Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[4]
A. Allgemeine Bestimmungen
Vorbildung
Zulassung
Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 2. Klasse (10. Schuljahr) der zürcherischen Sekundarstufe oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.
Es werden Schüler zu den Aufnahmeprüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilung A der Sekundarstufe besuchen und, sofern bei einem oder mehreren Prüfungsfächern Anforderungsstufen vorgesehen sind, in den Anforderungsstufen I oder II unterrichtet werden.
Altersgrenze
In die 1. Klasse werden nur Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai des Eintrittsjahres das 17. Alterjahr vollenden. Bei einem späteren Eintritt verschiebt sich diese Altersgrenze entsprechend.
In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulassung.
Prüfungstermine
Ausserordentliche Prüfungen können auf jedes Semesterende angesetzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z.B. Wechsel des Wohnortes).
Durchführung
Die Durchführung der Prüfungen obliegt den einzelnen Schulen. Für ausserordentliche Prüfungen ist eine Gebühr zu entrichten.
B. Aufnahme in die 1. Klasse
Anforderungen
Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Sekundarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene Anschlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarstufe an zürcherische Mittelschulen massgebend.
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung verteilt sich auf zwei Tage. Sie umfasst folgende Teile:
| Deutsch: | Verfassen eines Textes Textverständnis und Sprachbetrachtung | 90 Minuten 45 Minuten |
| Französisch: | Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung | 90 Minuten |
| Mathematik: | Arithmetik/Algebra und Geometrie | 90 Minuten |
Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden durch Fachausschüsse von Mittelschullehrern gestellt und mit Sekundarlehrern besprochen. Die mit der Prüfung beauftragten Lehrer stellen gemeinsame Bewertungsrichtlinien auf. Die schriftliche Leistung wird von Mittelschullehrern bewertet; Sekundarlehrer wirken dabei als Experten mit.
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfasst alle drei Prüfungsfächer. Sie dauert pro Fach und Schüler etwa 15 Minuten.
Die mündliche Prüfung wird in jedem Fach von einem Mittelschullehrer und einem Sekundarlehrer gemeinsam abgenommen.
Prüfungsnote Schriftlich
Mündlich
Allgemein
Die schriftliche Prüfungsnote ist das Mittel aus den Noten in Deutsch, Französisch und Mathematik. Zur Ermittlung der Note im Fach Deutsch hat die Note für den verfassten Text doppeltes, die Note für Textverständnis und Sprachbetrachtung einfaches Gewicht.
Die mündliche Prüfungsnote ist das Mittel aus den Noten in allen drei Fächern.
Die Fachnoten werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Setzt sich eine Fachnote aus mehreren Teilfachnoten zusammen, so werden diese ebenfalls in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Ergeben die Teilfachnoten ein Fachnotenmittel, das zwischen zwei Viertelnoten liegt, so wird zur näherliegenden Viertelnote auf- bzw. abgerundet; liegt das Fachnotenmittel genau in der Mitte, so ist aufzurunden.
Erfahrungsnote
Zeugnis Einreichungsfrist
Berechnung
Für den Entscheid über die Aufnahme werden bei Kandidaten aus der 2. oder 3. Klasse einer öffentlichen zürcherischen Sekundarstufe oder einer entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Schule Erfahrungsnoten in den drei Prüfungsfächern berücksichtigt, wenn die Kandidaten im Zeitpunkt der Anmeldung:
a.die Abteilung A der Sekundarstufe ohne Anforderungsstufen besuchen,
b.die Abteilung A der Sekundarstufe sowie in allen drei Prüfungsfächern Anforderungsstufen und davon mindestens zwei Prüfungsfächer in der Anforderungsstufe I besuchen,
c.die Abteilung A der Sekundarstufe und in zwei Prüfungsfächern Anforderungsstufen und davon mindestens in einem Prüfungsfach die Anforderungsstufe I besuchen,
d.die Abteilung A der Sekundarstufe und in einem Prüfungsfach die Anforderungsstufe und in diesem Fach die Anforderungsstufe I besuchen.
Bei Kandidaten aus der 3. Sekundarstufe werden die Erfahrungsnoten gemäss Abs. 1 nur berücksichtigt, wenn sie das Fach Geometrie besucht haben.
Massgebend ist das letzte reguläre Zeugnis.
Die Eltern sorgen dafür, dass die entsprechende Kantonsschule das Zeugnis mit der Anmeldung erhält.
Als Erfahrungsnote gilt das Mittel aus den Noten Deutsch, Französisch und Mathematik. Zur Ermittlung der Note im Fach Mathematik zählt die Note für Arithmetik/Algebra doppelt, die Note für Geometrie einfach.
Entscheid mit Erfahrungsnote
Die Aufnahmeprüfung gilt als bestanden, wenn das Notenmittel aus schriftlicher Prüfung und Erfahrung mindestens 4,12 beträgt. Wer das Mittel 3,87 nicht erreicht, wird abgewiesen. Wer einen Durchschnitt von mindestens 3,87, aber weniger als 4,12 erreicht, muss sich in allen Fächern einer mündlichen Prüfung unterziehen. Für die Aufnahme ist ein Durchschnitt von mindestens 4,12 (Mittel aus der Erfahrungsnote und dem Durchschnitt aller Prüfungsnoten) erforderlich.
Schüler, welche die Aufnahmeprüfung ins Gymnasium nicht bestanden haben, aber die Aufnahmebedingungen der Handelsmittelschule erfüllen, werden in die Handelsmittelschule aufgenommen, sofern sie eine Doppelanmeldung eingereicht haben.
Entscheid ohne Erfahrungsnote
Bei Kandidaten, deren Erfahrungsnote gemäss § 11 nicht berücksichtigt werden kann, entscheidet allein das Prüfungsergebnis. Ein Mittel der schriftlichen Prüfung von mindestens 3,87 berechtigt zur Aufnahme; ein Mittel von weniger als 3,37 bedeutet Abweisung. Prüflinge mit Ergebnissen von mindestens 3,37, aber weniger als 3,87, werden zur mündlichen Prüfung in allen drei Fächern aufgeboten. Für die Aufnahme müssen sie einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,87 erreichen.
Schüler, welche die Aufnahmeprüfung ins Gymnasium nicht bestanden haben, aber die Aufnahmebedingungen der Handelsmittelschule erfüllen, werden in die Handelsmittelschule aufgenommen, sofern sie eine Doppelanmeldung eingereicht haben.
Übertritt aus Mittelschulen
Schüler der 2. Klasse kantonalzürcherischer Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule oder eidgenössisch anerkannter Gymnasien mit eigenem Unterbau werden prüfungsfrei aufgenommen, sofern sie an ihrer angestammten Schulabteilung in die folgende Klasse übertreten könnten. Für die Bestimmung des Promotionsstandes wird die Lateinnote nicht berücksichtigt.
Schüler kantonalzürcherischer und eidgenössisch anerkannter Maturitätsschulen werden nach dem reglementarischen 9. Schuljahr prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung repetieren könnten.
Schüler dieser Schulen können im 8. oder 9. Schuljahr vorsorglich eine Aufnahmeprüfung gemäss § 13 ablegen, wenn ein prüfungsfreier Übertritt in Frage gestellt ist. Vorbehalten bleibt § 2 (Altersgrenze).
Die übrigen Mittelschüler haben sich den gleichen Bedingungen zu unterziehen wie die Kandidaten gemäss § 13.
Probezeit
Die Aufnahme in die 1. Klasse erfolgt in allen Fällen auf eine Probezeit. Diese dauert vom Beginn des Schuljahres bis Ende November. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.
Schüler, welche die Aufnahmeprüfung, nicht aber die Probezeit bestanden haben, werden im darauffolgenden Jahr prüfungsfrei wieder in die Probezeit aufgenommen, sofern sie die Altersgrenze gemäss § 2 nicht überschritten haben.
Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelbar folgenden Schuljahr.
C. Aufnahme in höhere Klassen oder in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres
Voraussetzungen
Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn des Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen sich über eine entsprechende Vorbildung ausweisen. Der Eintritt kann spätestens ein Jahr vor dem Diplomabschluss erfolgen.
Schülern, die ihre bisherige Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, kann ein sofortiger Übertritt an eine zürcherische Mittelschule verweigert werden. Der Präsident der Schulkommission entscheidet darüber auf Antrag der Schulleitung.
Aufnahmebedingungen
Schüler aus eidgenössisch anerkannten Handelsmittelschulen werden mit dem gleichen Promotionsstand prüfungsfrei übernommen, sofern der Schulwechsel durch einen Wohnortswechsel der Eltern notwendig wird. Allfällige Repetitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die den zürcherischen Handelsmittelschulen entsprechen, werden angerechnet.
Alle andern Schüler haben eine Prüfung nach Anordnung der Schulleitung abzulegen.
Probezeit
Die Aufnahme in höhere Klassen und in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres erfolgt auf eine Probezeit von in der Regel einem Semester. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Vorbehalten bleibt § 18 Abs. 1.
Wiedereintritt
Schüler, die ausgetreten sind, haben bei ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung zu bestehen. Eine allfällige Repetition und allfällige Provisorien werden angerechnet.
D. Schulinterner Übertritt
Prüfungsfreier Übertritt Gymnasium Wirtschaftlichrechtliches Profil/ Handelsmittelschule
Am Ende der Probezeit kann ein prüfungsfreier Übertritt vom Gymnasium mit wirtschaftlichrechtlichem Profil in die Handelsmittelschule erfolgen. Voraussetzung ist die definitive Aufnahme gemäss § 16.
E. Besondere Bestimmungen
Freie Würdigung
Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.
Hospitanten
Die Schulleitung ist berechtigt, Schüler in besonderen Fällen ohne Prüfung für eine beschränkte Zeit als Hospitanten aufzunehmen, Hospitanten unterstehen den Promotionsbestimmungen nicht.
F.
G. Schlussbestimmung
Gültigkeit
Dieses Reglement tritt sofort in Kraft[3]. Es ersetzt das Reglement für die Aufnahme in die Handelsmittelschulen der Kantonsschulen Enge und Hottingen Zürich mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarschule vom 22. April 1986 und das Reglement für die Aufnahme in die Handelsmittelschulen der Kantonsschulen Büelrain Winterthur und Zürcher Oberland Wetzikon mit Anschluss an die 3.Klasse der Sekundarschule vom 22. April 1986. Es gilt für den Ausbildungsgang mit Berufsmaturität.
[1] OS 65, 94; Begründung siehe ABl 2010, 118.
[2] Inkrafttreten: 1. März 2010.
[3] Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März 2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Erziehungsrates vom 10. Januar 1995.
[4] LS 413. 21.
[5] Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 (OS 66, 573; ABl 2011, 1952). In Kraft seit 22. August 2011.