Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich[2]

(vom 7. März 2000)[1]

A. Allgemeine Bestimmungen

Aufnahmeverfahren

§ 1.

Das Aufnahmeverfahren umfasst einen Eignungstest für Informatik und eine Aufnahmeprüfung an die Mittelschule.

Vorbildung, Zulassung

Vorbildung Bisherige Oberstufenorganisation

§ 2.

1

Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 3. Klasse (9. Schuljahr) der zürcherischen Dreiteiligen Sekundarschule oder Gegliederten Sekundarschule oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.

2

Bewerberinnen und Bewerber aus der 3. Klasse einer zürcherischen Sekundarschule oder einer entsprechenden ausserkantonalen Schule werden zugelassen, wenn sie im Zeitpunkt der Anmeldung:

die Abteilung A der Dreiteiligen Sekundarschule besuchen oder

in der Gegliederten Sekundarschule die Stammklasse mit erweiterten Anforderungen sowie in den beiden Niveaufächern das erweiterte oder das mittlere Niveau besuchen. § 2 a. Für Schülerinnen und Schüler von Schulen nach bisheriger Oberstufenorganisation setzt der Eintritt in die 1. Klasse den Besuch der 3. Klasse (9. Schuljahr) der zürcherischen Sekundarschule oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.

Eignungstest

§ 3.

Mit der Anmeldung oder bis zu einem von der Schulleitung festgelegten Zeitpunkt ist die Auswertung des absolvierten Eignungstests ZLI (Zürcher Lehrmeistervereinigung Informatik) einzureichen.

Altersgrenze

§ 4.

1

In die 1. Klasse werden nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai des Eintrittsjahres das 18. Altersjahr vollenden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kandidatinnen und Kandidaten, die im Vorjahr infolge der Platzbeschränkung nicht aufgenommen werden konnten.

2

In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulassung.

B. Aufnahme in die 1. Klasse

1. Eignungstest

Eignungstest

§ 5.

1

Alle Kandidatinnen und Kandidaten, die sich bewerben, haben einen Eignungstest bei der ZLI abzulegen.

2

Die Durchführung des Tests unterliegt den Regelungen der ZLI.

3

Der Eignungstest kann nach Anmeldung bei der ZLI abgelegt werden. Die Kosten sind von den Kandidatinnen und Kandidaten zu übernehmen.

2. Aufnahmeprüfung

Zulassung zur Prüfung

§ 6.

Die Schulleitung entscheidet auf Grund des Eignungstests über die Zulassung zur Aufnahmeprüfung.

Prüfungstermine

§ 7.

Die Aufnahmeprüfung findet am Ende des 1. Quartals oder im 2. Quartal des Schuljahres statt.[2]

Durchführung

§ 8.

Die Durchführung der Prüfung obliegt der Schulleitung.

Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 9.

Die Prüfung ist nicht öffentlich.

Anforderungen

§ 10.

Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Sekundarschule sowie das Anschlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarschule an zürcherische Mittelschulen massgebend.

Prüfungsfächer

§ 11.

Die Prüfungsfächer der Aufnahmeprüfung sind Deutsch, Französisch und Mathematik.

Schriftliche Prüfung

§ 12.

1

Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich durchgeführt. Sie verteilt sich auf zwei Tage und umfasst folgende Teile.

Deutsch:Verfassen eines Textes Textverständnis und Sprachbetrachtung90 Minuten 45 Minuten
Französisch:Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung90 Minuten
Mathematik:Arithmetik/Algebra und Geometrie90 Minuten

2

Die Prüfungsaufgaben werden durch Fachausschüsse von Mittelschullehrpersonen gestellt und mit Sekundarlehrpersonen besprochen.

3

Die mit der Prüfung beauftragten Lehrpersonen stellen gemeinsame Bewertungsrichtlinien auf. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet. Sekundarlehrerinnen und -lehrer wirken dabei als Expertinnen und Experten mit.

Prüfungsnote

§ 13.

1

Die Note der schriftlichen Prüfung ist das Mittel aus den Noten in Deutsch, Französisch und Mathematik. Zur Ermittlung der Note im Fach Deutsch hat die Note für den verfassten Text doppeltes, die Note für Textverständnis und Sprachbetrachtung einfaches Gewicht.

2

Die Fachnoten werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Setzt sich eine Fachnote aus mehreren Teilfachnoten zusammen, so werden diese ebenfalls in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Ergeben die Teilfachnoten ein Fachnotenmittel, das zwischen zwei Viertelnoten liegt, so wird zur näherliegenden Viertelnote auf- bzw. abgerundet; liegt das Fachnotenmittel genau in der Mitte, so ist aufzurunden.

Erfahrungsnote Berechtigung

§ 14.

Für den Entscheid über die Aufnahme gilt bei Kandidatinnen und Kandidaten aus der 3. Klasse einer öffentlichen zürcherischen Sekundarschule oder einer entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Schule folgende Regelung:

Bei Kandidatinnen und Kandidaten, welche im Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilung A der Dreiteiligen Sekundarschule oder die Stammklasse mit erweiterten Anforderungen sowie mindestens ein mittleres und ein erweitertes Niveau der Gegliederten Sekundarschule besuchen, wird die Erfahrungsnote berücksichtigt.

Bei Kandidatinnen und Kandidaten, welche im Zeitpunkt der Anmeldung die Stammklasse mit erweiterten Anforderungen sowie in zwei Fächern das Niveau mit mittleren Anforderungen der Gegliederten Sekundarschule besuchen, wird die Erfahrungsnote nicht berücksichtigt.

Bisherige Oberstufenorganisation

Zeugnis Einreichungsfrist

Berechnung

§ 15.

1

Für Schülerinnen und Schüler von Schulen nach bisheriger Oberstufenorganisation wird für den Entscheid über die Aufnahme bei Kandidatinnen und Kandidaten, die im Zeitpunkt der Anmeldung die 3. Klasse einer öffentlichen zürcherischen Sekundarschule oder eine entsprechende ausserkantonale öffentliche Schule besuchen, die Erfahrungsnote mitberücksichtigt.

2

Massgebend ist das letzte reguläre Zeugnis.

3

Die Eltern sorgen dafür, dass die Informatikmittelschule das Zeugnis bis zum ausgeschriebenen Anmeldetermin erhält.[2]

4

Als Erfahrungsnote gilt das Mittel aus den Noten Deutsch, Französisch und Mathematik. Zur Ermittlung der Note im Fach Mathematik zählt die Note für Arithmetik/Algebra doppelt, die Note für Geometrie einfach.[3]

Entscheid mit Erfahrungsnote

§ 16.

Die Aufnahmeprüfung gilt als bestanden, wenn der Durchschnitt aus der schriftlichen Prüfungsnote und der Erfahrungsnote mindestens 4,25 beträgt. Kandidatinnen und Kandidaten, die diesen Durchschnitt nicht erreichen, werden abgewiesen.

Entscheid ohne Erfahrungsnote

§ 17.

Bei Kandidatinnen und Kandidaten, deren Erfahrungsnote gemäss § 14 nicht berücksichtigt werden kann, entscheidet allein das Prüfungsergebnis. Eine schriftliche Prüfungsnote von mindestens 4 ist Voraussetzung zur Aufnahme. Kandidatinnen und Kandidaten, die diesen Durchschnitt nicht erreichen, werden abgewiesen.

3. Aufnahmeentscheid

Aufnahmeentscheid

§ 18.

1

Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme auf Grund der Aufnahmeprüfung, des Eignungstests und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.

2

Wenn für die Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen, nicht genügend Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, gilt der Grundsatz, dass nach Möglichkeit beide Geschlechter mit je mindestens 30% in den gemischten Klassen vertreten sind.[2]

3

Für Schülerinnen und Schüler, welche die Anforderungen gemäss §§ 5 und 15 oder 16 erfüllen, besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine IMS-Klasse. Im Falle einer Abweisung sind sie jedoch berechtigt, in die 1. Klasse der Handelsmittelschule HMS+ einzutreten.

4

Werden vor dem Schulbeginn durch kurzfristige Abmeldungen Plätze in der IMS-Klasse frei, können abgewiesene Kandidatinnen und Kandidaten diese Plätze belegen. Die Auswahl erfolgt nach den gleichen Kriterien wie beim Entscheid über die Aufnahme.

4. Probezeit

Probezeit

§ 19.

1

Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt auf eine Probezeit. Sie dauert bis zum Ende des ersten Semesters. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.

2

Ein positiver Aufnahmeentscheid gemäss § 17 berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelbar folgenden Schuljahr und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.

3

Bei negativem Aufnahmeentscheid wird eine bestandene Aufnahmeprüfung für den Eintritt in einem späteren Schuljahr nicht berücksichtigt.

4

Eine nicht bestandene Probezeit berechtigt nicht zum prüfungsfreien Eintritt in einem späteren Schuljahr.

C. Besondere Bestimmungen

Freie Würdigung

§ 20.

Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.

Späterer Eintritt

§ 21.

Eine Aufnahme in höhere Klassen oder im Laufe der 1. Klasse ist grundsätzlich nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

D. Rechtsmittel

Rekursrecht

§ 22.

Gegen Aufnahmeentscheide gemäss den Abschnitten B und C können die Schülerin oder der Schüler bzw. die gesetzlichen Vertreter an die Schulkonmission rekurrieren.

E. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 23.

Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.


[1] OS 61, 307. Vom Bildungsrat erlassen.

[2] Fassung gemäss B des Bildungsrates vom 16. Januar 2001.

[3] Fassung gemäss RRB vom 12. Juli 2006 (OS 61, 312; ABl 2006, 1060). In Kraft seit 21. August 2006.

413.250.51 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09601.03.201701.08.2022Version öffnen
086a18.08.201401.03.2017Version öffnen
08618.08.201418.08.2014Version öffnen
07522.08.201118.08.2014Version öffnen
06801.03.201022.08.2011Version öffnen
06101.05.200801.03.2010Version öffnen
05421.08.200601.05.2008Version öffnen