Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen[9]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[4]
A. Allgemeine Bestimmungen
Aufnahmeverfahren
Das Aufnahmeverfahren umfasst einen Eignungstest für Informatik und eine Aufnahmeprüfung an die Mittelschule.
Vorbildung
Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 3. Klasse (11. Schuljahr) der zürcherischen Sekundarstufe oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.
Altersgrenze
Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die das 18. Altersjahr nach dem 1. Mai des Eintrittsjahres vollenden.[9]
In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulassung.
B. Aufnahme[9]
1. Eignungstest
Kandidatinnen und Kandidaten legen einen Eignungstest ab.
Die Schulleitung legt fest,
a.welchen Eignungstest die Kandidatinnen und Kandidaten ablegen und
b.bis wann die Auswertung des Eignungstests einzureichen ist.
Die Kandidatin oder der Kandidat trägt die Kosten für den Eignungstest.
2. Aufnahmeprüfung
Anforderungen
Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Sekundarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene Anschlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarstufe an zürcherische Mittelschulen massgebend.
Prüfung
Die Prüfung wird schriftlich verteilt auf zwei Tage durchgeführt. Sie umfasst folgende Teile:
| Deutsch: | Verfassen eines Textes Textverständnis und Sprachbetrachtung | 90 Minuten 45 Minuten |
| Französisch: | Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung | 60 Minuten |
| Mathematik: | Arithmetik/Algebra und Geometrie | 90 Minuten |
Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Sekundarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Sekundarlehrpersonen wirken als Expertinnen und Experten mit.
Prüfungsnoten
Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss § 12 Abs. 1 werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt.
Die Note der Prüfung setzt sich aus den Noten der drei Prüfungsteile zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 20%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Zur Ermittlung der Note im Fach Deutsch haben die Noten für den verfassten Text sowie für Textverständnis und Sprachbetrachtung je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
Voraussetzung zur Aufnahme
Wer in der Prüfung eine Note von 4 erreicht, kann aufgenommen werden. Die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten werden abgewiesen.
3. Aufnahmeentscheid
Grundsatz
Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme aufgrund der Aufnahmeprüfung und des Eignungstests.
Übertritt aus Mittelschulen
Schülerinnen und Schüler kantonalzürcherischer Gymnasien mit eidgenössisch anerkannter Maturität werden prüfungsfrei aufgenommen,
a.nach Abschluss des reglementarischen 9. Schuljahres, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung in die folgende Klasse übertreten könnten,
b.nach Abschluss des reglementarischen 10. Schuljahres, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung repetieren könnten.
Schülerinnen und Schüler dieser Schulen können im reglementarischen 9. oder 10. Schuljahr vorsorglich eine Aufnahmeprüfung gemäss § 12 ablegen, wenn ein prüfungsfreier Übertritt infrage gestellt ist. § 4 bleibt vorbehalten.
4. Probezeit
Die Aufnahme erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.
Schülerinnen und Schüler mit einem positiven Aufnahmeentscheid, welche die Probezeit nicht bestanden haben, werden im darauffolgenden Jahr prüfungsfrei wieder in die Probezeit aufgenommen, sofern sie die Altersgrenze gemäss § 4 nicht überschritten haben.
Ein positiver Aufnahmeentscheid berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelbar folgenden Schuljahr.
C. Besondere Bestimmungen
Freie Würdigung
Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.
Späterer Eintritt
Eine Aufnahme in höhere Klassen oder im Laufe der 1. Klasse ist grundsätzlich nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
D.
E. Schlussbestimmung
[1] OS 65, 95; Begründung siehe ABl 2010, 118.
[2] Inkrafttreten: 1. März 2010.
[3] Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März 2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Bildungsrates vom 7. März 2000.
[4] LS 413. 21.
[5] Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 (OS 66, 574; ABl 2011, 1952). In Kraft seit 22. August 2011.
[6] Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 150; ABl 2012, 289). In Kraft seit 18. August 2014.
[7] Aufgehoben durch RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 150; ABl 2012, 289). In Kraft seit 18. August 2014.
[8] Eingefügt durch RRB vom 20. August 2014 (OS 69, 364; ABl 2014-08-29). In Kraft seit 18. August 2014.
[9] Fassung gemäss RRB vom 20. August 2014 (OS 69, 364; ABl 2014-08-29). In Kraft seit 18. August 2014.
[10] Aufgehoben durch RRB vom 20. August 2014 (OS 69, 364; ABl 2014-08-29). In Kraft seit 18. August 2014.