Promotionsreglement für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich
(vom 17. November 1999)[1]
Der Bildungsrat beschliesst:
A. Geltungsbereich
Geltungsbereich
Diese Bestimmungen gelten für die Aufnahme am Ende der Probezeit und für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode.
Die Probezeit dauert bis zum Ende des ersten Semesters.
B. Massgebliche Fächer
Maturitätsfächer
Massgeblich für die Promotion sind die Maturitätsfächer gemäss den Bestimmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/ 15. Februar 1995[3], sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet wurden.
Promotionsfächer
Promotionsfächer sind die Maturitätsfächer sowie das obligatorische Fach Einführung in Wirtschaft und Recht gemäss Lehrplan.
Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.
Werden im Schwerpunktfach «Biologie und Chemie» die Teilfächer einzeln unterrichtet, so zählen sie je einzeln als Promotionsfach.
Solange Bildnerisches Gestalten und Musik gleichzeitig im Grundlagenfach unterrichtet werden, zählt für die Promotion das gerundete Mittel aus beiden Noten. Ergibt das Mittel eine Viertelnote, so ist diese auf die nächste ganze oder halbe Note aufzurunden.[7]
Wird in einer Zeugnisperiode das gleiche Fach sowohl als Grundlagenfach wie auch als Schwerpunkt- oder Ergänzungsfach erteilt, so sind im Zeugnis die Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen; für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.
C. Beurteilung der Leistungen
Zeugnis
Mit Ausnahme der letzten beiden Semester wird für jedes Semester der Ausbildung den Schülerinnen und Schülern ein Zeugnis über ihre schulischen Leistungen ausgestellt.
Für die letzten beiden Semester vor den Maturitätsprüfungen wird ein Jahreszeugnis ausgestellt. Im Sinne einer Standortbestimmung wird den Schülerinnen und Schülern auf Ende des Kalenderjahrs eine Zwischenbeurteilung ihrer Leistungen in ganzen und halben Noten mitgeteilt.
Noten
Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Leistungsbeurteilung
Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schriftlichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen.
Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.
D. Promotionsentscheide
Entscheid
Der Klassenkonvent entscheidet am Ende der Probezeit über die definitive Aufnahme und jeweils am Ende des Semesters, letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion.
Bedingungen
Die Bedingungen für die definitive Aufnahme bzw. Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden,
a.die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
b.nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden.
Nichtaufnahme, provisorische Promotion, Nichtpromotion
Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingungen für die definitive Aufnahme bzw. Promotion nach § 9 nicht erfüllen, werden am Ende der Probezeit abgewiesen bzw. am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert. Sie werden nicht promoviert, wenn sie
a.sich in den ersten beiden Klassen des Gymnasiums mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarstufe (Unterstufe) befinden und schon einmal provisorisch promoviert wurden oder
b.vom 11. Schuljahr an in der unmittelbar vorangehenden Zeugnisperiode bereits im Provisorium waren oder
c.vom 11. Schuljahr an in der K+S Ausbildung bereits zweimal im Provisorium waren oder
d.am Ende der 2. Klasse der Unterstufe provisorisch promoviert wurden und am Ende des darauffolgenden Semesters die Promotionsbedingungen erneut nicht erfüllen. Eine provisorische Promotion am Ende der 2. Klasse der Unterstufe zählt als Provisorium auf der Unterstufe.
Verlust der Zusatzqualifikation
Die Schulleitung überprüft die musikalischen, sportlichen oder tänzerischen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler regelmässig.
Im 2. Semester der 2. Klasse der Unterstufe richtet sich die Abklärung dieser Fähigkeiten (Eignungsabklärung) nach § 17 des Reglements für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe vom 13. Januar 2010.
Wer die Zusatzqualifikation im musikalischen, sportlichen oder tänzerischen Bereich verliert, weil er die ausserschulische Laufbahn abbricht, die vereinbarten Ausbildungsstrukturen nicht einhält oder die ausserschulischen Bedingungen im musikalischen, sportlichen oder tänzerischen Bereich nicht mehr erfüllt, hat keinen Anspruch mehr auf den Besuch einer K+S Klasse. Für den Übertritt in eine Klasse auf vergleichbarer Jahrgangsstufe an einem anderen kantonalen Gymnasium ist der aktuelle Promotionsstand massgebend.
Letzte Promotionstermine
Eine provisorische Promotion kann letztmals 1½ Jahre, eine Nichtpromotion letztmals ein Jahr vor Abschluss der Mittelschulzeit ausgesprochen werden.
Repetition
Wer erstmals nicht promoviert wird, wird einmal zu einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen.
Während der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert werden[9]. Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Klasse freiwillig wiederholt.
Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Maturitätsprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Abs. 2.
E. Besondere Bestimmungen
Besondere Fälle
In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 9 bis 13 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.
Austauschaufenthalt
Für den Wiedereintritt von Schülerinnen und Schülern, die nach einem von der Schule bewilligten Austauschaufenthalt an die Schule zurückkehren, erlässt der Bildungsrat besondere Bestimmungen.
Überspringen einer Klasse
Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen, spätestens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung des Klassenkonvents zulässig. Die Aufnahme in die höhere Klasse erfolgt provisorisch; das Provisorium wird nicht an die Zahl der Provisorien gemäss § 10 angerechnet.
F. Rechtsmittel
Rekurs
Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nichtpromotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[2] des Kantons Zürich.
G. Schlussbestimmungen[5]
Inkrafttreten
Die Änderung des Reglements tritt auf Beginn des Schuljahrs 2012/2013 (20. August 2012) in Kraft.
Übergangsbestimmung
Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2008/2009 begonnen haben, gilt mit Ausnahme von § 5 weiterhin das Promotionsreglement für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich in der Fassung vom
17.November 1999 . § 5 (Jahreszeugnis im letzten Schuljahr) gilt für alle Schülerinnen und Schüler in der Fassung vom 30. August 2010.
[2] LS 175. 2.
[3] SR 413. 11.
[4] Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 443). In Kraft seit 18. August 2008.
[5] Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 443). In Kraft seit 18. August 2008.
[6] Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 30. August 2010 (OS 66, 311; ABl 2011, 631). In Kraft seit 20. August 2012.
[7] Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 12. April 2012 (OS 67, 192; ABl 2012, 851). In Kraft seit 20. August 2012.
[8] Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 12. April 2012 (OS 67, 192; ABl 2012, 851). In Kraft seit 20. August 2012.
[9] Bei Schülerinnen und Schülern, die ohne Aufnahmeprüfung aus einem kantonalzürcherischen oder entsprechenden Gymnasium in eine erste K+S Klasse des MNG Rämibühl eintreten, werden Repetitionen gemäss § 13 berücksichtigt. Wer – sofern die Möglichkeit dazu besteht – eine Aufnahmeprüfung und die Probezeit absolviert, kann ohne Anrechnung einer früheren Repetition eintreten.