Reglement für die Aufnahme in die Diplommittelschulen
(vom 22. April 1986)[1]
A. Allgemeine Bestimmungen
Vorbildung
Zulassung
Der Eintritt in die 1. Klasse der Diplommittelschule setzt den Besuch der 3. Klasse (9. Schuljahr) der zürcherischen Dreiteiligen Sekundarschule oder Gegliederten Sekundarschule oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.
Es werden Schüler zu den Aufnahmeprüfungen zugelassen, welche zum Zeitpunkt der Anmeldung:
– die Abteilung A der Dreiteiligen Sekundarschule besuchen oder
– in der Gegliederten Sekundarschule die Stammklasse mit erweiterten Anforderungen sowie in den beiden Niveaufächern das erweiterte oder das mittlere Niveau besuchen.
Vorbildung Bisherige Oberstufenorganisation
Für Schüler von Schulen nach bisheriger Oberstufenorganisation setzt der Eintritt in die 1. Klasse der Diplommittelschule den Besuch der 3. Klasse (9. Schuljahr) der zürcherischen Sekundarschule oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.
Altersgrenze
In die 1. Klasse werden nur Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai* des Eintrittsjahres das 18. Altersjahr vollenden. Bei einem späteren Eintritt verschiebt sich diese Altersgrenze entsprechend.[5]
In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulassung.
Prüfungstermine
Die ordentlichen Aufnahmeprüfungen finden im 4. Quartal des Schuljahres statt.
Ausserordentliche Prüfungen können auf jedes Semesterende angesetzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z. B. Wechsel des Wohnortes).
Durchführung
Die Durchführung der Prüfungen obliegt den einzelnen Schulen. Für ausserordentliche Prüfungen ist eine Gebühr zu entrichten.
Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
* Der Stichtag im Jahr 2000 ist der
1.April.
B. Aufnahme in die 1. Klasse
Anforderungen
Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Sekundarschule sowie das vom Erziehungsrat erlassene Anschlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarschule an zürcherische Mittelschulen massgebend.
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung verteilt sich auf zwei Tage. Sie umfasst folgende Teile:
| Deutsch: | Verfassen eines Textes Textverständnis und Sprachbetrachtung | 90 Minuten 45 Minuten |
| Französisch: | Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung | 90 Minuten |
| Mathematik: | Arithmetik/Algebra und Geometrie | 90 Minuten4 |
Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden durch Fachausschüsse von Mittelschullehrern gestellt und mit Sekundarlehrern besprochen. Die mit der Prüfung beauftragten Lehrer stellen gemeinsame Bewertungsrichtlinien auf. Die schriftliche Leistung wird von Mittelschullehrern bewertet; Sekundarlehrer wirken dabei als Experten mit.
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfasst alle drei Prüfungsfächer. Sie dauert pro Fach und Schüler etwa 15 Minuten.
Die mündliche Prüfung wird in jedem Fach von einem Mittelschullehrer und einem Sekundarlehrer gemeinsam abgenommen.
Prüfungsnote schriftlich
mündlich
allgemein
Die Note der schriftlichen Prüfung ist das Mittel aus den Noten in Deutsch, Französisch und Mathematik. Zur Ermittlung der Note im Fach Deutsch hat die Note für den verfassten Text doppeltes, die Note für Textverständnis und Sprachbetrachtung einfaches Gewicht.[4]
Die Note der mündlichen Prüfung ist das Mittel aus den Noten in allen drei Fächern.
Die Fachnoten werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Setzt sich eine Fachnote aus mehreren Teilfachnoten zusammen, so werden diese ebenfalls in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Ergeben die Teilfachnoten ein Fachnotenmittel, das zwischen zwei Viertelnoten liegt, so wird zur näherliegenden Viertelnote auf- bzw. abgerundet; liegt das Fachnotenmittel genau in der Mitte, so ist aufzurunden.
Erfahrungsnote Berechtigung
Zeugnis Einreichungsfrist
Berechnung
Für den Entscheid über die Aufnahme gilt bei Kandidaten aus der 3. Klasse einer öffentlichen zürcherischen Sekundarschule oder einer entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Schule folgende Regelung:
– Bei Kandidaten, welche im Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilung A der Dreiteiligen Sekundarschule oder die Stammklasse mit erweiterten Anforderungen sowie mindestens ein mittleres und ein erweitertes Niveau der Gegliederten Sekundarschule besuchen, wird die Erfahrungsnote berücksichtigt.
– Bei Kandidaten, welche im Zeitpunkt der Anmeldung die Stammklasse mit erweiterten Anforderungen sowie in zwei Fächern das Niveau mit mittleren Anforderungen der Gegliederten Sekundarschule besuchen, wird die Erfahrungsnote nicht berücksichtigt. 1a Für Schüler von Schulen nach bisheriger Oberstufenorganisation wird für den Entscheid über die Aufnahme bei Kandidaten, die im Zeitpunkt der Anmeldung die 3. Klasse einer öffentlichen zürcherischen Sekundarschule oder eine entsprechende ausserkantonale öffentliche Schule besuchen, die Erfahrungsnote mitberücksichtigt.[5]
Massgebend ist das letzte reguläre Zeugnis.
Die Eltern sorgen dafür, dass die entsprechende Kantonsschule das Zeugnis mit der Anmeldung erhält.
Entscheid mit Erfahrungsnote
Die Aufnahmeprüfung gilt als bestanden, wenn der Durchschnitt aus der schriftlichen Prüfungsnote und der Erfahrungsnote mindestens 4,25 beträgt. Wer den Durchschnitt 4 nicht erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidaten haben in allen drei Fächern eine mündliche Prüfung abzulegen.
Nach der mündlichen Prüfung gilt die Aufnahmeprüfung als bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote (Mittel aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsnote) und der Erfahrungsnote mindestens 4,25 ergibt. Kandidaten, die diesen Durchschnitt nicht erreichen, werden abgewiesen.
Entscheid ohne Erfahrungsnote
Bei Kandidaten, deren Erfahrungsnote gemäss § 11 nicht berücksichtigt werden kann, entscheidet allein das Prüfungsergebnis. Eine schriftliche Prüfungsnote von mindestens 4 berechtigt zur Aufnahme, eine schriftliche Prüfungsnote unter 3,5 führt zur Abweisung. Alle übrigen Kandidaten haben in allen drei Fächern eine mündliche Prüfung abzulegen.
Nach der mündlichen Prüfung werden Kandidaten aufgenommen, bei denen das Mittel aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsnote mindestens 4 ergibt; die übrigen Kandidaten werden abgewiesen.
Übertritt aus Mittelschulen
Schüler kantonalzürcherischer und eidgenössisch anerkannter Maturitätsschulen werden nach Abschluss des reglementarischen 9. Schuljahres prüfungsfrei aufgenommen, sofern sie an ihrer angestammten Schulabteilung in die folgende Klasse übertreten könnten.
Schüler kantonalzürcherischer und eidgenössisch anerkannter Maturitätsschulen werden nach dem reglementarischen 10. Schuljahr prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung noch repetieren könnten.
Schüler dieser Schulen können im 9. oder 10. Schuljahr vorsorglich eine Aufnahmeprüfung gemäss § 13 ablegen, wenn ein prüfungsfreier Übertritt in Frage gestellt ist. Vorbehalten bleibt § 2 (Altersgrenze).
Die übrigen Mittelschüler haben sich den gleichen Bedingungen zu unterziehen wie die Kandidaten gemäss § 13.
Doppelanmeldung und Nachprüfung
Schüler, welche sich sowohl an eine Maturitätsschule als auch an eine Diplommittelschule anmelden, legen zuerst die Aufnahmeprüfung an der Maturitätsschule ab. Sie werden, wenn das Prüfungsergebnis mindestens 3,75 (ohne Erfahrungsnote 3,25) beträgt, an der Diplommittelschule zu einer Nachprüfung zugelassen.
Probezeit
Die Aufnahme in die 1. Klasse erfolgt in allen Fällen auf eine Probezeit. Diese dauert vom Beginn des Schuljahres bis Ende November. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.[2]
Schüler, welche die Aufnahmeprüfung, nicht aber die Probezeit bestanden haben, werden im darauffolgenden Jahr prüfungsfrei wieder in die Probezeit aufgenommen, sofern sie die Altersgrenze gemäss § 2 nicht überschritten haben.
Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelbar folgenden Schuljahr.
C. Aufnahme in höhere Klassen oder in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres
Voraussetzungen
Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn des Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen sich über eine entsprechende Vorbildung ausweisen. Dieser Eintritt kann für Schüler aus Diplommittelschulen spätestens ein Jahr, für Schüler aus andern Mittelschulen in der Regel spätestens zwei Jahre vor dem Diplomabschluss erfolgen.
Aufnahmebedingungen
Schüler öffentlicher Mittelschulen werden prüfungsfrei aufgenommen, sofern sie in ihrem letzten Zeugnis in den für die Diplommittelschule massgebenden Fächern und gemäss Promotionsreglement für die Diplommittelschulen die Bedingungen der definitiven Promotion erfüllt haben. Die Schulleitung kann in schulspezifischen Fächern eine Nachprüfung anordnen.
Alle andern Schüler haben eine Prüfung nach Anordnung der Schulleitung abzulegen.
Probezeit
Die Aufnahme in höhere Klassen und in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres erfolgt auf eine Probezeit von in der Regel einem Semester. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.
Wiedereintritt
Schüler, die ausgetreten sind, haben bei ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung zu bestehen. Eine allfällige Repetition und allfällige Provisorien werden angerechnet.
D. Besondere Bestimmungen
Freie Würdigung
Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.
Hospitanten
Die Schulleitung ist berechtigt, Schüler in besonderen Fällen ohne Prüfung für eine beschränkte Zeit als Hospitanten aufzunehmen. Hospitanten unterstehen den Promotionsbestimmungen nicht.
E. Rechtsmittel
Rekursrecht
Der Rekurs ist zulässig
– gegen Aufnahmeentscheide gemäss den Abschnitten B, C und D bei der Aufsichtskommission/Schulkommission,
– gegen den Entscheid des Präsidenten der Aufsichtskommission/ Schulkommission gemäss § 18 Abs. 2 bei der Schulrekurskommission.
Das Rekursrecht steht dem Inhaber der elterlichen Gewalt zu.
F. Schlussbestimmung
Gültigkeit
Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement für die Aufnahmeprüfungen der kantonalen Diplommittelschulen vom 19. Oktober 1976. Es tritt auf den 1. Januar 1987 in Kraft.
Zürich, 22. April 1986
Im Namen des Erziehungsrats
| Der Präsident: | Der Sekretär: |
| Gilgen | Hassler |
[1] OS 62, 229. Vom Erziehungsrat erlassen.
[2] Fassung gemäss ERB vom 27. Oktober 1987. In Kraft seit 1. Januar 1989.
[3] Fassung gemäss ERB vom 31. August 1993. In Kraft seit 1. Januar 1994.
[4] Fassung gemäss ERB vom 19. Dezember 1995. In Kraft seit 1. Januar 1996.
[5] Fassung gemäss ERB vom 29. Juni 1999. In Kraft ab 1. Januar 2000.