Reglement für die Aufnahme ins schweizerischitalienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich

(vom 13. Januar 2010)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[4]

A. Allgemeine Bestimmungen

Vorbildung

Zulassung

§ 1.

1

Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 2. Klasse (10. Schuljahr) der zürcherischen Sekundarstufe, fünf Jahre Primarschule und drei Jahre scuola media oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.

2

Es werden Schüler zu den Aufnahmeprüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilung A der Sekundarstufe besuchen und, sofern bei einem oder mehreren Prüfungsfächern Anforderungsstufen vorgesehen sind, in den Anforderungsstufen I oder II unterrichtet werden.

Altersgrenze

§ 2.

1

In die 1. Klasse werden nur Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai des Eintrittsjahres das 17. Altersjahr vollenden. Bei einem späteren Eintritt verschiebt sich diese Altersgrenze entsprechend.

2

In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulassung.

Prüfungstermine

§ 3.

1

Die ordentlichen Aufnahmeprüfungen finden in der Regel im 2. Semester des Schuljahres statt.[5]

2

Ausserordentliche Prüfungen können im ersten und zweiten Schuljahr auf das Semesterende angesetzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z.B. Wechsel des Wohnortes).

Durchführung

§ 4.

Die Durchführung der Prüfungen obliegt der Schulleitung des Liceo artistico. Für ausserordentliche Prüfungen ist eine Gebühr zu entrichten.

Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 5.

Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

B. Aufnahme in die 1. Klasse

Anforderungen

§ 6.

1

Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Sekundarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene Anschlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarstufe an zürcherische Mittelschulen massgebend.[5]

2

Bei Schülern, die das italienische Schulsystem durchlaufen haben, werden die Vorkenntnisse angemessen berücksichtigt.

3

An die gestalterischen Fähigkeiten der Kandidaten werden besondere Anforderungen gestellt.

Prüfungsfächer

§ 7.

1

Die Prüfungsfächer sind Deutsch, Französisch und Mathematik. Es findet zudem eine Eignungsprüfung in gestalterischen Fächern statt.

2

Schüler, die das italienische Schulsystem durchlaufen haben und mit der Licenza di scuola media abgeschlossen haben, werden im Fach Italienisch statt in Französisch geprüft.

Schriftliche Prüfung

§ 8.

1

Die schriftliche Prüfung verteilt sich auf zwei Tage. Sie umfasst folgende Teile:

Deutsch:Verfassen eines Textes Textverständnis und Sprachbetrachtung90 Minuten 45 Minuten
Französisch:Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung90 Minuten
Mathematik:Arithmetik/Algebra und Geometrie90 Minuten

2

Von Absolventen der italienischen scuola media wird anstelle der Französischprüfung eine Italienischprüfung von 90 Minuten verlangt.

3

Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden durch Fachausschüsse von Mittelschullehrern gestellt und mit Sekundarlehrern besprochen. Die mit der Prüfung beauftragten Lehrer stellen gemeinsame Bewertungsrichtlinien auf. Die schriftliche Leistung wird von Mittelschullehrern bewertet. Als Experten wirken Sekundarlehrer mit; bei den Absolventen der scuola media werden Fachpersonen beigezogen, die mit dem italienischen Schulsystem vertraut sind.

Gestalterische Eignungsabklärung

§ 9.

1

Für die Eignungsabklärung in den gestalterischen Fächern hat der Kandidat eine vierstündige Prüfung abzulegen und Beispiele seiner gestalterischen Arbeiten einzureichen.

2

Die Prüfungsaufgaben werden durch die Lehrer der gestalterischen Fächer gestellt. Die mit der Prüfung betrauten Lehrer stellen die Bewertungsrichtlinien auf und bewerten die Leistungen.

Mündliche Prüfung

§ 10.

1

Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer Deutsch, Französisch und Mathematik. Für Absolventen der italienischen scuola media umfasst die mündliche Prüfung die Fächer Deutsch, Italienisch und Mathematik. Sie dauert pro Fach und Schüler etwa 15 Minuten.

2

Die mündliche Prüfung wird in jedem Fach von einem Mittelschullehrer und einem Sekundarlehrer gemeinsam abgenommen; Kandidaten der italienischen scuola media werden von einem Mittelschullehrer und von einer mit dem italienischen Schulsystem vertrauten Fachperson geprüft.

Prüfungsnote Schriftlich

Mündlich

Allgemein

§ 11.

1

Die schriftliche Prüfungsnote ist das Mittel aus den Noten in Deutsch, Französisch und Mathematik (für Absolventen der italienischen scuola media: Deutsch, Italienisch und Mathematik). Zur Ermittlung der Note im Fach Deutsch hat die Note für den verfassten Text doppeltes, die Note für Textverständnis und Sprachbetrachtung einfaches Gewicht.

2

Die mündliche Prüfungsnote ist das Mittel aus den Noten in allen drei Fächern.

3

Die Fachnoten werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Setzt sich eine Fachnote aus mehreren Teilfachnoten zusammen, so werden diese ebenfalls in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Ergeben die Teilfachnoten ein Fachnotenmittel, das zwischen zwei Viertelnoten liegt, so wird zur näher liegenden Viertelnote auf- bzw. abgerundet; liegt das Fachnotenmittel genau in der Mitte, so ist aufzurunden.

Erfahrungsnote

Zeugnis Einreichungsfrist

Berechnung

§ 12.

1

Für den Entscheid über die Aufnahme werden bei Kandidaten aus der 2. oder 3. Klasse einer öffentlichen zürcherischen Sekundarstufe oder einer entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Schule Erfahrungsnoten in den drei Prüfungsfächern berücksichtigt, wenn die Kandidaten im Zeitpunkt der Anmeldung:

a.die Abteilung A der Sekundarstufe ohne Anforderungsstufen besuchen,

b.die Abteilung A der Sekundarstufe sowie in allen drei Prüfungsfächern Anforderungsstufen und davon mindestens zwei Prüfungsfächer in der Anforderungsstufe I besuchen,

c.die Abteilung A der Sekundarstufe und in zwei Prüfungsfächern Anforderungsstufen und davon mindestens in einem Prüfungsfach die Anforderungsstufe I besuchen,

d.die Abteilung A der Sekundarstufe und in einem Prüfungsfach die Anforderungsstufe und in diesem Fach die Anforderungsstufe I besuchen.

2

Bei Kandidaten aus der 3. Sekundarstufe werden die Erfahrungsnoten gemäss Abs. 1 nur berücksichtigt, wenn sie das Fach Geometrie besucht haben.

3

Massgebend ist das letzte reguläre Zeugnis.

4

Die Eltern sorgen dafür, dass das Liceo artistico das Zeugnis mit der Anmeldung erhält.

5

Als Erfahrungsnote gilt das Mittel aus den Noten in Deutsch, Französisch und Mathematik. Zur Ermittlung der Note im Fach Mathematik zählt die Note für Arithmetik/Algebra doppelt, die Note für Geometrie einfach.

Entscheid mit Erfahrungsnote

§ 14.

1

Die Aufnahmeprüfung gilt als bestanden, wenn der Durchschnitt aus der schriftlichen Prüfungsnote und der Erfahrungsnote mindestens 4,25 beträgt. Wer den Durchschnitt 4 nicht erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidaten haben die mündliche Prüfung abzulegen.

2

Nach der mündlichen Prüfung gilt die Aufnahmeprüfung als bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote (Mittel aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsnote) und der Erfahrungsnote mindestens 4,25 ergibt. Kandidaten, die diesen Durchschnitt nicht erreichen, werden abgewiesen.

Entscheid ohne Erfahrungsnote

§ 15.

1

Bei Kandidaten, deren Erfahrungsnote gemäss § 12 nicht berücksichtigt werden kann, entscheidet allein das Prüfungsergebnis. Eine schriftliche Prüfungsnote von mindestens 4 ist Voraussetzung zur Aufnahme, eine schriftliche Prüfungsnote unter 3,5 führt zur Abweisung. Alle übrigen Kandidaten haben die mündliche Prüfung abzulegen.

2

Bei Schülern, welche staatlich anerkannte italienische Schulen durchlaufen haben, wird die in Worten ausgedrückte Qualifikation des letzten Zeugnisses angemessen berücksichtigt.

3

Nach der mündlichen Prüfung können Kandidaten aufgenommen werden, bei denen das Mittel aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsnote mindestens 4 ergibt; die übrigen Kandidaten werden abgewiesen.

Übertritt aus Gymnasien

§ 16.

1

Auf eine Prüfung in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik wird bei Schülern der 2. Klasse kantonalzürcherischer Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule verzichtet, sofern sie in ihrem letzten regulären Zeugnis einen Notendurchschnitt von mindestens 4,5 erreichten.

2

Für Schüler anderer eidgenössisch anerkannter Gymnasien mit eigenem Unterbau gilt diese Regelung sinngemäss. Die übrigen Mittelschüler haben sich den gleichen Bedingungen zu unterziehen wie die Kandidaten gemäss § 15.

3

Auch die Kandidaten, denen ein prüfungsfreier Übertritt in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik gewährt wird, haben sich einer Eignungsabklärung in den gestalterischen Fächern zu unterziehen.

Aufnahmeentscheid

§ 17.

1

Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme aufgrund der Aufnahmeprüfung, der Eignungsabklärung in den gestalterischen Fächern und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.

2

Für Schüler, welche die Anforderungen gemäss § 14, 15 oder 16 erfüllen, besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Sie sind jedoch berechtigt, in eine andere kantonale Mittelschule des gestuften Bildungsganges einzutreten.

3

Schüler, die keine Aufnahmeprüfung in Französisch abgelegt haben, haben keinen Anspruch auf Eintritt in eine andere kantonale Mittelschule.

Probezeit

§ 18.

1

Die Aufnahme in die 1. Klasse erfolgt auf eine Probezeit. Diese umfasst das gesamte erste Semester. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Die Probezeit kann in besonderen Fällen bis Ende des Schuljahres verlängert werden.

2

Schüler, welche die Aufnahmeprüfung ins Liceo artistico, nicht aber die Probezeit, bestanden haben, werden im darauffolgenden Jahr prüfungsfrei wieder in die Probezeit aufgenommen, sofern sie die Altersgrenze gemäss § 2 nicht überschritten haben.

3

Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelbar folgenden Schuljahr und nur sofern freie Plätze vorhanden sind.

C. Aufnahme in höhere Klassen oder in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres

Voraussetzungen

§ 19.

1

Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn des Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen sich über eine entsprechende Vorbildung und Eignung in den gestalterischen Fächern ausweisen. Der Eintritt kann spätestens auf Beginn der 3. Klasse des Liceo artistico erfolgen.

2

Schülern, die ihre bisherige Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, kann ein sofortiger Übertritt an das Liceo artistico verweigert werden. Der Präsident der Aufsichtskommission/Schulkommission entscheidet darüber auf Antrag der Schulleitung.

Aufnahmebedingungen

§ 20.

1

Schüler aus eidgenössisch anerkannten Maturitätsschulen können bis zum Ende der 2. Klasse des Liceo artistico ohne Prüfung in den wissenschaftlichen Fächern übernommen werden, sofern sie in ihrem letzten regulären Zeugnis einen Notendurchschnitt von mindestens 4,5 erreichten, sich mit Erfolg einer Eignungsabklärung in den gestalterischen Fächern unterzogen haben und freie Plätze vorhanden sind.

2

Vorbehalten bleiben ferner eine Prüfung und evtl. Auflagen zur Nacharbeit im Fach Italienisch, wo dies aufgrund der Vorbildung nötig erscheint.

3

Schüler aus italienischen Licei artistici und Istituti d’arte können bis zum Ende der 2. Klasse ohne Prüfung in den wissenschaftlichen Fächern übernommen werden, sofern sie sich über eine genügende Kenntnis der deutschen Sprache ausgewiesen haben und freie Plätze vorhanden sind.

4

Der Übertritt ans Liceo artistico nach einer Nichtpromotion darf nur mit Repetition erfolgen. Repetitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die dem Liceo artistico entsprechen, werden angerechnet.

Probezeit

§ 21.

Die Aufnahme in höhere Klassen und in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres erfolgt für alle Schüler auf eine Probezeit von in der Regel einem Semester. Die Probezeit kann in besonderen Fällen bis Ende des Schuljahres verlängert werden. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.

Wiedereintritt

§ 22.

Schüler, die ausgetreten sind, haben bei ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung zu bestehen. Eine allfällige Repetition und allfällige Provisorien werden angerechnet.

D. Besondere Bestimmungen

Freie Würdigung

§ 23.

Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.

E.

F. Schlussbestimmungen

Gültigkeit

§ 25.

Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 1989[3] in Kraft.


[1] OS 65, 96; Begründung siehe ABl 2010, 118.

[2] Inkrafttreten: 1. März 2010.

[3] Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März 2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Erziehungsrates vom 5. Juli 1988.

[4] LS 413. 21.

[5] Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 (OS 66, 575; ABl 2011, 1952). In Kraft seit 22. August 2011.

413.250.8 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09601.03.201701.08.2022Version öffnen
08618.08.201401.03.2017Version öffnen
07522.08.201118.08.2014Version öffnen
06801.03.201022.08.2011Version öffnen
06101.05.200801.03.2010Version öffnen
00001.01.198901.05.2008Version öffnen