Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[4]
A. Allgemeine Bestimmungen
Vorbildung
Zulassung
Der Eintritt in die 1. Klasse der Fachmittelschule setzt den Besuch der 3. Klasse (11. Schuljahr) der zürcherischen Sekundarstufe oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.
Es werden Schüler zu den Aufnahmeprüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilung A der Sekundarstufe besuchen und, sofern bei einem oder mehreren Prüfungsfächern Anforderungsstufen vorgesehen sind, in den Anforderungsstufen I oder II unterrichtet werden.
Altersgrenze
In die 1. Klasse werden nur Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai* des Eintrittsjahres das 18. Altersjahr vollenden. Bei einem späteren Eintritt verschiebt sich diese Altersgrenze entsprechend.
In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulassung.
Prüfungstermine
Ausserordentliche Prüfungen können auf jedes Semesterende angesetzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z.B. Wechsel des Wohnortes).
Durchführung
Die Schulen führen die Prüfungen gemeinsam durch. Für ausserordentliche Prüfungen ist eine Gebühr zu entrichten.
Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
* Der Stichtag im Jahr 2000 ist der
1.April.
B. Aufnahme in die 1. Klasse
Anforderungen
Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Sekundarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene Anschlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarstufe an zürcherische Mittelschulen massgebend.
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung verteilt sich auf zwei Tage. Sie umfasst folgende Teile:
| Deutsch: | Verfassen eines Textes Textverständnis und Sprachbetrachtung | 90 Minuten 45 Minuten |
| Französisch: | Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung | 90 Minuten |
| Mathematik: | Arithmetik/Algebra und Geometrie | 90 Minuten |
Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden durch Fachausschüsse von Mittelschullehrern gestellt und mit Sekundarlehrern besprochen. Die mit der Prüfung beauftragten Lehrer stellen gemeinsame Bewertungsrichtlinien auf. Die schriftliche Leistung wird von Mittelschullehrern bewertet; Sekundarlehrer wirken dabei als Experten mit.
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfasst alle drei Prüfungsfächer. Sie dauert pro Fach und Schüler etwa 15 Minuten.
Die mündliche Prüfung wird in jedem Fach von einem Mittelschullehrer und einem Sekundarlehrer gemeinsam abgenommen.
Prüfungsnote Schriftlich
Mündlich
Allgemein
Die Note der schriftlichen Prüfung ist das Mittel aus den Noten in Deutsch, Französisch und Mathematik. Zur Ermittlung der Note im Fach Deutsch hat die Note für den verfassten Text doppeltes, die Note für Textverständnis und Sprachbetrachtung einfaches Gewicht.
Die Note der mündlichen Prüfung ist das Mittel aus den Noten in allen drei Fächern.
Die Fachnoten werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Setzt sich eine Fachnote aus mehreren Teilfachnoten zusammen, so werden diese ebenfalls in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Ergeben die Teilfachnoten ein Fachnotenmittel, das zwischen zwei Viertelnoten liegt, so wird zur näherliegenden Viertelnote auf- bzw. abgerundet; liegt das Fachnotenmittel genau in der Mitte, so ist aufzurunden.
Erfahrungsnote
Zeugnis Einreichungsfrist
Berechnung
Für den Entscheid über die Aufnahme werden bei Kandidaten aus einer öffentlichen zürcherischen Sekundarstufe oder einer entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Schule Erfahrungsnoten in den drei Prüfungsfächern berücksichtigt, wenn die Kandidaten im Zeitpunkt der Anmeldung:
a.die Abteilung A der Sekundarstufe ohne Anforderungsstufen besuchen,
b.die Abteilung A der Sekundarstufe sowie in allen drei Prüfungsfächern Anforderungsstufen und davon mindestens zwei Prüfungsfächer in der Anforderungsstufe I besuchen,
c.die Abteilung A der Sekundarstufe und in zwei Prüfungsfächern Anforderungsstufen und davon mindestens in einem Prüfungsfach die Anforderungsstufe I besuchen,
d.die Abteilung A der Sekundarstufe und in einem Prüfungsfach die Anforderungsstufe und in diesem Fach die Anforderungsstufe I besuchen.
Die Erfahrungsnoten gemäss Abs. 1 werden nur berücksichtigt, wenn die Kandidaten das Fach Geometrie besucht haben.
Massgebend ist das letzte reguläre Zeugnis.
Die Eltern sorgen dafür, dass die entsprechende Kantonsschule das Zeugnis mit der Anmeldung erhält.
Als Erfahrungsnote gilt das Mittel aus den Noten in Deutsch, Französisch und Mathematik. Zur Ermittlung der Note im Fach Mathematik zählt die Note für Arithmetik/Algebra doppelt, die Note für Geometrie einfach.
Entscheid mit Erfahrungsnote
Die Aufnahmeprüfung gilt als bestanden, wenn der Durchschnitt aus der schriftlichen Prüfungsnote und der Erfahrungsnote mindestens 4,25 beträgt. Wer den Durchschnitt 4 nicht erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidaten haben in allen drei Fächern eine mündliche Prüfung abzulegen.
Nach der mündlichen Prüfung gilt die Aufnahmeprüfung als bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote (Mittel aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsnote) und der Erfahrungsnote mindestens 4,25 ergibt. Kandidaten, die diesen Durchschnitt nicht erreichen, werden abgewiesen.
Entscheid ohne Erfahrungsnote
Berufsmaturitätslehrgänge
Bei Kandidaten, deren Erfahrungsnote gemäss § 11 nicht berücksichtigt werden kann, entscheidet allein das Prüfungsergebnis. Eine schriftliche Prüfungsnote von mindestens 4 berechtigt zur Aufnahme, eine schriftliche Prüfungsnote unter 3,5 führt zur Abweisung. Alle übrigen Kandidaten haben in allen drei Fächern eine mündliche Prüfung abzulegen.
Nach der mündlichen Prüfung werden Kandidaten aufgenommen, bei denen das Mittel aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsnote mindestens 4 ergibt; die übrigen Kandidaten werden abgewiesen. § 13 a. Schüler, welche die Aufnahmeprüfung bestanden haben, erfüllen gleichzeitig die Aufnahmebedingungen für die an Fachmittelschulen geführten Berufsmaturitätslehrgänge.
Übertritt aus Mittelschulen
Schüler kantonalzürcherischer und eidgenössisch anerkannter Maturitätsschulen werden nach Abschluss des reglementarischen 9. Schuljahres prüfungsfrei aufgenommen, sofern sie an ihrer angestammten Schulabteilung in die folgende Klasse übertreten könnten.
Schüler kantonalzürcherischer und eidgenössisch anerkannter Maturitätsschulen werden nach dem reglementarischen 10. Schuljahr prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung noch repetieren könnten.
Schüler dieser Schulen können im 9. oder 10. Schuljahr vorsorglich eine Aufnahmeprüfung gemäss § 13 ablegen, wenn ein prüfungsfreier Übertritt in Frage gestellt ist. Vorbehalten bleibt § 2 (Altersgrenze).
Die übrigen Mittelschüler haben sich den gleichen Bedingungen zu unterziehen wie die Kandidaten gemäss § 13.
Doppelanmeldung und Nachprüfung
Schüler, welche sich sowohl an eine Maturitätsschule als auch an eine Fachmittelschule anmelden, legen zuerst die Aufnahmeprüfung an der Maturitätsschule ab. Sie werden, wenn das Prüfungsergebnis mindestens 3,75 (ohne Erfahrungsnote 3,25) beträgt, an der Fachmittelschule zu einer Nachprüfung zugelassen.
Probezeit
Die Aufnahme in die 1. Klasse erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.[6]
Schüler, welche die Aufnahmeprüfung, nicht aber die Probezeit bestanden haben, werden im darauffolgenden Jahr prüfungsfrei wieder in die Probezeit aufgenommen, sofern sie die Altersgrenze gemäss § 2 nicht überschritten haben.
Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelbar folgenden Schuljahr.
C. Aufnahme in besondere Profile nach dem ersten Schuljahr
Profil Musik oder Theater
Wer nach dem ersten Schuljahr in die Profile Musik oder Theater eintreten will, hat sich einer entsprechenden Eignungsabklärung zu unterziehen.
Die Eignungsabklärung wird im ersten Schuljahr durchgeführt.
Die Schulleitung entscheidet aufgrund der Ergebnisse der Eignungsabklärung und der verfügbaren Plätze, wer in das Profil Musik oder Theater aufgenommen wird.
Profil Gesundheit
Voraussetzung für die Aufnahme in das Profil Gesundheit ist die Zusage eines Praktikumsplatzes ausserhalb der Schule. Über die definitive Aufnahme entscheidet die Schulleitung aufgrund der Zusage.
In der Zusage muss der Praktikumsbetrieb bestätigen, dass
a.er über eine Bildungsbewilligung für den Beruf Fachangestellte Gesundheit verfügt,
b.der Lernende das Praktikumsjahr und den betrieblichen Teil der Lehrabschlussprüfung im vierten Jahr im Praktikumsbetrieb absolvieren kann.
D. Aufnahme in höhere Klassen oder in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres
Voraussetzungen
Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn des Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen sich über eine entsprechende Vorbildung ausweisen. Dieser Eintritt kann für Schüler aus Fachmittelschulen spätestens ein Jahr, für Schüler aus andern Mittelschulen in der Regel spätestens zwei Jahre vor dem Fachmittelschulabschluss erfolgen.
Schülern, die ihre bisherige Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, kann ein sofortiger Übertritt an eine zürcherische Mittelschule verweigert werden. Der Präsident der Schulkommission entscheidet darüber auf Antrag der Schulleitung.
Aufnahmebedingungen
Schüler öffentlicher Mittelschulen werden prüfungsfrei aufgenommen, sofern sie in ihrem letzten Zeugnis in den für die Fachmittelschule massgebenden Fächern und gemäss Promotionsreglement für die Fachmittelschulen die Bedingungen der definitiven Promotion erfüllt haben. Die Schulleitung kann in schulspezifischen Fächern eine Nachprüfung anordnen.
Alle andern Schüler haben eine Prüfung nach Anordnung der Schulleitung abzulegen.
Probezeit
Die Aufnahme in höhere Klassen und in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres erfolgt auf eine Probezeit von in der Regel einem Semester. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.
Wiedereintritt
Schüler, die ausgetreten sind, haben bei ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung zu bestehen. Eine allfällige Repetition und allfällige Provisorien werden angerechnet.
E. Besondere Bestimmungen
Freie Würdigung
Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.
Hospitanten
Die Schulleitung ist berechtigt, Schüler in besonderen Fällen ohne Prüfung für eine beschränkte Zeit als Hospitanten aufzunehmen. Hospitanten unterstehen den Promotionsbestimmungen nicht.
F.
G. Schlussbestimmungen
Gültigkeit
Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement für die Aufnahmeprüfungen der kantonalen Diplommittelschulen vom 19. Oktober 1976. Es tritt auf den 1. Januar 1987[3] in Kraft.
Übergangsbestimmung
Bei Kandidaten, welche die Aufnahmeprüfung für den Eintritt in das Schuljahr 2007/08 absolvieren, wird in Abweichung zu § 11 Abs. 5 als Erfahrungsnote das Mittel aus den Noten in Deutsch, Französisch (mündlich und schriftlich) und Mathematik berücksichtigt.
[1] OS 65, 93; Begründung siehe ABl 2010, 118.
[2] Inkrafttreten: 1. März 2010.
[3] Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März 2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Erziehungsrates vom 22. April 1986.
[4] LS 413. 21.
[5] Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 (OS 66, 572; ABl 2011, 1952). In Kraft seit 22. August 2011.
[6] Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 146; ABl 2012, 289). In Kraft seit 20. August 2012.