Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich

(vom 17. November 1999)[1]

A. Allgemeine Bestimmungen

Aufnahmeverfahren

§ 1.

Das Aufnahmeverfahren umfasst eine Aufnahmeprüfung ans Gymnasium und eine Eignungsabklärung. An die musikalischen, sportlichen bzw. tänzerischen Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten werden besondere Anforderungen gestellt.

Vorbildung, Zulassung

Vorbildung Bisherige Oberstufenorganisation

§ 2.

1

Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 2. Klasse (8. Schuljahr) der zürcherischen Dreiteiligen Sekundarschule oder Gegliederten Sekundarschule oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.

2

Bewerberinnen und Bewerber aus der 2. oder 3. Klasse einer zürcherischen Sekundarschule oder einer entsprechenden ausserkantonalen Schule werden zugelassen, wenn sie im Zeitpunkt der Anmeldung:

die Abteilung A der Dreiteiligen Sekundarschule besuchen oder

in der Gegliederten Sekundarschule die Stammklasse mit erweiterten Anforderungen sowie in den beiden Niveaufächern das erweiterte oder das mittlere Niveau besuchen. § 2 a. Für Schülerinnen und Schüler von Schulen nach bisheriger Oberstufenorganisation setzt der Eintritt in die 1. K+S Klasse den Besuch der 2. Klasse (8. Schuljahr) der zürcherischen Sekundarschule oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.

Eignungsabklärung, Anmeldetermin

§ 3.

Mit der Anmeldung sind Unterlagen über die besondere musikalische, tänzerische bzw. sportliche Begabung der Bewerberinnen oder Bewerber einzureichen. Anmeldetermin ist der 31. Januar.

Altersgrenze

§ 4.

1

In die 1. Klasse werden nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai des Eintrittsjahres das 17. Altersjahr vollenden. Bei einem späteren Eintritt verschiebt sich diese Altersgrenze entsprechend.

2

In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulassung.

B. Aufnahme in die 1. Klasse

1. Aufnahmeprüfung

Prüfungstermine

§ 5.

1

Die ordentlichen Aufnahmeprüfungen finden im 4. Quartal des Schuljahres statt.

2

Ausserordentliche Prüfungen können auf jedes Semesterende angesetzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z. B. Wechsel des Wohnorts).

Durchführung

§ 6.

Die Durchführung der Prüfungen obliegt der Schulleitung. Für ausserordentliche Prüfungen ist eine Gebühr zu entrichten.

Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 7.

Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

Anforderungen

§ 8.

Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Sekundarschule sowie das Anschlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarschule an zürcherische Mittelschulen massgebend.

Prüfungsfächer

§ 9.

Die Prüfungsfächer sind Deutsch, Französisch und Mathematik.

Schriftliche Prüfung

§ 10.

1

Die schriftliche Prüfung verteilt sich auf zwei Tage. Sie umfasst folgende Teile:

Deutsch:Verfassen eines Textes Textverständnis und Sprachbetrachtung90 Minuten 45 Minuten
Französisch:Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung90 Minuten
Mathematik:Arithmetik/Algebra und Geometrie90 Minuten

2

Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden durch Fachausschüsse von Mittelschullehrpersonen gestellt und mit Sekundarlehrpersonen besprochen. Die mit der Prüfung beauftragten Lehrpersonen stellen gemeinsame Bewertungsrichtlinien auf. Die schriftliche Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet. Sekundarlehrerinnen und -lehrer wirken dabei als Expertinnen und Experten mit.

Mündliche Prüfung

§ 11.

1

Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer Deutsch, Französisch und Mathematik. Sie dauert pro Fach und Schülerin bzw. Schüler etwa 15 Minuten.

2

Die mündliche Prüfung wird in jedem Fach von einer Mittelschullehrperson und einer Sekundarlehrperson gemeinsam abgenommen.

Prüfungsnote Schriftlich

Mündlich

Allgemein

§ 12.

1

Die schriftliche Prüfungsnote ist das Mittel aus den Noten in Deutsch, Französisch und Mathematik. Zur Ermittlung der Note im Fach Deutsch hat die Note für den verfassten Text doppeltes, die Note für Textverständnis und Sprachbetrachtung einfaches Gewicht.

2

Die mündliche Prüfungsnote ist das Mittel aus den Noten in allen drei Fächern.

3

Die Fachnoten werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Setzt sich eine Fachnote aus mehreren Teilfachnoten zusammen, so werden diese ebenfalls in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Ergeben die Teilfachnoten ein Fachnotenmittel, das zwischen zwei Viertelnoten liegt, so wird zur näherliegenden Viertelnote auf- bzw. abgerundet; liegt das Fachnotenmittel genau in der Mitte, so ist aufzurunden.

Erfahrungsnote Berechtigung

Bisherige Oberstufenorganisation

Zeugnis Einreichungsfrist

Berechnung

§ 13.

1

Für den Entscheid über die Aufnahme gilt bei Kandidatinnen und Kandidaten aus der 2. oder 3. Klasse einer öffentlichen zürcherischen Sekundarschule oder einer entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Schule folgende Regelung:

Bei Kandidatinnen und Kandidaten, welche im Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilung A der Dreiteiligen Sekundarschule oder die Stammklasse mit erweiterten Anforderungen sowie mindestens ein mittleres und ein erweitertes Niveau der Gegliederten Sekundarschule besuchen, wird die Erfahrungsnote berücksichtigt.

Bei Kandidatinnen und Kandidaten, welche im Zeitpunkt der Anmeldung die Stammklasse mit erweiterten Anforderungen sowie in zwei Fächern das Niveau mit mittleren Anforderungen der Gegliederten Sekundarschule besuchen, wird die Erfahrungsnote nicht berücksichtigt.

2

Für Schülerinnen und Schüler von Schulen nach bisheriger Oberstufenorganisation wird für den Entscheid über die Aufnahme bei Kandidatinnen und Kandidaten, die im Zeitpunkt der Anmeldung die 2. oder 3. Klasse einer öffentlichen zürcherischen Sekundarschule oder eine entsprechende ausserkantonale öffentliche Schule besuchen, die Erfahrungsnote mitberücksichtigt.

3

Massgebend ist das letzte reguläre Zeugnis.

4

Die Eltern sorgen dafür, dass das Mathematisch-Naturwissenschaftliche Gymnasium Rämibühl das Zeugnis bis am 15. März erhält.

5

Als Erfahrungsnote gilt das Mittel aus den Noten Deutsch, Französisch und Mathematik. Zur Ermittlung der Note im Fach Mathematik zählt die Note für Arithmetik/Algebra doppelt, die Note für Geometrie einfach.[2]

Entscheid mit Erfahrungsnote

§ 14.

1

Die Aufnahmeprüfung gilt als bestanden, wenn der Durchschnitt aus der schriftlichen Prüfungsnote und der Erfahrungsnote mindestens 4,25 beträgt. Wer den Durchschnitt 4 nicht erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten haben die mündliche Prüfung abzulegen.

2

Nach der mündlichen Prüfung gilt die Aufnahmeprüfung als bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote (Mittel aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsnote) und der Erfahrungsnote mindestens 4,25 ergibt. Kandidatinnen, und Kandidaten, die diesen Durchschnitt nicht erreichen, werden abgewiesen.

Entscheid ohne Erfahrungsnote

§ 15.

1

Bei Kandidatinnen und Kandidaten, deren Erfahrungsnote gemäss § 13 nicht berücksichtigt werden kann, entscheidet allein das Prüfungsergebnis. Eine schriftliche Prüfungsnote von mindestens 4 ist Voraussetzung zur Aufnahme, eine schriftliche Prüfungsnote unter 3,5 führt zur Abweisung. Alle übrigen Kandidatinnen und Kandidaten haben die mündliche Prüfung abzulegen.

2

Nach der mündlichen Prüfung können Kandidatinnen und Kandidaten aufgenommen werden, bei denen das Mittel aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsnote mindestens 4 ergibt; die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten werden abgewiesen.

2. Prüfungsfreier Übertritt

Übertritt aus Gymnasien

§ 16.

1

Auf eine Aufnahmeprüfung wird bei Schülerinnen und Schülern der 2. Klasse kantonalzürcherischer Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule verzichtet, sofern sie an ihrer angestammten Schulabteilung in die 3. Klasse übertreten könnten. Eine allfällige Repetition wird angerechnet.

2

Nach dem reglementarischen 9. Schuljahr können Schülerinnen und Schüler kantonalzürcherischer Maturitätsschulen prüfungsfrei und definitiv in die 1. Klasse übernommen werden, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung noch repetieren könnten. Ein solcher Übertritt gilt als Repetition. Eine allfällige Versetzung ins Provisorium am Ende des 1. Semesters des reglementarischen 9. Schuljahres wird angerechnet.

3

Für Schülerinnen und Schüler anderer schweizerisch anerkannter Gymnasien mit eigenem Unterbau gilt diese Regelung sinngemäss. Die übrigen Mittelschülerinnen und Mittelschüler haben sich den gleichen Bedingungen zu unterziehen wie die Kandidatinnen und Kandidaten gemäss § 15.

3. Eignungsabklärung

§ 17.

1

Alle Kandidatinnen und Kandidaten haben sich einer Eignungsabklärung im musikalischen, tänzerischen bzw. sportlichen Bereich zu unterziehen.

2

Die Bewerbungen werden von Kommissionen geprüft, die aus Vertretungen des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasiums Rämibühl und externen Fachvertreterinnen und -vertretern aus dem sportlichen, musikalischen bzw. tänzerischen Bereich zusammengesetzt sind.

3

Das Auswahlverfahren beginnt unmittelbar nach dem Anmeldetermin (31. Januar). Kandidatinnen und Kandidaten, die in die engere Wahl gezogen werden, können zu einem, Gespräch eingeladen werden.

4

Die Kommissionen beantragen der Schulleitung Aufnahme oder Nichtaufnahme der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten.

4. Aufnahmeentscheid

Aufnahmeentscheid

§ 18.

1

Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme aufgrund der Aufnahmeprüfung, der Eignungsabklärung im musikalischen, tänzerischen bzw. sportlichen Bereich und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.

2

Für Schülerinnen und Schüler, welche die Anforderungen gemäss §§ 14/17 erfüllen, besteht kein Ansprach auf Aufnahme in eine K+S Klasse. Im Falle einer Abweisung sind sie jedoch berechtigt, in ein anderes kantonales Gymnasium mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarschule mit gewünschtem Profil einzutreten.

5. Probezeit

Probezeit

§ 19.

1

Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt auf eine Probezeit. Sie dauert bis zum Ende des ersten Semesters. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.

2

Schülerinnen und Schüler, die gemäss § 16 prüfungsfrei aufgenommen wurden, haben keine Probezeit.

3

Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmeprüfung an die K+S Klassen, nicht aber die Probezeit bestanden haben, können sich im darauf folgenden Jahr prüfungsfrei wieder für eine K+S Klasse anmelden, sofern sie die Altersgrenze gemäss § 4 nicht überschritten haben.

4

Ein positiver Aufnahmeentscheid gemäss § 18 berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelbar folgenden Schuljahr und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.

C. Aufnahme in höhere Klassen oder in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres

Voraussetzungen

§ 20.

Schülerinnen und Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn des Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen sich über eine entsprechende Vorbildung und Eignung im musikalischen, tänzerischen bzw. sportlichen Bereich ausweisen. Der Eintritt in eine K+S Klasse kann spätestens bis auf Beginn der 4. Klasse erfolgen.

Aufnahmebedingungen

§ 21.

1

Schülerinnen und Schüler aus schweizerisch annerkannten Gymnasien können in eine K+S Klasse bis zum Ende der 3. Klasse mit dem gleichen Promotionsstand ohne Prüfung in den wissenschaftlichen Fächern übernommen werden, sofern kein Profilwechsel vorliegt, sie sich mit Erfolg einer Eignungsabklärung im musikalischen, tänzerischen bzw. sportlichen Bereich unterzogen haben und freie Plätze vorhanden sind.

2

Der Übertritt an eine K+S Klasse nach einer Nichtpromotion darf nur mit Repetition erfolgen. Repetitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die den K+S Klassen entsprechen, werden angerechnet.

3

Alle anderen Schülerinnen und Schüler haben eine Prüfung nach Anordnung der Schulleitung abzulegen. Repetitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die den K+S Klassen entsprechen, werden angerechnet.

Probezeit

§ 22.

Die Aufnahme in höhere Klassen und in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres erfolgt auf eine Probezeit von in der Regel einem Semester. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.

Wiedereintritt

§ 23.

Schülerinnen und Schüler, die ausgetreten sind, haben bei ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung zu bestehen. Eine allfällige Repetition und allfällige Provisorien werden angerechnet.

D. Besondere Bestimmungen

Freie Würdigung

§ 24.

Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihrem Entscheid über die Aufnahme besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.

E. Rechtsmittel

Rekursrecht

§ 25.

Gegen Aufnahmeentscheide gemäss den Abschnitten B, C und D können die Schülerin oder der Schüler bzw. die gesetzlichen Vertreter an die Schulkommission rekurrieren.

F. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 26.

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.


[1] OS 61, 292. Vom Bildungsrat erlassen.

[2] Fassung gemäss RRB vom 12. Juli 2006 (OS 61, 299; ABl 2006, 1060). In Kraft seit 21. August 2006.

413.250.32 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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08901.07.201501.03.2017Version öffnen
08618.08.201401.07.2015Version öffnen
07522.08.201118.08.2014Version öffnen
06801.03.201022.08.2011Version öffnen
06101.05.200801.03.2010Version öffnen
05421.08.200601.05.2008Version öffnen