsnote für Maturitätszeugnis

§ 5.[8]

a.Die Zeugnisperioden sind im Basisjahr das 1. und das 2. Semester.

b.Die Zeugnisperioden sind in der Vollzeitschule:

das 3. und das 4. Semester (je ein Semesterzeugnis mit Promotionsentscheid),

das 5. Semester (mit Promotionsentscheid, sofern am Ende des 4. Semesters eine provisorische Promotion ausgesprochen wurde),

das 6. Semester (Semesterzeugnis ohne Promotionsentscheid).

c.Die Zeugnisperioden sind in der Teilzeitschule:

das 3., 4. und das 5. Semester (je ein Semesterzeugnis mit Promotionsentscheid),

das 6. Semester (mit Promotionsentscheid, sofern am Ende des 5. Semesters eine provisorische Promotion ausgesprochen wurde),

das 7. Semester (Semesterzeugnis ohne Promotionsentscheid).

d.Die Berechnung der Erfahrungsnote für das Maturitätszeugnis richtet sich nach dem Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 .

Provisorische Promotion / Nichtpromotion

Repetition

§ 6.[8]

a.Provisorische Promotion im Basisjahr erfolgt frühestens am Ende des 2. Semesters, wenn die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind.

b.Provisorische Promotion/Nichtpromotion in der Vollzeitschule: Provisorische Promotion erfolgt, wenn die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Nichtpromotion erfolgt, wenn nach einem Semester Provisorium die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Ab dem 5. Semester erfolgen keine neuen provisorischen Promotionen mehr.

c.Provisorische Promotion/Nichtpromotion in der Teilzeitschule: Provisorische Promotion erfolgt, wenn die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Nichtpromotion erfolgt, wenn nach einem Semester Provisorium die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Ab dem 6. Semester erfolgen keine neuen provisorischen Promotionen mehr.

d.Repetition in der Vollzeitschule: Wer nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition der beiden vorangegangenen Semester zugelassen. Nach der Repetition ist weder ein Provisorium noch eine zweite Repetition möglich.

e.Repetition in der Teilzeitschule: Wer nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition der beiden vorangegangenen Semester zugelassen. Nach der Repetition ist ein weiteres Provisorium, aber keine zweite Repetition möglich.

Nichtbeurteilbarkeit

§ 7.[5]

1

Am Ende jedes Semesters erfolgt Nichtpromotion, wenn die Leistungen eines Studierenden oder einer Studierenden mangels genügender Beurteilungsmöglichkeiten in einem oder mehreren Fächern nicht beurteilt werden können.

2

Die Schulordnung regelt die Voraussetzungen.

Besondere Fälle

§ 8.

In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten des oder der Studierenden von § 6 und § 7 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.

Notengebung, Nachholen von Prüfungen

§ 9.

Bei der Leistungsbewertung ist neben den schriftlichen Arbeiten auch die Mitarbeit im Unterricht (mündliche Leistung) angemessen zu berücksichtigen. Fehlt ein Studierender oder eine Studierende bei einer schriftlichen Arbeit, kann die Lehrperson verlangen, dass diese nachgeholt wird.

Orientierung über Leistungsstand

§ 10.

Die Studierenden haben das Recht, sich vor dem Aufnahmeoder Promotionskonvent bei den Lehrpersonen über ihren Leistungsstand zu informieren. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, den Studierenden vor Semesterende nötigenfalls Anweisungen für die Arbeit im folgenden Semester zu geben.

Rekurs

§ 11.[6]

Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nichtpromotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[2] des Kantons Zürich.

Inkrafttreten

§ 12.[6]

Die Änderung des Reglements tritt auf das Schuljahr 2008/ 2009 (18. August 2008) in Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 13.[6]

Für Studierende, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2008/ 2009 begonnen haben, gilt weiterhin das Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene vom

11.August 1998. (OS 75, 356)

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2020

Für Studierende, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2019/2020 begonnen haben, gilt weiterhin das Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene in der Fassung vom 26. Mai 2008.


[1] OS 54, 817.

[2] LS 175. 2.

[3] LS 413. 21.

[4] LS 413. 252. 1.

[5] Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 23. August 2004 (OS 59, 256). In Kraft seit 16. August 2004.

[6] Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 447). In Kraft seit 18. August 2008.

[7] Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 5. Mai 2020 (OS 75, 356; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.

[8] Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 5. Mai 2020 (OS 75, 356; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.

[9] Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77, 95; ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2022.

413.251.2 – Versionen

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