Promotionsreglement für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich

(vom 17. November 1999)[1]

Der Bildungsrat beschliesst:

A. Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 1.

1

Diese Bestimmungen gelten für die Aufnahme am Ende der Probezeit und für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode.

2

Die Probezeit dauert bis zum Ende des ersten Semesters.

B. Massgebliche Fächer

Maturitätsfächer

§ 2.

1

Massgeblich für die Promotion sind die Maturitätsfächer gemäss den Bestimmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/ 15. Februar 1995[3], sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet wurden.

2

Die Maturitätsfächer sind sieben Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach und ein Ergänzungsfach, welche jeweils aus einem einzelnen Fach oder aus einer Fächergruppe mit mehreren Fächern bestehen.

Promotionsfächer

§ 3.

1

Promotionsfächer sind die Maturitätsfächer gemäss Lehrplan.

2

Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.

3

Werden die Fächer Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie sowie Einführung in Wirtschaft und Recht im betreffenden Semester separat unterrichtet, so zählen sie je einzeln als Promotionsfach.

4

Wird in einer Zeugnisperiode das gleiche Fach sowohl als Grundlagenfach wie auch als Schwerpunkt- oder Ergänzungsfach erteilt, so sind im Zeugnis die Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen; für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.

Weitere Fächer

§ 4.

Die Noten für das Fach Sport im Grundlagenbereich sowie für weitere Fächer, die nicht zu den Maturitätsfächern gehören, sind für den Entscheid über die Promotion nicht massgeblich, werden aber im Zeugnis aufgeführt.

C. Beurteilung der Leistungen

Zeugnis

§ 5.

Für jedes Semester der Ausbildung wird den Schülerinnen und Schülern ein Zeugnis über ihre schulischen Leistungen ausgestellt.

Noten

§ 6.

Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Leistungsbeurteilung

§ 7.

1

Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schriftlichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen.

2

Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.

D. Promotionsentscheide

Entscheid

§ 8.

Der Klassenkonvent entscheidet am Ende der Probezeit über die definitive Aufnahme und jeweils am Ende des Semesters, letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion.

Bedingungen

§ 9.

Die Bedingungen für die definitive Aufnahme bzw. Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden,

a.die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und

b.nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden.

Nichtaufnahme, provisorische Promotion, Nichtpromotion

§ 10.

Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingungen für die definitive Aufnahme bzw. Promotion nach § 9 nicht erfüllen, werden am Ende der Probezeit abgewiesen bzw. am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert. Sie werden nicht promoviert, wenn sie

a.in der unmittelbar vorangehenden Zeugnisperiode bereits im Provisorium waren oder

b.in der K+S Ausbildung bereits zweimal im Provisorium waren.

Abbruch der ausserschulischen Laufbahn

§ 11.

Wer die Zusatzqualifikation im musikalischen, tänzerischen bzw. sportlichen Bereich verliert, hat keinen Anspruch mehr auf den Besuch einer K+S Klasse. Für einen allfälligen Übertritt in eine andere Klasse desselben Profils ist der aktuelle Promotionsstand massgebend.

Letzte Promotionstermine

§ 12.

Eine provisorische Promotion kann letztmals 1½ Jahre, eine Nichtpromotion letztmals ein Jahr vor Abschluss der Mittelschulzeit ausgesprochen werden.

Repetition

§ 13.

1

Wer erstmals nicht promoviert wird, wird einmal zu einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen.

2

Während der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert werden[4]. Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Klasse freiwillig wiederholt.

3

Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Maturitätsprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Abs. 2.

E. Besondere Bestimmungen

Besondere Fälle

§ 14.

In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 9 bis 13 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.

Austauschaufenthalt

§ 15.

Für den Wiedereintritt von Schülerinnen und Schülern, die nach einem von der Schule bewilligten Austauschaufenthalt an die Schule zurückkehren, erlässt der Bildungsrat besondere Bestimmungen.

Überspringen einer Klasse

§ 16.

Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen, spätestens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung des Klassenkonvents zulässig. Die Aufnahme in die höhere Klasse erfolgt provisorisch; das Provisorium wird nicht an die Zahl der Provisorien gemäss § 10 angerechnet.

F. Rechtsmittel

Rekurs

§ 17.

1

Gegen eine provisorische Promotion oder eine Nichtpromotion können die Schülerin oder der Schüler bzw. die gesetzlichen Vertreter an die Schulkommission rekurrieren.

2

Die Rekursfrist, die aufschiebende Wirkung und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[2] des Kantons Zürich.

G. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 18.

Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 2000/ 2001 in Kraft.


[1] OS 63, 439.

[2] LS 175. 2.

[3] SR 413. 11.

[4] Bei Schülerinnen und Schülern, die ohne Aufnahmeprüfung aus einem kantonalzürcherischen oder entsprechenden Gymnasium in eine erste K+S Klasse des MNG Rämibühl eintreten, werden Repetitionen gemäss § 13 berücksichtigt. Wer – sofern die Möglichkeit dazu besteht – eine Aufnahmeprüfung und die Probezeit absolviert, kann ohne Anrechnung einer früheren Repetition eintreten.

413.251.15 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11701.08.2022Version öffnen
07820.08.201201.08.2022Version öffnen
062b21.08.200018.08.2008Version öffnen
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062a18.08.200818.08.2008Version öffnen