Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen

(vom 13. Januar 2010)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[4]

A. Allgemeine Bestimmungen

Vorbildung

§ 1.

1

Der Eintritt in die 1. Klasse der Fachmittelschule setzt den Besuch der 3. Klasse (11. Schuljahr) der zürcherischen Sekundarstufe oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.

2

Es werden Schüler zu den Aufnahmeprüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekundarstufe besuchen.[7]

Altersgrenze

§ 2.

1

In die 1. Klasse werden nur Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai* des Eintrittsjahres das 18. Altersjahr vollenden. Bei einem späteren Eintritt verschiebt sich diese Altersgrenze entsprechend.

2

In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulassung.

Prüfungstermine

§ 3.

1

Die ordentlichen Aufnahmeprüfungen finden im 2. Semester des Schuljahres statt.[5]

2

Ausserordentliche Prüfungen können auf jedes Semesterende angesetzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z.B. Wechsel des Wohnortes).

Durchführung

§ 4.

Die Schulen führen die Prüfungen gemeinsam durch. Für ausserordentliche Prüfungen ist eine Gebühr zu entrichten.

Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 5.

Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

* Der Stichtag im Jahr 2000 ist der

1.April.

B. Aufnahme in die 1. Klasse

Anforderungen

§ 6.[9]

Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Sekundarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene Anschlussprogramm massgebend.

Prüfungsfächer

§ 7.

Die Prüfungsfächer sind Deutsch, Französisch und Mathematik.

Schriftliche Prüfung

§ 8.[10]

1

Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt.

2

Geprüft werden:

FachPrüfungsteileDauer
Deutsch:Verfassen eines Textes Textverständnis und Sprachbetrachtung90 Minuten 45 Minuten
Französisch:Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung60 Minuten
Mathematik:Arithmetik/Algebra und Geometrie90 Minuten

3

Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Sekundarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Sekundarlehrpersonen wirken als Experten mit.

Mündliche Prüfung

§ 9.

1

Die mündliche Prüfung umfasst alle drei Prüfungsfächer. Sie dauert pro Fach und Schüler etwa 15 Minuten.

2

Die mündliche Prüfung wird in jedem Fach von einem Mittelschullehrer und einem Sekundarlehrer gemeinsam abgenommen.

Prüfungsnoten

§ 10.[10]

1

Die Noten der schriftlichen Prüfungsteile und der mündlichen Prüfungsfächer werden in Viertelnoten ausgedrückt.

2

Zur Ermittlung der Note der schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch haben die Noten der Prüfungsteile je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.

3

Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen setzen sich aus den Noten der Prüfungsfächer zusammen mit folgender Gewichtung:

a.Deutsch 40%,

b.Französisch 20%,

c.Mathematik 40%.

4

Sie werden in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. §§ 11 und 12.[8]

Aufnahmeentscheid

§ 13.[7]

1

Wer in der schriftlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, wird aufgenommen, wer eine solche von weniger als 3,75 erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidaten müssen die mündliche Prüfung ablegen.

2

Wer in der mündlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, wird aufgenommen. Die übrigen Kandidaten werden abgewiesen.

Eintritt nach bestandener Aufnahmeprüfung für eine Mittelschule

§ 13 a.[9]

Schüler, die im Kalenderjahr des Eintritts in eine Fachmittelschule oder im vorangegangenen Kalenderjahr die Aufnahmeprüfung an eine kantonalzürcherische oder andere eidgenössisch anerkannte Maturitätsschule bestanden haben, werden prüfungsfrei aufgenommen.

Übertritt aus Mittelschulen

§ 14.

1

Schüler kantonalzürcherischer und eidgenössisch anerkannter Maturitätsschulen werden nach Abschluss des reglementarischen 9. Schuljahres prüfungsfrei aufgenommen, sofern sie an ihrer angestammten Schulabteilung in die folgende Klasse übertreten könnten.

2

Schüler kantonalzürcherischer und eidgenössisch anerkannter Maturitätsschulen werden nach dem reglementarischen 10. Schuljahr prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung noch repetieren könnten.

3

Schüler dieser Schulen können im 9. oder 10. Schuljahr vorsorglich eine Aufnahmeprüfung gemäss § 13 ablegen, wenn ein prüfungsfreier Übertritt in Frage gestellt ist. Vorbehalten bleibt § 2 (Altersgrenze).

§ 15.

Die übrigen Mittelschüler haben sich den gleichen Bedingungen zu unterziehen wie die Kandidaten gemäss § 13.

Doppelanmeldung und Nachprüfung

§ 16.[7]

Schüler, die sich an eine Maturitätsschule und an eine Fachmittelschule anmelden, legen zuerst die Aufnahmeprüfung an der Maturitätsschule ab. Erreichen sie in der schriftlichen Prüfung eine Note von mindestens 3,25, werden sie an der Fachmittelschule zu einer Nachprüfung zugelassen.

Probezeit

§ 17.

1

Die Aufnahme in die 1. Klasse erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.[6]

2

Schüler, welche die Aufnahmeprüfung, nicht aber die Probezeit bestanden haben, werden im darauffolgenden Jahr prüfungsfrei wieder in die Probezeit aufgenommen, sofern sie die Altersgrenze gemäss § 2 nicht überschritten haben.

3

Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelbar folgenden Schuljahr.

C. Aufnahme in besondere Profile nach dem ersten Schuljahr

Profil Musik oder Theater

§ 17 a.

1

Wer nach dem ersten Schuljahr in die Profile Musik oder Theater eintreten will, hat sich einer entsprechenden Eignungsabklärung zu unterziehen.

2

Die Eignungsabklärung wird im ersten Schuljahr durchgeführt.

3

Die Schulleitung entscheidet aufgrund der Ergebnisse der Eignungsabklärung und der verfügbaren Plätze, wer in das Profil Musik oder Theater aufgenommen wird.

Profil Gesundheit

§ 17 b.

1

Voraussetzung für die Aufnahme in das Profil Gesundheit ist die Zusage eines Praktikumsplatzes ausserhalb der Schule. Über die definitive Aufnahme entscheidet die Schulleitung aufgrund der Zusage.

2

In der Zusage muss der Praktikumsbetrieb bestätigen, dass

a.er über eine Bildungsbewilligung für den Beruf Fachangestellte Gesundheit verfügt,

b.der Lernende das Praktikumsjahr und den betrieblichen Teil der Lehrabschlussprüfung im vierten Jahr im Praktikumsbetrieb absolvieren kann.

D. Aufnahme in höhere Klassen oder in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres

Voraussetzungen

§ 18.

1

Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn des Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen sich über eine entsprechende Vorbildung ausweisen. Dieser Eintritt kann für Schüler aus Fachmittelschulen spätestens ein Jahr, für Schüler aus andern Mittelschulen in der Regel spätestens zwei Jahre vor dem Fachmittelschulabschluss erfolgen.

2

Schülern, die ihre bisherige Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, kann ein sofortiger Übertritt an eine zürcherische Mittelschule verweigert werden. Der Präsident der Schulkommission entscheidet darüber auf Antrag der Schulleitung.

Aufnahmebedingungen

§ 19.

1

Schüler öffentlicher Mittelschulen werden prüfungsfrei aufgenommen, sofern sie in ihrem letzten Zeugnis in den für die Fachmittelschule massgebenden Fächern und gemäss Promotionsreglement für die Fachmittelschulen die Bedingungen der definitiven Promotion erfüllt haben. Die Schulleitung kann in schulspezifischen Fächern eine Nachprüfung anordnen.

2

Alle andern Schüler haben eine Prüfung nach Anordnung der Schulleitung abzulegen.

Probezeit

§ 20.

Die Aufnahme in höhere Klassen und in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres erfolgt auf eine Probezeit von in der Regel einem Semester. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.

Wiedereintritt

§ 21.

Schüler, die ausgetreten sind, haben bei ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung zu bestehen. Eine allfällige Repetition und allfällige Provisorien werden angerechnet.

E. Besondere Bestimmungen

Freie Würdigung

§ 22.

Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.

Hospitanten

§ 23.

Die Schulleitung ist berechtigt, Schüler in besonderen Fällen ohne Prüfung für eine beschränkte Zeit als Hospitanten aufzunehmen. Hospitanten unterstehen den Promotionsbestimmungen nicht.

F.

G. Schlussbestimmungen

Gültigkeit

§ 25.

Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement für die Aufnahmeprüfungen der kantonalen Diplommittelschulen vom 19. Oktober 1976. Es tritt auf den 1. Januar 1987[3] in Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 26.

Bei Kandidaten, welche die Aufnahmeprüfung für den Eintritt in das Schuljahr 2007/08 absolvieren, wird in Abweichung zu § 11 Abs. 5 als Erfahrungsnote das Mittel aus den Noten in Deutsch, Französisch (mündlich und schriftlich) und Mathematik berücksichtigt.


[1] OS 65, 93; Begründung siehe ABl 2010, 118.

[2] Inkrafttreten: 1. März 2010.

[3] Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März 2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Erziehungsrates vom 22. April 1986.

[4] LS 413. 21.

[5] Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 (OS 66, 572; ABl 2011, 1952). In Kraft seit 22. August 2011.

[6] Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 146; ABl 2012, 289). In Kraft seit 20. August 2012.

[7] Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 146; ABl 2012, 289). In Kraft seit 18. August 2014.

[8] Aufgehoben durch RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 146; ABl 2012, 289). In Kraft seit 18. August 2014.

[9] Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2015 (OS 71, 95; ABl 2015-12-11). In Kraft seit 1. Mai 2016.

[10] Fassung gemäss RRB vom 15. November 2016 (OS 72, 23; ABl 2016-11-25). In Kraft seit 1. März 2017.

413.250.4 – Versionen

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