Reglement für die Aufnahme ins schweizerischitalienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich

(vom 13. Januar 2010)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[4]

A. Allgemeine Bestimmungen

Vorbildung

§ 1.

1

Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 2. Klasse (10. Schuljahr) der zürcherischen Sekundarstufe, fünf Jahre Primarschule und drei Jahre scuola media oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.

2

Es werden Schüler zu den Aufnahmeprüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekundarstufe besuchen.[6]

Altersgrenze

§ 2.

1

In die 1. Klasse werden nur Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai des Eintrittsjahres das 17. Altersjahr vollenden. Bei einem späteren Eintritt verschiebt sich diese Altersgrenze entsprechend.

2

In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulassung.

Prüfungstermine

§ 3.

1

Die ordentlichen Aufnahmeprüfungen finden in der Regel im 2. Semester des Schuljahres statt.[5]

2

Ausserordentliche Prüfungen können im ersten und zweiten Schuljahr auf das Semesterende angesetzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z.B. Wechsel des Wohnortes).

Durchführung

§ 4.

Die Durchführung der Prüfungen obliegt der Schulleitung des Liceo artistico. Für ausserordentliche Prüfungen ist eine Gebühr zu entrichten.

Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 5.

Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

B. Aufnahme in die 1. Klasse

Anforderungen

§ 6.

1

Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Sekundarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene Anschlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarstufe an zürcherische Mittelschulen massgebend.[5]

2

Bei Schülern, die das italienische Schulsystem durchlaufen haben, werden die Vorkenntnisse angemessen berücksichtigt.

3

An die gestalterischen Fähigkeiten der Kandidaten werden besondere Anforderungen gestellt.

Prüfungsfächer

§ 7.

1

Die Prüfungsfächer sind Deutsch, Französisch und Mathematik. Es findet zudem eine Eignungsprüfung in gestalterischen Fächern statt.

2

Schüler, die das italienische Schulsystem durchlaufen haben und mit der Licenza di scuola media abgeschlossen haben, werden im Fach Italienisch statt in Französisch geprüft.

Schriftliche Prüfung

§ 8.[6]

1

Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt. Sie umfasst folgende Teile:

Deutsch:Verfassen eines Textes Textverständnis und Sprachbetrachtung90 Minuten 45 Minuten
Französisch:Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung60 Minuten
Mathematik:Arithmetik/Algebra und Geometrie90 Minuten

2

Absolventen der italienischen scuola media legen anstelle der Französischprüfung eine Italienischprüfung von 60 Minuten ab.

3

Die schriftlichen Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Sekundarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Sekundarlehrpersonen wirken als Experten mit. Bei den Absolventen der scuola media werden Fachpersonen beigezogen, die mit dem italienischen Schulsystem vertraut sind.

Gestalterische Eignungsabklärung

§ 9.

1

Für die Eignungsabklärung in den gestalterischen Fächern hat der Kandidat eine vierstündige Prüfung abzulegen und Beispiele seiner gestalterischen Arbeiten einzureichen.

2

Die Prüfungsaufgaben werden durch die Lehrer der gestalterischen Fächer gestellt. Die mit der Prüfung betrauten Lehrer stellen die Bewertungsrichtlinien auf und bewerten die Leistungen.

Mündliche Prüfung

§ 10.

1

Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer Deutsch, Französisch und Mathematik. Für Absolventen der italienischen scuola media umfasst die mündliche Prüfung die Fächer Deutsch, Italienisch und Mathematik. Sie dauert pro Fach und Schüler etwa 15 Minuten.

2

Die mündliche Prüfung wird in jedem Fach von einem Mittelschullehrer und einem Sekundarlehrer gemeinsam abgenommen; Kandidaten der italienischen scuola media werden von einem Mittelschullehrer und von einer mit dem italienischen Schulsystem vertrauten Fachperson geprüft.

Prüfungsnoten

§ 11.[6]

1

Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt.

2

Die Note der schriftlichen Prüfung setzt sich aus den Noten der drei Prüfungsteile zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 20%; für Absolventen der italienischen scuola media: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Italienisch 20%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Zur Ermittlung der schriftlichen Note im Fach Deutsch haben die Noten für den verfassten Text sowie für Textverständnis und Sprachbetrachtung je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.

3

Die Note der mündlichen Prüfung setzt sich aus den Noten in den einzelnen Fächern zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 20%; für Absolventen der italienischen scuola media: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Italienisch 20%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.

Voraussetzung zur Aufnahme

§ 15.[6]

1

Wer in der schriftlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, kann aufgenommen werden, wer eine solche von weniger als 3,75 erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidaten müssen die mündliche Prüfung ablegen.

2

Bei Schülern, welche staatlich anerkannte italienische Schulen durchlaufen haben, wird die in Worten ausgedrückte Qualifikation des letzten Zeugnisses angemessen berücksichtigt.

3

Wer in der mündlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, kann aufgenommen werden. Die übrigen Kandidaten werden abgewiesen.

Übertritt aus Gymnasien

§ 16.

1

Auf eine Prüfung in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik wird bei Schülern der 2. Klasse kantonalzürcherischer Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule verzichtet, sofern sie in ihrem letzten regulären Zeugnis einen Notendurchschnitt von mindestens 4,5 erreichten.

2

Für Schüler anderer eidgenössisch anerkannter Gymnasien mit eigenem Unterbau gilt diese Regelung sinngemäss, sofern der Schulwechsel wegen eines Wohnortswechsels der Inhaber der elterlichen Sorge notwendig wird. Die übrigen Mittelschüler haben sich den gleichen Bedingungen zu unterziehen wie die Kandidaten gemäss § 15.[6]

3

Auch die Kandidaten, denen ein prüfungsfreier Übertritt in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik gewährt wird, haben sich einer Eignungsabklärung in den gestalterischen Fächern zu unterziehen.

Aufnahmeentscheid

§ 17.

1

Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme aufgrund der Aufnahmeprüfung, der Eignungsabklärung in den gestalterischen Fächern und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.

2

Für Schüler, welche die Anforderungen gemäss §§ 15 und 16 erfüllen, besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Sie sind jedoch berechtigt, in eine andere kantonale Mittelschule des gestuften Bildungsganges einzutreten.[6]

3

Schüler, die keine Aufnahmeprüfung in Französisch abgelegt haben, haben keinen Anspruch auf Eintritt in eine andere kantonale Mittelschule.

Probezeit

§ 18.

1

Die Aufnahme in die 1. Klasse erfolgt auf eine Probezeit. Diese umfasst das gesamte erste Semester. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Die Probezeit kann in besonderen Fällen bis Ende des Schuljahres verlängert werden.

2

Schüler, welche die Aufnahmeprüfung ins Liceo artistico, nicht aber die Probezeit, bestanden haben, werden im darauffolgenden Jahr prüfungsfrei wieder in die Probezeit aufgenommen, sofern sie die Altersgrenze gemäss § 2 nicht überschritten haben.

3

Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelbar folgenden Schuljahr und nur sofern freie Plätze vorhanden sind.

C. Aufnahme in höhere Klassen oder in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres

Voraussetzungen

§ 19.

1

Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn des Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen sich über eine entsprechende Vorbildung und Eignung in den gestalterischen Fächern ausweisen. Der Eintritt kann spätestens auf Beginn der 3. Klasse des Liceo artistico erfolgen.

2

Schülern, die ihre bisherige Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, kann ein sofortiger Übertritt an das Liceo artistico verweigert werden. Der Präsident der Aufsichtskommission/Schulkommission entscheidet darüber auf Antrag der Schulleitung.

Aufnahmebedingungen

§ 20.

1

Schüler aus eidgenössisch anerkannten Maturitätsschulen können bis zum Ende der 2. Klasse des Liceo artistico ohne Prüfung in den wissenschaftlichen Fächern übernommen werden, sofern sie in ihrem letzten regulären Zeugnis einen Notendurchschnitt von mindestens 4,5 erreichten, sich mit Erfolg einer Eignungsabklärung in den gestalterischen Fächern unterzogen haben und freie Plätze vorhanden sind.

2

Vorbehalten bleiben ferner eine Prüfung und evtl. Auflagen zur Nacharbeit im Fach Italienisch, wo dies aufgrund der Vorbildung nötig erscheint.

3

Schüler aus italienischen Licei artistici und Istituti d’arte können bis zum Ende der 2. Klasse ohne Prüfung in den wissenschaftlichen Fächern übernommen werden, sofern sie sich über eine genügende Kenntnis der deutschen Sprache ausgewiesen haben und freie Plätze vorhanden sind.

4

Der Übertritt ans Liceo artistico nach einer Nichtpromotion darf nur mit Repetition erfolgen. Repetitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die dem Liceo artistico entsprechen, werden angerechnet.

Probezeit

§ 21.

Die Aufnahme in höhere Klassen und in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres erfolgt für alle Schüler auf eine Probezeit von in der Regel einem Semester. Die Probezeit kann in besonderen Fällen bis Ende des Schuljahres verlängert werden. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.

Wiedereintritt

§ 22.

Schüler, die ausgetreten sind, haben bei ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung zu bestehen. Eine allfällige Repetition und allfällige Provisorien werden angerechnet.

D. Besondere Bestimmungen

Freie Würdigung

§ 23.

Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.

E.

F. Schlussbestimmungen

Gültigkeit

§ 25.

Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 1989[3] in Kraft.


[1] OS 65, 96; Begründung siehe ABl 2010, 118.

[2] Inkrafttreten: 1. März 2010.

[3] Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März 2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Erziehungsrates vom 5. Juli 1988.

[4] LS 413. 21.

[5] Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 (OS 66, 575; ABl 2011, 1952). In Kraft seit 22. August 2011.

[6] Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 152; ABl 2012, 289). In Kraft seit 18. August 2014.

[7] Aufgehoben durch RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 152; ABl 2012, 289). In Kraft seit 18. August 2014.

413.250.8 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09601.03.201701.08.2022Version öffnen
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00001.01.198901.05.2008Version öffnen