Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[4]
A. Allgemeine Bestimmungen
Aufnahmeverfahren
Das Aufnahmeverfahren umfasst einen Eignungstest für Informatik und eine Aufnahmeprüfung an die Mittelschule.
Vorbildung
Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 3. Klasse (11. Schuljahr) der zürcherischen Sekundarstufe oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.
Eignungstest
Mit der Anmeldung oder bis zu einem von der Schulleitung festgelegten Zeitpunkt ist die Auswertung des absolvierten Eignungstests ZLI (Zürcher Lehrmeistervereinigung Informatik) einzureichen.
Altersgrenze
In die 1. Klasse werden nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai des Eintrittsjahres das 18. Altersjahr vollenden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kandidatinnen und Kandidaten, die im Vorjahr infolge der Platzbeschränkung nicht aufgenommen werden konnten.
In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulassung.
B. Aufnahme in die 1. Klasse
1. Eignungstest
Eignungstest
Alle Kandidatinnen und Kandidaten, die sich bewerben, haben einen Eignungstest bei der ZLI abzulegen.
Die Durchführung des Tests unterliegt den Regelungen der ZLI.
Der Eignungstest kann nach Anmeldung bei der ZLI abgelegt werden. Die Kosten sind von den Kandidatinnen und Kandidaten zu übernehmen.
2. Aufnahmeprüfung
Zulassung zur Prüfung
Die Schulleitung entscheidet aufgrund des Eignungstests über die Zulassung zur Aufnahmeprüfung.
Anforderungen
Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Sekundarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene Anschlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarstufe an zürcherische Mittelschulen massgebend.
Prüfung
Die Prüfung wird schriftlich verteilt auf zwei Tage durchgeführt. Sie umfasst folgende Teile:
| Deutsch: | Verfassen eines Textes Textverständnis und Sprachbetrachtung | 90 Minuten 45 Minuten |
| Französisch: | Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung | 60 Minuten |
| Mathematik: | Arithmetik/Algebra und Geometrie | 90 Minuten |
Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Sekundarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Sekundarlehrpersonen wirken als Expertinnen und Experten mit.
Prüfungsnoten
Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss § 12 Abs. 1 werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt.
Die Note der Prüfung setzt sich aus den Noten der drei Prüfungsteile zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 20%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Zur Ermittlung der Note im Fach Deutsch haben die Noten für den verfassten Text sowie für Textverständnis und Sprachbetrachtung je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
Voraussetzung zur Aufnahme
Wer in der Prüfung eine Note von 4 erreicht, kann aufgenommen werden. Die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten werden abgewiesen.
3. Aufnahmeentscheid
Aufnahmeentscheid
Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme aufgrund der Aufnahmeprüfung, des Eignungstests und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.
Wenn für die Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen, nicht genügend Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, gilt der Grundsatz, dass nach Möglichkeit beide Geschlechter mit je mindestens 30% in den gemischten Klassen vertreten sind.
Werden vor dem Schulbeginn durch kurzfristige Abmeldungen Plätze in der IMS-Klasse frei, können abgewiesene Kandidatinnen und Kandidaten diese Plätze belegen. Die Auswahl erfolgt nach den gleichen Kriterien wie beim Entscheid über die Aufnahme.
4. Probezeit
Probezeit
Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt auf eine Probezeit. Sie dauert bis zum Ende des ersten Semesters. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.
Ein positiver Aufnahmeentscheid gemäss § 17 berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelbar folgenden Schuljahr und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.
Bei negativem Aufnahmeentscheid wird eine bestandene Aufnahmeprüfung für den Eintritt in einem späteren Schuljahr nicht berücksichtigt.
Eine nicht bestandene Probezeit berechtigt nicht zum prüfungsfreien Eintritt in einem späteren Schuljahr.
C. Besondere Bestimmungen
Freie Würdigung
Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.
Späterer Eintritt
Eine Aufnahme in höhere Klassen oder im Laufe der 1. Klasse ist grundsätzlich nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
D.
E. Schlussbestimmung
[1] OS 65, 95; Begründung siehe ABl 2010, 118.
[2] Inkrafttreten: 1. März 2010.
[3] Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März 2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Bildungsrates vom 7. März 2000.
[4] LS 413. 21.
[5] Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 (OS 66, 574; ABl 2011, 1952). In Kraft seit 22. August 2011.
[6] Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 150; ABl 2012, 289). In Kraft seit 18. August 2014.
[7] Aufgehoben durch RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 150; ABl 2012, 289). In Kraft seit 18. August 2014.