Reglement für die Aufnahme ins schweizerischitalienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich[5]
(vom 5. Juli 1988)[1]
A. Allgemeine Bestimmungen
Vorbildung
der
2. Klasse Dreiteiligen Sekundarschule oder 5 Jahre Primarschule und 3 Jahre scuola
Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 2. (8. Schuljahr) der zürcherischen Dreiteiligen Sekundarschule oder Gegliederten Sekundarschule, 5 Jahre Primarschule und 3 Jahre scuola media oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.
Zulassung
Schüler der zürcherischen Sekundarschule werden zu den Auf nahmeprüfungen zugelassen, wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung:
– die Abteilung A der Dreiteiligen Sekundarschule besuchen oder
– in der Gegliederten Sekundarschule die Stammklasse mit erweiter ten Anforderungen sowie in den beiden Niveaufächern das erwei terte oder das mittlere Niveau besuchen.
Vorbildung
den Aufder Anmeldung: besuchen oder in der Gegliederten Sekundarschule die Stammklasse mit erweiterbeiden Niveaufächern das erwei-
Oberstufenorga-Klasse Schuljahr) der zürcherischen Sekundarschule oder eine gleichwerzugelassen, die nicht Altersjahr vollenden. Bei sich diese Altersgrenze entspredie Schulleitung über die Zulas-
Für Schüler von Schulen nach bisheriger Oberstufenorga nisation setzt der Eintritt in die 1. Klasse den Besuch der 2.
Bisherige Oberstufen- (8. Schuljahr) der zürcherischen Sekundarschule oder eine gleichwer organisation tige Ausbildung voraus.
Altersgrenze
In die 1. Klasse werden nur Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai des Eintrittsjahres das 17. Altersjahr vollenden.
einem späteren Eintritt verschiebt sich diese Altersgrenze entspre chend.[7]
In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulas sung.
Prüfungs§ 3.1
Die ordentlichen Aufnahmeprüfungen finden in der Regel im 4. Quartal des Schuljahres statt.
termine2
Ausserordentliche Prüfungen können im ersten und Schuljahr auf das Semesterende angesetzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z. B. Wechsel des Wohnortes).
Durchführung
der Regel
zweiten besondere
obliegt der Schulleitung Gebühr
Die Durchführung der Prüfungen obliegt der Schulleitung des Liceo artistico. Für ausserordentliche Prüfungen ist eine Gebühr zu entrichten.
Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
Ausschluss der Öffentlichkeit
Aufnahme in die 1. Klasse
Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung ge-
Anforderungen stellt werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Sekundarschule sowie das vom Erziehungsrat erlassene Anschlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarschule an zürcherische Mittelschulen massgebend.
Bei Schülern, die das italienische Schulsystem durchlaufen haben,
werden die Vorkenntnisse angemessen berücksichtigt.
An die gestalterischen Fähigkeiten der Kandidaten werden beson-
Anforderungen gestellt.1
Die Prüfungsfächer sind Deutsch, Französisch und Mathe-
Prüfungsfächer matik. Es findet zudem eine Eignungsprüfung in gestalterischen Fächern
Schüler, die das italienische Schulsystem durchlaufen haben und mit der Licenza di scuola media abgeschlossen haben, werden im Fach
Italienisch statt in Französisch geprüft.
| 1 Die schriftliche Prüfung verteilt sich auf zwei, eventuell drei Sie umfasst folgende Teile: | Schriftliche Prüfung |
| Deutsch:90 Minuten 45 MinutenVerfassen eines Textes Textverständnis und Sprachbetrachtung | |
| Französisch:Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung90 Minuten | |
| Mathematik:Arithmetik/Algebra und Geometrie90 Minuten6 |
Von Absolventen der italienischen scuola media wird anstelle der Französischprüfung ein Italienischaufsatz (Dauer 90 Minuten) ver-
Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden durch Fachausschüsse von Mittelschullehrern gestellt und mit Sekundarlehrern besprochen. Die mit der Prüfung beauftragten Lehrer stellen gemeinsame Bewertungsrichtlinien auf. Die schriftliche Leistung wird von Mittelschullehbewertet. Sekundarlehrer und – für den Italienischaufsatz – Lehrer der Schola media wirken dabei als Experten mit.[2]1
Gestalterische Eignungs
Für die Eignungsabklärung in den gestalterischen Fächern Kandidat eine vierstündige Prüfung abzulegen und Beispiele gestalterischen Arbeiten einzureichen.abklärung
| 2 Die Prüfungsaufgaben werden durch die Lehrer der gestalte rischen Fächer unter Beizug von Experten gestellt. Die mit der Prüfung betrauten Lehrer stellen die Bewertungsrichtlinien auf und bewerten die Leistungen zusammen mit den Experten. |
| § 10.1 Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer Deutsch, zösisch und Mathematik. Für Absolventen der italienischen media umfasst die mündliche Prüfung die Fächer Deutsch, Italienisch und Mathematik. Sie dauert pro Fach und Schüler etwa 15 Minuten.2 Die mündliche Prüfung wird in jedem Fach von einem Mittel schullehrer und einem Sekundarlehrer gemeinsam abgenommen; Falle von Kandidaten der italienischen scuola media von einem Mittel schullehrer gemeinsam mit einem Lehrer der scuola media.Mündliche Prüfung |
| Prüfungsnote Schriftlich§ 11.1 Die schriftliche Prüfungsnote ist das Mittel aus den Noten in Deutsch, Französisch und Mathematik (für Absolventen der italie nischen scuola media: Deutsch, Italienisch und Mathematik). Zur Er mittlung der Note im Fach Deutsch hat die Note für den verfassten Text doppeltes, die Note für Textverständnis und Sprachbetrachtung einfaches Gewicht.6 |
| Mündlich2 Die mündliche Prüfungsnote ist das Mittel aus den Noten in allen drei Fächern. |
| Allgemein3 Die Fachnoten werden in ganzen, halben oder Viertelnoten gedrückt. Setzt sich eine Fachnote aus mehreren Teilfachnoten men, so werden diese ebenfalls in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Ergeben die Teilfachnoten ein Fachnotenmittel, das schen zwei Viertelnoten liegt, so wird zur näher liegenden Viertelnote auf- bzw. abgerundet; liegt das Fachnotenmittel genau in der Mitte, ist aufzurunden. |
| Erfahrungsnote Berechtigung§ 12.1 Für den Entscheid über die Aufnahme gilt bei Kandidaten aus der 2. oder 3. Klasse einer öffentlichen zürcherischen Sekundar schule oder einer entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Schule folgende Regelung: – Bei Kandidaten, welche im Zeitpunkt der Anmeldung die lung A der Dreiteiligen Sekundarschule oder die Stammklasse mit erweiterten Anforderungen sowie mindestens ein mittleres und ein erweitertes Niveau der Gegliederten Sekundarschule besuchen, wird die Erfahrungsnote berücksichtigt. – Bei Kandidaten, welche im Zeitpunkt der Anmeldung die Stamm klasse mit erweiterten Anforderungen sowie in zwei Fächern das Niveau mit mittleren Anforderungen der Gegliederten Sekundar schule besuchen, wird die Erfahrungsnote nicht berücksichtigt. |
Für Schüler von Schulen nach bisheriger Oberstufenorganisation wird für den Entscheid über die Aufnahme bei Kandidaten, die im Zeitpunkt der Anmeldung die 2. oder 3. Klasse einer öffentlichen zürcherischen Sekundarschule oder eine entsprechende ausserkantonale öffentliche Schule besuchen, die Erfahrungsnote mit berücksichtigt.[7]
Massgebend ist das letzte reguläre Zeugnis.
Zeugnis
Die Eltern sorgen dafür, dass das Liceo artistico das Zeugnis mit
Einreichungsder Anmeldung erhält.
frist
Als Erfahrungsnote gilt das Mittel aus den Noten in Deutsch,
Berechnung
Französisch (mündlich und schriftlich) und Mathematik.[4]
13. Im Anschluss an die vierstündige Prüfung (vgl. § 9) wird der
Eignungs-
Kandidat zu einem Gespräch mit einem Lehrer der gestalterischen abklärung/
Bedingungen
Fächer und einem Experten eingeladen. Aufgrund der bewerteten
Prüfungsarbeiten, der mitgebrachten Arbeiten und des Gesprächs beantragen Lehrer und Experte der Schulleitung Aufnahme oder Nichtaufnahme des Kandidaten.
14. 1
Die Aufnahmeprüfung gilt als bestanden, wenn der Durch-
Entscheid mit schnitt aus der schriftlichen Prüfungsnote und der Erfahrungsnote
Erfahrungsnote mindestens 4,25 beträgt. Wer den Durchschnitt 4 nicht erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidaten haben die mündliche Prüfung abzulegen.
Nach der mündlichen Prüfung gilt die Aufnahmeprüfung als bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote (Mittel aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsnote) und der Erfahrungsnote mindestens 4,25 ergibt. Kandidaten, die diesen Durchschnitt nicht erreichen, werden abgewiesen.
15. 1
Bei Kandidaten, deren Erfahrungsnote gemäss § 12 nicht
Entscheid ohne berücksichtigt werden kann, entscheidet allein das Prüfungsergebnis.
Erfahrungsnote
Eine schriftliche Prüfungsnote von mindestens 4 ist Voraussetzung zur Aufnahme, eine schriftliche Prüfungsnote unter 3,5 führt zur Abweisung. Alle übrigen Kandidaten haben die mündliche Prüfung abzu-
Bei Schülern, welche staatlich anerkannte italienische Schulen durchlaufen haben, wird die in Worten ausgedrückte Qualifikation des letzten Zeugnisses angemessen berücksichtigt. Nach der mündlichen Prüfung können Kandidaten aufgenommen werden, bei denen das Mittel aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsnote mindestens 4 ergibt; die übrigen Kandidaten werden abgewiesen.
6. stellt werden, der zürcherischen Sekundarschule sowie das vom sene Anschlussprogramm für den zürcherische Bei Schülern, die das italienische Schulsystem werden die An die gestalterischen Fähigkeiten der Kandidaten werden beson dere Anforderungen
7. matik. Es findet zudem eine Eignungsprüfung in statt. Schüler, mit der Licenza Italienisch statt in Französisch geprüft.
8. Tage. Sie umfasst folgende Deutsch:
Französisch:
Mathematik:
Von Absolventen der Französischprüfung langt. Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden durch Fachausschüsse von Mittelschullehrern Die mit der Prüfung beauftragten Lehrer tungsrichtlinien auf. rern bewertet. rer der Schola
9. hat der seiner gestalterischen Arbeiten einzureichen.
Die Prüfungsaufgaben werden durch die Lehrer der gestaltemit der Prüfung bewerten
umfasst die Fächer Deutsch, Franscuola die Fächer Deutsch, Italienisch Schüler etwa 15 Minuten. jedem Fach von einem Mittel-Sekundarlehrer gemeinsam abgenommen; im von einem Mittelist das Mittel aus den Noten der italie-Zur Erverfassten für Textverständnis und Sprachbetrachtung
ist das Mittel aus den Noten in allen
ganzen, halben oder Viertelnoten auszusam-Viertelnoten Ergeben die Teilfachnoten ein Fachnotenmittel, das zwi-Viertelnote Fachnotenmittel genau in der Mitte, so
gilt bei Kandidaten öffentlichen zürcherischen Sekundar-öffentlichen Schule
Abteidie Stammklasse mit mittleres und ein erweitertes Niveau der Gegliederten Sekundarschule besuchen,
welche im Zeitpunkt der Anmeldung die Stamm-Fächern das der Gegliederten Sekundarberücksichtigt.
Für Schüler von wird für den Entscheid über Zeitpunkt cherischen öffentliche Schule besuchen, Massgebend Die Eltern der Anmeldung erhält. Als Erfahrungsnote gilt das Mittel aus den Noten Französisch (mündlich und
13. Kandidat zu einem Gespräch mit Fächer und einem Experten eingeladen. Prüfungsarbeiten, der tragen Lehrer und nahme des
14. schnitt aus der schriftlichen mindestens abgewiesen. Die übrigen abzulegen. Nach der mündlichen den, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote (Mittel schriftlichen und der note mindestens 4,25 erreichen, werden
15. berücksichtigt werden Eine schriftliche Prüfungsnote von Aufnahme, eine schriftliche sung. Alle legen. Bei Schülern, welche durchlaufen haben, wird letzten Zeugnisses Nach der mündlichen Prüfung können Kandidaten aufgenommen werden, bei denen das Mittel aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsnote mindestens 4 ergibt; die übrigen Kandidaten werden abgewiesen.
den Fächern Deutsch, Französisch und kantonalzürcherischer Primarschule verzichtet, Zeugnis einen Notendurchschnitt
Auf eine Prüfung in den Fächern Deutsch, Französisch
Übertritt aus Gymnasien
Mathematik wird bei Schülern der 2. Klasse kantonalzürcherischer Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule verzichtet, sofern sie in ihrem letzten regulären Zeugnis einen Notendurchschnitt von mindestens 4,5 erreichten.[2]
Für Schüler anderer eidgenössisch anerkannter Gymnasien mit eigenem Unterbau gilt diese Regelung sinngemäss. Die übrigen Mittel schüler haben sich den gleichen Bedingungen zu unterziehen wie die Kandidaten gemäss § 15.
Auch die Kandidaten, denen ein prüfungsfreier Übertritt in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik gewährt wird, haben sich einer Eignungsabklärung in den gestalterischen Fächern zu unter ziehen.
Aufnahme§ 17.1
entscheid
Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme aufgrund der Aufnahmeprüfung, der Eignungsabklärung in den gestalterischen Fächern und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.2
Für Schüler, welche die Anforderungen gemäss § 14, 15 erfüllen, besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Sie sind jedoch tigt, in eine andere kantonale Mittelschule des gestuften Bildungs ganges einzutreten.3
Schüler, die keine Aufnahmeprüfung in Französisch abgelegt ben, haben keinen Anspruch auf Eintritt in eine andere kantonale telschule.
Probezeit
Gymnasien mit Die übrigen Mittelzu unterziehen wie die
denen ein prüfungsfreier Übertritt in den gewährt wird, haben zu unter-
Aufnahme aufgrund der Aufnahmeprüfung, der Eignungsabklärung in den gestalterischen
oder 16 berech-Bildungsabgelegt hakantonale Mit-
Probezeit. Ablauf ent-Promotionsreglement über die besonderen Fällen bis
Die Aufnahme in die 1. Klasse erfolgt auf eine Probezeit. Diese umfasst das gesamte erste Semester. Nach ihrem Ablauf ent scheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über endgültige Aufnahme. Die Probezeit kann in besonderen Fällen bis Ende des Schuljahres verlängert werden.[3]
Schüler, welche die Aufnahmeprüfung ins Liceo artistico,
aber die Probezeit, bestanden haben, werden im darauffolgenden prüfungsfrei wieder in die Probezeit aufgenommen, sofern sie die Alters grenze gemäss § 2 nicht überschritten haben.[2]
Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelbar folgenden Schuljahr und nur sofern freie Plätze vorhanden sind.
Aufnahme in höhere Klassen oder in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres
19. 1
Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn des
Voraus-
Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen sich über eine entsetzungen sprechende Vorbildung und Eignung in den gestalterischen Fächern ausweisen. Der Eintritt kann spätestens auf Beginn der 3. Klasse des Liceo artistico erfolgen.
Schülern, die ihre bisherige Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, kann ein sofortiger Übertritt an das Liceo artistico verweigert werden. Der Präsident der Aufsichtskommission/Schulkommission7
entscheidet darüber auf Antrag der Schulleitung.
20. 1
Schüler aus eidgenössisch anerkannten Maturitätsschulen
Aufnahmekönnen bis zum Ende der 2. Klasse des Liceo artistico ohne Prüfung in bedingungen wissenschaftlichen Fächern übernommen werden, sofern sie in letzten regulären Zeugnis einen Notendurchschnitt von mindestens 4,5 erreichten, sich mit Erfolg einer Eignungsabklärung in den gestalterischen Fächern unterzogen haben und freie Plätze vorhanden
Vorbehalten bleiben ferner eine Prüfung und evtl. Auflagen zur Nacharbeit im Fach Italienisch, wo dies aufgrund der Vorbildung nötig erscheint.
Schüler aus italienischen Licei artistici und Istituti d’arte können zum Ende der 2. Klasse ohne Prüfung in den wissenschaftlichen Fächern übernommen werden, sofern sie sich über eine genügende Kenntnis der deutschen Sprache ausgewiesen haben und freie Plätze vorhanden sind.
Der Übertritt ans Liceo artistico nach einer Nichtpromotion darf nur mit Repetition erfolgen. Repetitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die dem Liceo artistico entsprechen, werden angerech-
21. Die Aufnahme in höhere Klassen und in die 1. Klasse im
Probezeit des Schuljahres erfolgt für alle Schüler auf eine Probezeit von in
Regel einem Semester. Die Probezeit kann in besonderen Fällen bis Ende des Schuljahres verlängert werden. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.
22. Schüler, die ausgetreten sind, haben bei ihrem Wiederein-
Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung zu bestehen. Eine allfällige Repetition und allfällige Provisowerden angerechnet.
D. Besondere Bestimmungen
Freie Würdigung
Liceo artistico, nicht im darauffolgenden Jahr aufgenommen, sofern sie die Altersberechtigt zum Eintritt in die und nur sofern freie
1.
Klasse sprechende Vorbildung und Eignung ausweisen. Der Liceo artistico erfolgen. Schülern, die ihre bisherige Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen verweigert werden. Der Präsident mission
20. können den wissenschaftlichen Fächern übernommen werden, sofern ihrem letzten regulären Zeugnis destens 4,5 gestalterischen Fächern unterzogen sind. Vorbehalten bleiben ferner eine Nacharbeit erscheint. Schüler aus italienischen Licei artistici und Istituti d bis zum Ende Fächern übernommen werden, sofern Kenntnis der deutschen Sprache vorhanden sind. Der nur mit Klassenstufen, die dem Liceo artistico entsprechen, werden net.
21. Laufe des Schuljahres der Regel bis Ende des scheidet der endgültige Aufnahme.
22. tritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung leitung zu rien werden angerechnet.
Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihren besonderen Umständen angemessen
Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.
E. Rechtsmittel
Rekursrecht
Der Rekurs ist zulässig
– gegen Aufnahmeentscheide gemäss den Abschnitten B, C und D bei der Aufsichtskommission/Schulkommission,
– gegen den Entscheid des Präsidenten der Aufsichtskommission/ Schulkommission gemäss § 19 Abs. 2 bei der Schulrekurskommis sion. Bei Schülern aus italienischen Schulen entscheidet die rekurskommission nach Anhören des italienischen Generalkon suls.
Das Rekursrecht steht dem Inhaber der elterlichen Gewalt zu.
F. Schlussbestimmungen
Gültigkeit
C und D
der Aufsichtskommission/ 2 bei der Schulrekurskommisentscheidet die Schul-Generalkonelterlichen Gewalt zu.
Januar 1989 in Kraft.
Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 1989 in
Zürich, 5. Juli 1988
Im Namen des Erziehungsrates
| Der Präsident: | Der Sekretär: |
| Gilgen | Hassler |
[1] Vom Erziehungsrat erlassen.
[2] Fassung gemäss ERB vom 24. November 1992. In Kraft seit 1. Januar 1993.
[3] Fassung gemäss ERB vom 23. März 1993. In Kraft seit Beginn des Schuljahres 1993/94.
[4] Fassung gemäss ERB vom 31. August 1993.
[5] Fassung gemäss ERB vom 18. April 1995.
[6] Fassung gemäss ERB vom 19. Dezember 1995. In Kraft seit 1. Januar 1996.
[7] Fassung gemäss ERB vom 29. Juni 1999. In Kraft seit 1. Januar 2000.