Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe[6]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[4]
A. Allgemeine Bestimmungen
Aufnahmeverfahren
Das Aufnahmeverfahren umfasst eine Aufnahmeprüfung ans Gymnasium und eine Eignungsabklärung. An die musikalischen, sportlichen bzw. tänzerischen Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten werden besondere Anforderungen gestellt.
Vorbildung
Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 2. Klasse (10. Schuljahr) der zürcherischen Sekundarstufe oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.
Eignungsabklärung, Anmeldetermin
Mit der Anmeldung sind Unterlagen über die besondere musikalische, tänzerische oder sportliche Begabung der Bewerberinnen oder Bewerber einzureichen. Anmeldetermin ist der 15. Januar.
Altersgrenze
In die 1. Klasse werden nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai des Eintrittsjahres das 17. Altersjahr vollenden. Bei einem späteren Eintritt verschiebt sich diese Altersgrenze entsprechend.
In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulassung.
B. Aufnahme in die 1. Klasse
1. Aufnahmeprüfung
Prüfungstermine
Ausserordentliche Prüfungen können auf jedes Semesterende angesetzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z.B. Wechsel des Wohnorts).
Durchführung
Die Durchführung der Prüfungen obliegt der Schulleitung. Für ausserordentliche Prüfungen ist eine Gebühr zu entrichten.
Anforderungen
Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Sekundarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene Anschlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarstufe an zürcherische Mittelschulen massgebend.
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt. Sie umfasst folgende Teile:
| Deutsch: | Verfassen eines Textes Textverständnis und Sprachbetrachtung | 90 Minuten 45 Minuten |
| Französisch: | Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung | 60 Minuten |
| Mathematik: | Arithmetik/Algebra und Geometrie | 90 Minuten |
Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Sekundarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Sekundarlehrpersonen wirken als Expertinnen und Experten mit.
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer Deutsch, Französisch und Mathematik. Sie dauert pro Fach und Schülerin bzw. Schü-ler etwa 15 Minuten.
Die mündliche Prüfung wird in jedem Fach von einer Mittelschullehrperson und einer Sekundarlehrperson gemeinsam abgenommen.
Prüfungsnoten
Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt.
Die Note der schriftlichen Prüfung setzt sich aus den Noten der drei Prüfungsteile zusammen mit folgender Gewichtung: Mathematik 40%, Deutsch 40%, Französisch 20%. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt. Zur Ermittlung der schriftlichen Note im Fach Deutsch haben die Noten für den verfassten Text sowie für Textverständnis und Sprachbetrachtung je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
Voraussetzung zur Aufnahme
Wer in der schriftlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, kann aufgenommen werden. Wer eine solche von weniger als 3,75 erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten müssen die mündliche Prüfung ablegen.
Wer in der mündlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, kann aufgenommen werden. Die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten werden abgewiesen.
2. Prüfungsfreier Übertritt
Übertritt aus kantonalzürcherischen Gymnasien
Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse kantonalzürcherischer Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule können mit dem gleichen Promotionsstand ohne Aufnahmeprüfung übernommen werden, sofern sie an ihrer angestammten Schulabteilung in die 3. Klasse übertreten könnten. Eine Repetition wird angerechnet.
Nach dem reglementarischen 9. Schuljahr können Schülerinnen und Schüler kantonalzürcherischer Gymnasien ohne Aufnahmeprüfung und definitiv in die 1. Klasse übernommen werden, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung noch repetieren könnten. Ein solcher Übertritt gilt als Repetition. Eine Versetzung ins Provisorium am Ende des 1. Semesters des reglementarischen 9. Schuljahres wird angerechnet.
Schülerinnen und Schüler kantonalzürcherischer Gymnasien können im 10. oder 11. Schuljahr auf eigenen Wunsch eine Aufnahmeprüfung ablegen, wenn sie ohne Anrechnung einer Repetition oder provisorischen Promotion in die K+S Klasse übertreten wollen oder wenn ein Übertritt ohne Aufnahmeprüfung infrage gestellt ist. Bestehen sie die Aufnahmeprüfung nach § 15 und erhalten sie einen positiven Aufnahmebescheid gemäss §§ 17 f., werden sie gemäss § 19 in eine Probezeit aufgenommen. Für sie gelten die Promotionsbestimmungen für Schülerinnen und Schüler, die aus der Sekundarstufe übertreten.
Übertritt aus anderen Gymnasien
Schülerinnen und Schüler anderer eidgenössisch anerkannter Gymnasien mit eigenem Unterbau können mit dem gleichen Promotionsstand ohne Aufnahmeprüfung übernommen werden, sofern sie an ihrer angestammten Schule in die nächste Klasse übertreten könnten und der Schulwechsel wegen eines Wohnortswechsels der Inhaber der elterlichen Sorge notwendig ist.
Für die Anrechnung einer Repetition oder provisorischen Promotion gilt § 16 Abs. 1 und 2 sinngemäss.
Die Schülerinnen und Schüler können auf eigenen Wunsch eine Aufnahmeprüfung entsprechend § 16 Abs. 3 ablegen.
3. Eignungsabklärung
Alle Kandidatinnen und Kandidaten haben sich einer Eignungsabklärung im musikalischen, tänzerischen bzw. sportlichen Bereich zu unterziehen.
Die Bewerbungen werden von Kommissionen geprüft, die aus Vertretungen des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasiums Rämibühl und externen Fachvertreterinnen und -vertretern aus dem sportlichen, musikalischen bzw. tänzerischen Bereich zusammengesetzt sind.
Das Auswahlverfahren beginnt unmittelbar nach dem Anmeldetermin (15. Januar). Kandidatinnen und Kandidaten, die in die engere Wahl gezogen werden, können zu einem Gespräch eingeladen werden.[6]
Die Kommissionen beantragen der Schulleitung Aufnahme oder Nichtaufnahme der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten.
4. Aufnahmeentscheid
Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme aufgrund der Aufnahmeprüfung, der Eignungsabklärung im musikalischen, tänzerischen bzw. sportlichen Bereich und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.
5. Probezeit
Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt auf eine Probezeit. Sie dauert bis zum Ende des ersten Semesters. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.
Schülerinnen und Schüler, die gemäss §§ 16 und 16 a prüfungsfrei aufgenommen wurden, haben keine Probezeit zu bestehen.[9]
Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmeprüfung an die K+S Klassen, nicht aber die Probezeit bestanden haben, können sich im darauf folgenden Jahr prüfungsfrei wieder für eine K+S Klasse anmelden, sofern sie die Altersgrenze gemäss § 4 nicht überschritten haben.
Ein positiver Aufnahmeentscheid gemäss § 18 berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelbar folgenden Schuljahr und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.
C. Aufnahme in höhere Klassen oder in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres
Voraussetzungen
Schülerinnen und Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn des Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen sich über eine entsprechende Vorbildung und Eignung im musikalischen, tänzerischen bzw. sportlichen Bereich ausweisen. Der Eintritt in eine K+S Klasse kann spätestens bis auf Beginn der 4. Klasse erfolgen.
Aufnahmebedingungen
Schülerinnen und Schüler aus eidgenössisch anerkannten Gymnasien können bis zum Ende der 3. Klasse mit dem gleichen Promotionsstand in eine K+S Klasse übernommen werden, ohne eine Prüfung in den schulischen Fächern ablegen zu müssen, wenn
a.sie das Profil nicht wechseln,
b.der Schulwechsel wegen eines Wohnortswechsels der Inhaber der elterlichen Sorge notwendig ist,
c.sie sich mit Erfolg einer Eignungsabklärung im musikalischen, tänzerischen bzw. sportlichen Bereich gemäss § 17 Abs. 1 unterzogen haben und
d.freie Plätze vorhanden sind.
Der Übertritt an eine K+S Klasse nach einer Nichtpromotion darf nur mit Repetition erfolgen. Repetitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die den K+S Klassen entsprechen, werden angerechnet.
Bei Übertritten aus Mittelschulen, die dem kantonalzürcherischen Gymnasium mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule entsprechen, werden frühere Repetitionen und Provisorien gemäss § 16 berücksichtigt. Auf die Anrechnung solcher Promotionsentscheide wird verzichtet, wenn sich die Schülerin oder der Schüler einer Aufnahmeprüfung unterzieht.
Alle anderen Schülerinnen und Schüler haben eine Prüfung nach Anordnung der Schulleitung abzulegen. Repetitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die den K+S Klassen entsprechen, werden angerechnet.
Probezeit
Die Aufnahme in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres oder in höhere Klassen erfolgt auf eine Probezeit von in der Regel einem Semester. Nach deren Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Vorbehalten bleibt § 21 Abs. 1.
Wiedereintritt
Schülerinnen und Schüler, die ausgetreten sind, haben bei ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung zu bestehen. Eine allfällige Repetition und allfällige Provisorien werden angerechnet.
D. Besondere Bestimmungen
Freie Würdigung
Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihrem Entscheid über die Aufnahme besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.
Hospitanten
Die Schulleitung ist berechtigt, Schülerinnen und Schüler in besonderen Fällen ohne Aufnahmeprüfung oder Eignungsabklärung für eine beschränkte Zeit als Hospitantinnen und Hospitanten aufzunehmen. Diese unterstehen nicht den Promotionsbestimmungen.
E.[9] Schlussbestimmung
[1] OS 65, 92; Begründung siehe ABl 2010, 118.
[2] Inkrafttreten: 1. März 2010.
[3] Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März 2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Bildungsrates vom 17. November 1999.
[4] LS 413. 21.
[5] Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 (OS 66, 571; ABl 2011, 1952). In Kraft seit 22. August 2011.
[6] Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 143; ABl 2012, 289). In Kraft seit 18. August 2014.
[7] Aufgehoben durch RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 143; ABl 2012, 289). In Kraft seit 18. August 2014.
[8] Eingefügt durch RRB vom 25. März 2015 (OS 70, 156; ABl 2015-04-02). In Kraft seit 1. Juli 2015.
[9] Fassung gemäss RRB vom 25. März 2015 (OS 70, 156; ABl 2015-04-02). In Kraft seit 1. Juli 2015.