Reglement für die Aufnahme in die K+S-Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarstufe[6]

(vom 8. Februar 2012)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 3 Abs. 2 und § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[3]

Aufnahmeverfahren

§ 1.

Das Aufnahmeverfahren umfasst eine Aufnahmeprüfung und eine Eignungsabklärung.

Aufnahmeprüfung und Probezeit

§ 2.

Aufnahmeprüfung und Probezeit richten sich nach den §§ 1– 15 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010[4].

Eignungsabklärung

§ 3.

1

An die musikalischen, sportlichen oder tänzerischen Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten werden besondere Anforderungen gestellt.

2

Die Abklärung dieser Fähigkeiten (Eignungsabklärung) richtet sich nach §§ 18 lit. d und 26 der Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung vom 3. April 2019[5].[6]

Aufnahmeentscheid

§ 4.

1

Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine K+S-Klasse.[6]

2

Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme aufgrund der Aufnahmeprüfung, der Eignungsabklärung und nach Massgabe der verfügbaren Plätze. Sie kann besondere Umstände angemessen berücksichtigen.

3

Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmeprüfung gemäss § 2 bestanden haben, sind im Falle einer Abweisung berechtigt, in ein kantonales Gymnasium mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarstufe einzutreten.


[1] OS 67, 134; Begründung siehe ABl 2012, 259.

[2] Inkrafttreten: 1. April 2012.

[3] LS 413. 21.

[4] LS 413. 250. 1.

[5] LS 413. 250. 2.

[6] Fassung gemäss RRB vom 3. April 2019 (OS 74, 373; ABl 2019-04-12). In Kraft seit 1. August 2022 (OS 76, 270).

413.250.33 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11701.08.2022Version öffnen
07701.04.201201.08.2022Version öffnen