Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen

(vom 10. Januar 1995)[1]

A. Allgemeine Bestimmungen

Vorbildung

Zulassung

§ 1.[4]

1

Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 2. Klasse (8. Schuljahr) der zürcherischen Dreiteiligen Sekundarschule oder Gegliederten Sekundarschule oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.

2

Es werden Schüler zu den Aufnahmeprüfungen zugelassen, welche zum Zeitpunkt der Anmeldung:

die Abteilung A der Dreiteiligen Sekundarschule besuchen oder

in der Gegliederten Sekundarschule die Stammklasse mit erweiterten Anforderungen sowie in den beiden Niveaufächern das erweiterte oder das mittlere Niveau besuchen.

Vorbildung Bisherige Oberstufenorganisation

§ 1a.[4]

Für Schüler von Schulen nach bisheriger Oberstufenorganisation setzt der Eintritt in die 1. Klasse den Besuch der 2. Klasse (8. Schuljahr) der zürcherischen Sekundarschule oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.

Altersgrenze

§ 2.

1

In die 1. Klasse werden nur Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai des Eintrittsjahres das 17. Alterjahr vollenden. Bei einem späteren Eintritt verschiebt sich diese Altersgrenze entsprechend.[4]

2

In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulassung.

Prüfungstermine

§ 3.

1

Die ordentlichen Aufnahmeprüfungen finden im 4. Quartal des Schuljahres statt.

2

Ausserordentliche Prüfungen können auf jedes Semesterende angesetzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z. B. Wechsel des Wohnortes).

Durchführung

§ 4.

Die Durchführung der Prüfungen obliegt den einzelnen Schulen. Für ausserordentliche Prüfungen ist eine Gebühr zu entrichten.

Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 5.

Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

B. Aufnahme in die 1. Klasse

Anforderungen

§ 6.

Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Sekundarschule sowie das vom Erziehungsrat erlassene Anschlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarschule an zürcherische Mittelschulen massgebend.

Prüfungsfächer

§ 7.

Die Prüfungsfächer sind Deutsch, Französisch und Mathematik.

Schriftliche Prüfung

§ 8.

1

Die schriftliche Prüfung verteilt sich auf zwei Tage. Sie umfasst folgende Teile:

Deutsch:Verfassen eines Textes Textverständnis und Sprachbetrachtung90 Minuten 45 Minuten
Französisch:Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung90 Minuten
Mathematik:Arithmetik/Algebra und Geometrie90 Minuten2

2

Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden durch Fachausschüsse von Mittelschullehrern gestellt und mit Sekundarlehrern besprochen. Die mit der Prüfung beauftragten Lehrer stellen gemeinsame Bewertungsrichtlinien auf. Die schriftliche Leistung wird von Mittelschullehrern bewertet; Sekundarlehrer wirken dabei als Experten mit.

Mündliche Prüfung

§ 9.

1

Die mündliche Prüfung umfasst alle drei Prüfungsfächer. Sie dauert pro Fach und Schüler etwa 15 Minuten.

2

Die mündliche Prüfung wird in jedem Fach von einem Mittelschullehrer und einem Sekundarlehrer gemeinsam abgenommen.

Prüfungsnote Schriftlich

Mündlich

Allgemein

§ 10.

1

Die schriftliche Prüfungsnote ist das Mittel aus den Noten in Deutsch, Französisch und Mathematik. Zur Ermittlung der Note im Fach Deutsch hat die Note für den verfassten Text doppeltes, die Note für Textverständnis und Sprachbetrachtung einfaches Gewicht.[2]

2

Die mündliche Prüfungsnote ist das Mittel aus den Noten in allen drei Fächern.

3

Die Fachnoten werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Setzt sich eine Fachnote aus mehreren Teilfachnoten zusammen, so werden diese ebenfalls in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Ergeben die Teilfachnoten ein Fachnotenmittel, das zwischen zwei Viertelnoten liegt, so wird zur näherliegenden Viertelnote auf- bzw. abgerundet; liegt das Fachnotenmittel genau in der Mitte, so ist aufzurunden.

Erfahrungsnote Berechtigung

Zeugnis Einreichungsfrist

Berechnung

§ 11.

1

Für den Entscheid über die Aufnahme gilt bei Kandidaten aus der 2. oder 3. Klasse einer öffentlichen zürcherischen Sekundarschule oder einer entsprechenden ausserkantonalen, öffentlichen Schule folgende Regelung:

Bei Kandidaten, welche im Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilung A der Dreiteiligen Sekundarschule oder die Stammklasse mit erweiterten Anforderungen sowie mindestens ein mittleres und ein erweitertes Niveau der Gegliederten Sekundarschule besuchen, wird die Erfahrungsnote berücksichtigt.

Bei Kandidaten, welche im Zeitpunkt der Anmeldung die Stammklasse mit erweiterten Anforderungen sowie in zwei Fächern das Niveau mit mittleren Anforderungen der Gegliederten Sekundarschule besuchen, wird die Erfahrungsnote nicht berücksichtigt.

2

Für Schüler von Schulen nach bisheriger Oberstufenorganisation wird für den Entscheid über die Aufnahme bei Kandidaten, die im Zeitpunkt der Anmeldung die 2. oder 3. Klasse einer öffentlichen zürcherischen Sekundarschule, oder eine entsprechende ausserkantonale öffentliche Schule besuchen, die Erfahrungsnote mitberücksichtigt.[4]

3

Massgebend ist das letzte reguläre Zeugnis.

4

Die Eltern sorgen dafür, dass die entsprechende Kantonsschule das Zeugnis mit der Anmeldung erhält.

5

Als Erfahrungsnote gilt das Mittel aus den Noten Deutsch, Französisch und Mathematik. Zur Ermittlung der Note im Fach Mathematik zählt die Note für Arithmetik/Algebra doppelt, die Note für Geometrie einfach.[5]

Entscheid mit Erfahrungsnote

§ 12.

1

Die Aufnahmeprüfung gilt als bestanden, wenn das Notenmittel aus schriftlicher Prüfung und Erfahrung mindestens 4,12 beträgt. Wer das Mittel 3,87 nicht erreicht, wird abgewiesen. Wer einen Durchschnitt von mindestens 3,87, aber weniger als 4,12 erreicht, muss sich in allen Fächern einer mündlichen Prüfung unterziehen. Für die Aufnahme ist ein Durchschnitt von mindestens 4,12 (Mittel aus der Erfahrungsnote und dem Durchschnitt aller Prüfungsnoten) erforderlich.

2

Schüler, welche die Aufnahmeprüfung ins Gymnasium nicht bestanden haben, aber die Aufnahmebedingungen der Handelsmittelschule erfüllen, werden in die Handelsmittelschule aufgenommen, sofern sie eine Doppelanmeldung eingereicht haben.[4]

Entscheid ohne Erfahrungsnote

§ 13.

1

Bei Kandidaten, deren Erfahrungsnote gemäss § 11 nicht berücksichtigt werden kann, entscheidet allein das Prüfungsergebnis. Ein Mittel der schriftlichen Prüfung von mindestens 3,87 berechtigt zur Aufnahme; ein Mittel von weniger als 3,37 bedeutet Abweisung. Prüflinge mit Ergebnissen von mindestens 3,37, aber weniger als 3,87, werden zur mündlichen Prüfung in allen drei Fächern aufgeboten. Für die Aufnahme müssen sie einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,87 erreichen.

2

Schüler, welche die Aufnahmeprüfung ins Gymnasium nicht bestanden haben, aber die Aufnahmebedingungen der Handelsmittelschule erfüllen, werden in die Handelsmittelschule aufgenommen, sofern sie eine Doppelanmeldung eingereicht haben.

Übertritt aus Mittelschulen

§ 14.

1

Schüler der 2. Klasse kantonalzürcherischer Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule oder eidgenössisch anerkannter Gymnasien mit eigenem Unterbau werden prüfungsfrei aufgenommen, sofern sie an ihrer angestammten Schulabteilung in die folgende Klasse übertreten könnten. Für die Bestimmung des Promotionsstandes wird die Lateinnote nicht berücksichtigt.

2

Schüler kantonalzürcherischer und eidgenössisch anerkannter Maturitätsschulen werden nach dem reglementarischen 9. Schuljahr prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung repetieren könnten.

3

Schüler dieser Schulen können im 8. oder 9. Schuljahr vorsorglich eine Aufnahmeprüfung gemäss § 13 ablegen, wenn ein prüfungsfreier Übertritt in Frage gestellt ist. Vorbehalten bleibt § 2 (Altersgrenze).

§ 15.

Die übrigen Mittelschüler haben sich den gleichen Bedingungen zu unterziehen wie die Kandidaten gemäss § 13.

Probezeit

§ 16.

1

Die Aufnahme in die 1. Klasse erfolgt in allen Fällen auf eine Probezeit. Diese dauert vom Beginn des Schuljahres bis Ende November. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.

2

Schüler, welche die Aufnahmeprüfung, nicht aber die Probezeit bestanden haben, werden im darauffolgenden Jahr prüfungsfrei wieder in die Probezeit aufgenommen, sofern sie die Altersgrenze gemäss § 2 nicht überschritten haben.

3

Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelbar folgenden Schuljahr.

C. Aufnahme in höhere Klassen oder in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres

Voraussetzungen

§ 17.

1

Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn des Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen sich über eine entsprechende Vorbildung ausweisen. Der Eintritt kann spätestens ein Jahr vor dem Diplomabschluss erfolgen.

2

Schülern, die ihre bisherige Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, kann ein sofortiger Übertritt an eine zürcherische Mittelschule verweigert werden. Der Präsident der Aufsichtskommission/Schulkommission[4] entscheidet darüber auf Antrag der Schulleitung.

Aufnahmebedingungen

§ 18.

1

Schüler aus eidgenössisch anerkannten Handelsmittelschulen werden mit dem gleichen Promotionsstand prüfungsfrei übernommen, sofern der Schulwechsel durch einen Wohnortswechsel der Eltern notwendig wird. Allfällige Repetitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die den zürcherischen Handelsmittelschulen entsprechen, werden angerechnet.[3]

2

Alle andern Schüler haben eine Prüfung nach Anordnung der Schulleitung abzulegen.

Probezeit

§ 19.

Die Aufnahme in höhere Klassen und in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres erfolgt auf eine Probezeit von in der Regel einem Semester. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Vorbehalten bleibt § 18 Abs. 1.

Wiedereintritt

§ 20.

Schüler, die ausgetreten sind, haben bei ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung zu bestehen. Eine allfällige Repetition und allfällige Provisorien werden angerechnet.

D. Schulinterner Übertritt

Prüfungsfreier Übertritt Gymnasium Wirtschaftlichrechtliches Profil / Handelsmittelschule

§ 21.

Am Ende der Probezeit kann ein prüfungsfreier Übertritt vom Gymnasium mit wirtschaftlichrechtlichem Profil[4] in die Handelsmittelschule erfolgen. Voraussetzung ist die definitive Aufnahme gemäss § 16.

E. Besondere Bestimmungen

Freie Würdigung

§ 22.

Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.

Hospitanten

§ 23.

Die Schulleitung ist berechtigt, Schüler in besonderen Fällen ohne Prüfung für eine beschränkte Zeit als Hospitanten aufzunehmen, Hospitanten unterstehen den Promotionsbestimmungen nicht.

F. Rechtsmittel

Rekursrecht

§ 24.[4]

1

Der Rekurs ist zulässig

gegen Aufnahmeentscheide gemäss den Abschnitten, B, C, D und E bei der Aufsichtskommission/Schulkommission,

gegen den Entscheid des Präsidenten der Aufsichtskommission/ Schulkommission gemäss § 17 Abs. 2 bei der Schulrekurskommission.

2

Das Rekursrecht steht dem Inhaber der elterlichen Gewalt zu.

G. Schlussbestimmung

Gültigkeit

§ 25.

Dieses Reglement tritt sofort in Kraft. Es ersetzt das Reglement für die Aufnahme in die Handelsmittelschulen der Kantonsschulen Enge und Hottingen Zürich mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarschule vom 22. April 1986 und das Reglement für die Aufnahme in die Handelsmittelschulen der Kantonsschulen Büelrain Winterthur und Zürcher Oberland Wetzikon mit Anschluss an die 3. Klasse der Sekundarschule vom 22. April 1986. Es gilt für den Ausbildungsgang mit Berufsmaturität.


[1] OS 61, 300. Vom Erziehungsrat erlassen.

[2] Fassung gemäss ERB vom 19. Dezember 1995. In Kraft seit 1. Januar 1996.

[3] Fassung gemäss ERB vom 26. März 1996.

[4] Fassung gemäss ERB vom 29. Juni 1999. In Kraft seit 1. Januar 2000.

[5] Fassung gemäss RRB vom 12. Juli 2006 (OS 61, 306; ABl 2006, 1060). In Kraft seit 21. August 2006.

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