Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich

(vom 13. Januar 2010)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[4]

A. Allgemeine Bestimmungen

Aufnahmeverfahren

§ 1.

Das Aufnahmeverfahren umfasst einen Eignungstest für Informatik und eine Aufnahmeprüfung an die Mittelschule.

Vorbildung

§ 2.

1

Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 3. Klasse (11. Schuljahr) der zürcherischen Sekundarstufe oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.

2

Es werden Schülerinnen und Schüler zu den Prüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekundarstufe besuchen.[6]

Eignungstest

§ 3.

Mit der Anmeldung oder bis zu einem von der Schulleitung festgelegten Zeitpunkt ist die Auswertung des absolvierten Eignungstests ZLI (Zürcher Lehrmeistervereinigung Informatik) einzureichen.

Altersgrenze

§ 4.

1

In die 1. Klasse werden nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai des Eintrittsjahres das 18. Altersjahr vollenden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kandidatinnen und Kandidaten, die im Vorjahr infolge der Platzbeschränkung nicht aufgenommen werden konnten.

2

In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulassung.

B. Aufnahme in die 1. Klasse

1. Eignungstest

Eignungstest

§ 5.

1

Alle Kandidatinnen und Kandidaten, die sich bewerben, haben einen Eignungstest bei der ZLI abzulegen.

2

Die Durchführung des Tests unterliegt den Regelungen der ZLI.

3

Der Eignungstest kann nach Anmeldung bei der ZLI abgelegt werden. Die Kosten sind von den Kandidatinnen und Kandidaten zu übernehmen.

2. Aufnahmeprüfung

Zulassung zur Prüfung

§ 6.

Die Schulleitung entscheidet aufgrund des Eignungstests über die Zulassung zur Aufnahmeprüfung.

Prüfungstermine

§ 7.[5]

Die Aufnahmeprüfung findet im 2. Semester des Schuljahres statt.

Durchführung

§ 8.

Die Durchführung der Prüfung obliegt der Schulleitung.

Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 9.

Die Prüfung ist nicht öffentlich.

Anforderungen

§ 10.[5]

Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Sekundarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene Anschlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarstufe an zürcherische Mittelschulen massgebend.

Prüfungsfächer

§ 11.

Die Prüfungsfächer der Aufnahmeprüfung sind Deutsch, Französisch und Mathematik.

Prüfung

§ 12.[6]

1

Die Prüfung wird schriftlich verteilt auf zwei Tage durchgeführt. Sie umfasst folgende Teile:

Deutsch:Verfassen eines Textes Textverständnis und Sprachbetrachtung90 Minuten 45 Minuten
Französisch:Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung60 Minuten
Mathematik:Arithmetik/Algebra und Geometrie90 Minuten

2

Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Sekundarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Sekundarlehrpersonen wirken als Expertinnen und Experten mit.

Prüfungsnoten

§ 13.[6]

1

Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss § 12 Abs. 1 werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt.

2

Die Note der Prüfung setzt sich aus den Noten der drei Prüfungsteile zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 20%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Zur Ermittlung der Note im Fach Deutsch haben die Noten für den verfassten Text sowie für Textverständnis und Sprachbetrachtung je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.

Voraussetzung zur Aufnahme

§ 17.[6]

Wer in der Prüfung eine Note von 4 erreicht, kann aufgenommen werden. Die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten werden abgewiesen.

3. Aufnahmeentscheid

Aufnahmeentscheid

§ 18.[6]

1

Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme aufgrund der Aufnahmeprüfung, des Eignungstests und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.

2

Wenn für die Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen, nicht genügend Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, gilt der Grundsatz, dass nach Möglichkeit beide Geschlechter mit je mindestens 30% in den gemischten Klassen vertreten sind.

3

Werden vor dem Schulbeginn durch kurzfristige Abmeldungen Plätze in der IMS-Klasse frei, können abgewiesene Kandidatinnen und Kandidaten diese Plätze belegen. Die Auswahl erfolgt nach den gleichen Kriterien wie beim Entscheid über die Aufnahme.

4. Probezeit

Probezeit

§ 19.

1

Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt auf eine Probezeit. Sie dauert bis zum Ende des ersten Semesters. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.

2

Ein positiver Aufnahmeentscheid gemäss § 17 berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelbar folgenden Schuljahr und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.

3

Bei negativem Aufnahmeentscheid wird eine bestandene Aufnahmeprüfung für den Eintritt in einem späteren Schuljahr nicht berücksichtigt.

4

Eine nicht bestandene Probezeit berechtigt nicht zum prüfungsfreien Eintritt in einem späteren Schuljahr.

C. Besondere Bestimmungen

Freie Würdigung

§ 20.

Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.

Späterer Eintritt

§ 21.

Eine Aufnahme in höhere Klassen oder im Laufe der 1. Klasse ist grundsätzlich nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

D.

E. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 23.

Dieses Reglement tritt sofort in Kraft[3].


[1] OS 65, 95; Begründung siehe ABl 2010, 118.

[2] Inkrafttreten: 1. März 2010.

[3] Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März 2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Bildungsrates vom 7. März 2000.

[4] LS 413. 21.

[5] Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 (OS 66, 574; ABl 2011, 1952). In Kraft seit 22. August 2011.

[6] Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 150; ABl 2012, 289). In Kraft seit 18. August 2014.

[7] Aufgehoben durch RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 150; ABl 2012, 289). In Kraft seit 18. August 2014.

413.250.51 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09601.03.201701.08.2022Version öffnen
086a18.08.201401.03.2017Version öffnen
08618.08.201418.08.2014Version öffnen
07522.08.201118.08.2014Version öffnen
06801.03.201022.08.2011Version öffnen
06101.05.200801.03.2010Version öffnen
05421.08.200601.05.2008Version öffnen