Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen

(vom 13. Januar 2010)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[4]

A. Allgemeine Bestimmungen

Vorbildung

§ 1.

1

Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 2. Klasse (10. Schuljahr) der zürcherischen Sekundarstufe oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.

2

Es werden Schüler zu den Aufnahmeprüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekundarstufe besuchen.[7]

Altersgrenze

§ 2.

1

In die 1. Klasse werden nur Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai des Eintrittsjahres das 17. Altersjahr vollenden. Bei einem späteren Eintritt verschiebt sich diese Altersgrenze entsprechend.

2

In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulassung.

Prüfungstermine

§ 3.

1

Die ordentlichen Aufnahmeprüfungen finden im 2. Semester des Schuljahres statt.[5]

2

Ausserordentliche Prüfungen können auf jedes Semesterende angesetzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z.B. Wechsel des Wohnortes).

Durchführung

§ 4.

Die Durchführung der Prüfungen obliegt den einzelnen Schulen. Für ausserordentliche Prüfungen ist eine Gebühr zu entrichten.

Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 5.

Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

B. Aufnahme in die 1. Klasse

Anforderungen

§ 6.[5]

Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Sekundarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene Anschlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarstufe an zürcherische Mittelschulen massgebend.

Prüfungsfächer

§ 7.

Die Prüfungsfächer sind Deutsch, Französisch und Mathematik.

Schriftliche Prüfung

§ 8.[9]

1

Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt.

2

Geprüft werden:

FachPrüfungsteileDauer
Deutsch:Verfassen eines Textes Textverständnis und Sprachbetrachtung90 Minuten 45 Minuten
Französisch:Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung60 Minuten
Mathematik:Arithmetik/Algebra und Geometrie90 Minuten

3

Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Sekundarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Sekundarlehrpersonen wirken als Experten mit.

Mündliche Prüfung

§ 9.

1

Die mündliche Prüfung umfasst alle drei Prüfungsfächer. Sie dauert pro Fach und Schüler etwa 15 Minuten.

2

Die mündliche Prüfung wird in jedem Fach von einem Mittelschullehrer und einem Sekundarlehrer gemeinsam abgenommen.

Prüfungsnoten

§ 10.[9]

1

Die Noten der schriftlichen Prüfungsteile und der mündlichen Prüfungsfächer werden in Viertelnoten ausgedrückt.

2

Zur Ermittlung der Note der schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch haben die Noten der Prüfungsteile je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.

3

Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen setzen sich aus den Noten der Prüfungsfächer zusammen mit folgender Gewichtung:

a.Deutsch 40%,

b.Französisch 20%,

c.Mathematik 40%.

4

Sie werden in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. §§ 11 und 12.[8]

Aufnahmeentscheid

§ 13.[7]

1

Wer in der schriftlichen Prüfung eine Note von mindestens 3,87 erreicht, wird aufgenommen, wer eine solche von weniger als 3,37 erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidaten müssen die mündliche Prüfung ablegen.

2

Wer in der mündlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, wird aufgenommen. Die übrigen Kandidaten werden abgewiesen.

3

Schüler, welche die Aufnahmeprüfung ins Gymnasium nicht bestanden haben, aber die Aufnahmebedingungen der Handelsmittelschule erfüllen, werden in die Handelsmittelschule aufgenommen, sofern sie eine Doppelanmeldung eingereicht haben.

Übertritt aus Mittelschulen

§ 14.

1

Schüler der 2. Klasse kantonalzürcherischer Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule oder eidgenössisch anerkannter Gymnasien mit eigenem Unterbau werden prüfungsfrei aufgenommen, sofern sie an ihrer angestammten Schulabteilung in die folgende Klasse übertreten könnten. Für die Bestimmung des Promotionsstandes wird die Lateinnote nicht berücksichtigt.

2

Schüler kantonalzürcherischer und eidgenössisch anerkannter Maturitätsschulen werden nach dem reglementarischen 9. Schuljahr prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung repetieren könnten.

3

Schüler dieser Schulen können im 8. oder 9. Schuljahr vorsorglich eine Aufnahmeprüfung gemäss § 13 ablegen, wenn ein prüfungsfreier Übertritt in Frage gestellt ist. Vorbehalten bleibt § 2 (Altersgrenze).

§ 15.

Die übrigen Mittelschüler haben sich den gleichen Bedingungen zu unterziehen wie die Kandidaten gemäss § 13.

Probezeit

§ 16.

1

Die Aufnahme in die 1. Klasse erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.[6]

2

Schüler, welche die Aufnahmeprüfung, nicht aber die Probezeit bestanden haben, werden im darauffolgenden Jahr prüfungsfrei wieder in die Probezeit aufgenommen, sofern sie die Altersgrenze gemäss § 2 nicht überschritten haben.

3

Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelbar folgenden Schuljahr.

C. Aufnahme in höhere Klassen oder in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres

Voraussetzungen

§ 17.

1

Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn des Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen sich über eine entsprechende Vorbildung ausweisen. Der Eintritt kann spätestens ein Jahr vor der Abschlussprüfung erfolgen.[7]

2

Schülern, die ihre bisherige Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, kann ein sofortiger Übertritt an eine zürcherische Mittelschule verweigert werden. Der Präsident der Schulkommission entscheidet darüber auf Antrag der Schulleitung.

Aufnahmebedingungen

§ 18.

1

Schüler aus eidgenössisch anerkannten Handelsmittelschulen werden mit dem gleichen Promotionsstand prüfungsfrei übernommen, sofern der Schulwechsel durch einen Wohnortswechsel der Eltern notwendig wird. Allfällige Repetitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die den zürcherischen Handelsmittelschulen entsprechen, werden angerechnet.

2

Alle andern Schüler haben eine Prüfung nach Anordnung der Schulleitung abzulegen.

Probezeit

§ 19.

Die Aufnahme in höhere Klassen und in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres erfolgt auf eine Probezeit von in der Regel einem Semester. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Vorbehalten bleibt § 18 Abs. 1.

Wiedereintritt

§ 20.

Schüler, die ausgetreten sind, haben bei ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung zu bestehen. Eine allfällige Repetition und allfällige Provisorien werden angerechnet.

D. Schulinterner Übertritt

Prüfungsfreier Übertritt Gymnasium Wirtschaftlichrechtliches Profil/ Handelsmittelschule

§ 21.

Am Ende der Probezeit kann ein prüfungsfreier Übertritt vom Gymnasium mit wirtschaftlichrechtlichem Profil in die Handelsmittelschule erfolgen. Voraussetzung ist die definitive Aufnahme gemäss § 16.

E. Besondere Bestimmungen

Freie Würdigung

§ 22.

Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.

Hospitanten

§ 23.

Die Schulleitung ist berechtigt, Schüler in besonderen Fällen ohne Prüfung für eine beschränkte Zeit als Hospitanten aufzunehmen, Hospitanten unterstehen den Promotionsbestimmungen nicht.

F.

G. Schlussbestimmung

Gültigkeit

§ 25.

Dieses Reglement tritt sofort in Kraft[3]. Es ersetzt das Reglement für die Aufnahme in die Handelsmittelschulen der Kantonsschulen Enge und Hottingen Zürich mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarschule vom 22. April 1986 und das Reglement für die Aufnahme in die Handelsmittelschulen der Kantonsschulen Büelrain Winterthur und Zürcher Oberland Wetzikon mit Anschluss an die 3.Klasse der Sekundarschule vom 22. April 1986. Es gilt für den Ausbildungsgang mit Berufsmaturität.


[1] OS 65, 94; Begründung siehe ABl 2010, 118.

[2] Inkrafttreten: 1. März 2010.

[3] Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März 2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Erziehungsrates vom 10. Januar 1995.

[4] LS 413. 21.

[5] Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 (OS 66, 573; ABl 2011, 1952). In Kraft seit 22. August 2011.

[6] Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 148; ABl 2012, 289). In Kraft seit 20. August 2012.

[7] Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 148; ABl 2012, 289). In Kraft seit 18. August 2014.

[8] Aufgehoben durch RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 148; ABl 2012, 289). In Kraft seit 18. August 2014.

[9] Fassung gemäss RRB vom 15. November 2016 (OS 72, 25; ABl 2016-11-25). In Kraft seit 1. März 2017.

413.250.5 – Versionen

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