Aufnahmereglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

(vom 13. Januar 2010)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[4]

Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement gilt für die Aufnahme in

a.die Ganztagesschule,

b.die berufsbegleitende Halbtagesschule,

c.[5] den zweisemestrigen Vorbereitungskurs für die Ergänzungsprüfung für die Zulassung zu den universitären Hochschulen.

Eintrittsbedingungen

§ 2.

Für den Eintritt in die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (KME) müssen die Kandidatinnen und Kandidaten folgende Bedingungen erfüllen:

a.Sie müssen im Jahr vor dem Eintritt in die KME das 18. Altersjahr vollendet haben und dürfen höchstens im 40. Altersjahr stehen.

b.Sie müssen sich über eine abgeschlossene Berufslehre oder eine geregelte Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren ausweisen können.

c.Sie müssen über Kenntnisse verfügen, die etwa dem Stand der Abteilung A der 3. Klasse der Sekundarstufe oder nach der bisherigen Oberstufenorganisation etwa dem Stand der 3. Klasse der Dreiteiligen Sekundarschule (anspruchsvollste Stufe) bzw. der Gegliederten Sekundarschule (erweiterte Anforderungen) des Kantons Zürich entsprechen.

Übliches Verfahren: Aufnahmeprüfung ins

1. Semester

§ 3.

Über die Aufnahme in den Vorkurs der berufsbegleitenden Halbtagesschule bzw. ins 1. Semester der Ganztagesschule entscheidet die Schulleitung aufgrund einer Aufnahmeprüfung.

Übliches Verfahren: Aufnahmeprüfung ins

3. Semester

§ 4.

Kandidatinnen und Kandidaten mit fortgeschrittenen Kenntnissen können ins 3. Semester aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Eignungsgesprächs und einer Aufnahmeprüfung. Über die Aufnahme entscheidet der Prüfungskonvent.

Spezielle Aufnahme: Eidg. Berufsmaturität

§ 5.

1

Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses können prüfungsfrei ins 3. Semester aufgenommen werden, wenn

a.die Zeugnisse der Berufsmittelschule ein gutes Leistungsbild vermitteln,

b.der gewählte Fächerkanon der Berufsmittelschule weitgehend übereinstimmt mit dem Grundstudium der KME (im Lehrplan der KME mit Einstiegsphase 1./2. Semester umschrieben),

c.die Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmeldeakten und eines Aufnahmegespräches die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten positiv beurteilt.

2

Der Eintritt in die KME auf diesem Weg muss unmittelbar im Anschluss an die Berufsmaturität erfolgen. In begründeten Fällen ist ein Zwischenjahr möglich.

Spezielle Aufnahme: Vorbereitungskurs (Passerelle)

§ 5 a.[5]

1

Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitäts- oder Fachmaturitätszeugnisses können in den Vorbereitungskurs für die Ergänzungsprüfung aufgenommen werden, wenn

a.die Zeugnisse der Berufs- oder Fachmittelschule ein sehr gutes Leistungsbild vermitteln,

b.die Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmeldeakten und eines Aufnahmegespräches die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten positiv beurteilt.

2

Der Besuch des Vorbereitungskurses muss unmittelbar im Anschluss an die Berufs- oder Fachmaturität erfolgen. In begründeten Fällen ist ein Zwischenjahr möglich.

Spezielle Aufnahme: HMS/IMS/FMS

§ 6.

1

Absolventinnen und Absolventen einer Handelsmittelschule (HMS), einer Informatikmittelschule (IMS) oder einer Fachmittelschule (FMS) an einer zürcherischen Kantonsschule bzw. einer nichtstaatlichen Mittelschule mit vom Kanton Zürich anerkanntem HMS-, IMS-, oder FMS-Abschluss, genehmigtem Lehrplan und Standort im Kanton Zürich können im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Schulträgern und der KME prüfungsfrei ins 3. Semester aufgenommen werden, wenn

a.die Zeugnisse ein gutes Leistungsbild vermitteln und die HMS-, IMS- oder FMS-Schulleitung nach dem Anforderungsprofil der Übergangsklassenregelung eine Schulempfehlung abgibt,

b.der gewählte Fächerkanon im bisherigen Bildungsgang weitgehend übereinstimmt mit dem Grundstudium der KME (im Lehrplan der KME mit Einstiegsphase 1./2. Semester umschrieben),

c.die Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmeldeakten und eines Aufnahmegespräches die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten positiv beurteilt.

2

Der Eintritt in die KME auf diesem Weg muss unmittelbar im Anschluss an die HMS, IMS oder FMS erfolgen. In begründeten Fällen ist ein Zwischenjahr möglich.

Probesemester

§ 7.

1

Die Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester oder den Vorkurs.

2

Am Ende des Aufnahmesemesters oder des Vorkurses entscheidet der Klassenkonvent über die definitive Aufnahme.

Ausserordentliche Aufnahme

§ 8.

Über ausserordentliche Aufnahmen entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Schulkommission auf Antrag der Schulleitung.

Unterbruch

§ 9.

Studierende, die aus triftigen Gründen den Schulbesuch unterbrechen müssen, können später wieder aufgenommen werden. Die Schulleitung entscheidet über die Wiederaufnahme.

Inkrafttreten

§ 11.

Dieses Reglement tritt auf Beginn des Herbstsemesters 1998/99[3] in Kraft. Es ersetzt das Aufnahmereglement für die KME vom 4. April 1978.


[1] OS 65, 97; Begründung siehe ABl 2010, 118.

[2] Inkrafttreten: 1. März 2010.

[3] Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März 2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Erziehungsrates vom 11. August 1998.

[4] LS 413. 21.

[5] Fassung gemäss RRB vom 21. Dezember 2016 (OS 72, 103; ABl 2017-01-13). In Kraft seit 1. Mai 2017.

413.250.9 – Versionen

IDPublikationAufhebung
13201.03.2026Version öffnen
11001.08.202001.03.2026Version öffnen
09601.05.201701.08.2020Version öffnen
09101.01.201601.05.2017Version öffnen
06801.03.201001.01.2016Version öffnen
06101.05.200801.03.2010Version öffnen
04901.05.200501.05.2008Version öffnen
02801.05.2005Version öffnen