Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich[2]

(vom 7. März 2000)[1]

A. Allgemeine Bestimmungen

Aufnahmeverfahren

§ 1.

Das Aufnahmeverfahren umfasst einen Eignungstest für Informatik und eine Aufnahmeprüfung an die Mittelschule.

Vorbildung

Zulassung

§ 2.[3]

1

Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 3. Klasse (11. Schuljahr) der zürcherischen Sekundarstufe oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.

2

Es werden Schülerinnen und Schüler zu den Aufnahmeprüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilung A der Sekundarstufe besuchen und, sofern bei einem oder mehreren Prüfungsfächern Anforderungsstufen vorgesehen sind, in den Anforderungsstufen I oder II unterrichtet werden.

Eignungstest

§ 3.

Mit der Anmeldung oder bis zu einem von der Schulleitung festgelegten Zeitpunkt ist die Auswertung des absolvierten Eignungstests ZLI (Zürcher Lehrmeistervereinigung Informatik) einzureichen.

Altersgrenze

§ 4.

1

In die 1. Klasse werden nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai des Eintrittsjahres das 18. Altersjahr vollenden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kandidatinnen und Kandidaten, die im Vorjahr infolge der Platzbeschränkung nicht aufgenommen werden konnten.

2

In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulassung.

B. Aufnahme in die 1. Klasse

1. Eignungstest

Eignungstest

§ 5.

1

Alle Kandidatinnen und Kandidaten, die sich bewerben, haben einen Eignungstest bei der ZLI abzulegen.

2

Die Durchführung des Tests unterliegt den Regelungen der ZLI.

3

Der Eignungstest kann nach Anmeldung bei der ZLI abgelegt werden. Die Kosten sind von den Kandidatinnen und Kandidaten zu übernehmen.

2. Aufnahmeprüfung

Zulassung zur Prüfung

§ 6.

Die Schulleitung entscheidet auf Grund des Eignungstests über die Zulassung zur Aufnahmeprüfung.

Prüfungstermine

§ 7.

Die Aufnahmeprüfung findet am Ende des 1. Quartals oder im 2. Quartal des Schuljahres statt.[2]

Durchführung

§ 8.

Die Durchführung der Prüfung obliegt der Schulleitung.

Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 9.

Die Prüfung ist nicht öffentlich.

Anforderungen

§ 10.

Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Sekundarstufe[3] sowie das Anschlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarstufe[3] an zürcherische Mittelschulen massgebend.

Prüfungsfächer

§ 11.

Die Prüfungsfächer der Aufnahmeprüfung sind Deutsch, Französisch und Mathematik.

Schriftliche Prüfung

§ 12.

1

Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich durchgeführt. Sie verteilt sich auf zwei Tage und umfasst folgende Teile.

Deutsch:Verfassen eines Textes Textverständnis und Sprachbetrachtung90 Minuten 45 Minuten
Französisch:Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung90 Minuten
Mathematik:Arithmetik/Algebra und Geometrie90 Minuten

2

Die Prüfungsaufgaben werden durch Fachausschüsse von Mittelschullehrpersonen gestellt und mit Sekundarlehrpersonen besprochen.

3

Die mit der Prüfung beauftragten Lehrpersonen stellen gemeinsame Bewertungsrichtlinien auf. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet. Sekundarlehrerinnen und -lehrer wirken dabei als Expertinnen und Experten mit.

Prüfungsnote

§ 13.

1

Die Note der schriftlichen Prüfung ist das Mittel aus den Noten in Deutsch, Französisch und Mathematik. Zur Ermittlung der Note im Fach Deutsch hat die Note für den verfassten Text doppeltes, die Note für Textverständnis und Sprachbetrachtung einfaches Gewicht.

2

Die Fachnoten werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Setzt sich eine Fachnote aus mehreren Teilfachnoten zusammen, so werden diese ebenfalls in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Ergeben die Teilfachnoten ein Fachnotenmittel, das zwischen zwei Viertelnoten liegt, so wird zur näherliegenden Viertelnote auf- bzw. abgerundet; liegt das Fachnotenmittel genau in der Mitte, so ist aufzurunden.

Erfahrungsnote Berechtigung

Zeugnis Einreichungsfrist

Berechnung

§ 14.[3]

1

Für den Entscheid über die Aufnahme werden bei Kandidatinnen und Kandidaten einer öffentlichen zürcherischen Sekundarstufe oder einer entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Schule Erfahrungsnoten in den drei Prüfungsfächern berücksichtigt, wenn die Kandidatinnen und Kandidaten im Zeitpunkt der Anmeldung:

a.die Abteilung A der Sekundarstufe ohne Anforderungsstufen besuchen,

b.die Abteilung A der Sekundarstufe sowie in allen drei Prüfungsfächern Anforderungsstufen und davon mindestens zwei Prüfungsfächer in der Anforderungsstufe I besuchen,

c.die Abteilung A der Sekundarstufe und in zwei Prüfungsfächern Anforderungsstufen und davon mindestens in einem Prüfungsfach die Anforderungsstufe I besuchen,

d.die Abteilung A der Sekundarstufe und in einem Prüfungsfach die Anforderungsstufe und in diesem Fach die Anforderungsstufe I besuchen.

2

Die Erfahrungsnoten werden gemäss Abs. 1 nur berücksichtigt, wenn die Kandidatinnen und Kandidaten das Fach Geometrie besucht haben.[5]

3

Massgebend ist das letzte reguläre Zeugnis.

4

Die Eltern sorgen dafür, dass die Informatikmittelschule das Zeugnis bis zum ausgeschriebenen Anmeldetermin erhält.

5

Als Erfahrungsnote gilt das Mittel aus den Noten Deutsch, Französisch und Mathematik. Zur Ermittlung der Note im Fach Mathematik zählt die Note für Arithmetik/Algebra doppelt, die Note für Geometrie einfach.

Entscheid mit Erfahrungsnote

§ 16.

Die Aufnahmeprüfung gilt als bestanden, wenn der Durchschnitt aus der schriftlichen Prüfungsnote und der Erfahrungsnote mindestens 4,25 beträgt. Kandidatinnen und Kandidaten, die diesen Durchschnitt nicht erreichen, werden abgewiesen.

Entscheid ohne Erfahrungsnote

§ 17.

Bei Kandidatinnen und Kandidaten, deren Erfahrungsnote gemäss § 14 nicht berücksichtigt werden kann, entscheidet allein das Prüfungsergebnis. Eine schriftliche Prüfungsnote von mindestens 4 ist Voraussetzung zur Aufnahme. Kandidatinnen und Kandidaten, die diesen Durchschnitt nicht erreichen, werden abgewiesen.

3. Aufnahmeentscheid

Aufnahmeentscheid

§ 18.

1

Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme auf Grund der Aufnahmeprüfung, des Eignungstests und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.

2

Wenn für die Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen, nicht genügend Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, gilt der Grundsatz, dass nach Möglichkeit beide Geschlechter mit je mindestens 30% in den gemischten Klassen vertreten sind.[2]

3

Für Schülerinnen und Schüler, welche die Anforderungen gemäss §§ 5 und 15 oder 16 erfüllen, besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine IMS-Klasse. Im Falle einer Abweisung sind sie jedoch berechtigt, in die 1. Klasse der Handelsmittelschule HMS+ einzutreten.

4

Werden vor dem Schulbeginn durch kurzfristige Abmeldungen Plätze in der IMS-Klasse frei, können abgewiesene Kandidatinnen und Kandidaten diese Plätze belegen. Die Auswahl erfolgt nach den gleichen Kriterien wie beim Entscheid über die Aufnahme.

4. Probezeit

Probezeit

§ 19.

1

Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt auf eine Probezeit. Sie dauert bis zum Ende des ersten Semesters. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.

2

Ein positiver Aufnahmeentscheid gemäss § 17 berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelbar folgenden Schuljahr und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.

3

Bei negativem Aufnahmeentscheid wird eine bestandene Aufnahmeprüfung für den Eintritt in einem späteren Schuljahr nicht berücksichtigt.

4

Eine nicht bestandene Probezeit berechtigt nicht zum prüfungsfreien Eintritt in einem späteren Schuljahr.

C. Besondere Bestimmungen

Freie Würdigung

§ 20.

Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.

Späterer Eintritt

§ 21.

Eine Aufnahme in höhere Klassen oder im Laufe der 1. Klasse ist grundsätzlich nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

D. . . .[4]

E. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 23.

Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.


[1] OS 61, 307. Vom Bildungsrat erlassen.

[2] Fassung gemäss B des Bildungsrates vom 16. Januar 2001.

[3] Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 288; ABl 2008, 896). In Kraft seit 1. Mai 2008.

[4] Aufgehoben durch RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 288; ABl 2008, 896). In Kraft seit 1. Mai 2008.

[5] Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 288; ABl 2008, 896). Inkrafttreten: 1. Januar 2009.

413.250.51 – Versionen

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