Reglement für die Aufnahme in einen zweisprachigen Maturitätsgang an den Gymnasien des Kantons Zürich

(vom 28. Mai 2008)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 3 Abs. 2 und § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[2]

Zulassungsvoraussetzungen

§ 1.

Aufnahme oder Übertritt in einen zweisprachigen Maturitätsgang an den Gymnasien des Kantons Zürich setzt eine bestandene Aufnahmeprüfung nach den Bestimmungen der folgenden Reglemente voraus:

a.Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 23. Juli 1985 ,

b.Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarschule vom 23. Juli 1985 .

Aufnahmeentscheid

§ 2.

1

Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in einen zweisprachigen Maturitätsgang.

2

Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme:

a.nach Massgabe der verfügbaren Plätze,

b.aufgrund der Auswahlkriterien.

3

Die Schulleitung kann beim Aufnahmeentscheid besonderen Umständen Rechnung tragen.

Auswahlkriterien

§ 3.

1

Sind Plätze auf Schülerinnen und Schüler der Unterstufe des Langgymnasiums und der Sekundarstufe zu verteilen, berücksichtigt die Schulleitung Schülerinnen und Schüler aus den verschiedenen Stufen im Verhältnis der Bewerbungen aus den verschiedenen Stufen.

2

Massgebend für die Aufnahme ist der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik:

a.Noten der Aufnahmeprüfung bei Schülerinnen und Schülern aus der 6. Klasse der Primarschule und aus der Sekundarstufe,

b.der Erfahrungsnoten des Februarzeugnisses der 2. Klasse der Unterstufe bei Schülerinnen und Schülern aus der Unterstufe des Langgymnasiums.

Umteilung

§ 4.

Die Schulleitung sorgt bei einem Abweisungsentscheid nach Möglichkeit für eine Umteilung in eine andere Schule, die einen vergleichbaren zweisprachigen Maturitätsgang führt.

Probezeit

§ 5.

Die Probezeit richtet sich nach den in § 1 erwähnten Aufnahmereglementen.

Schlussbestimmung

§ 6.

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.


[1] OS 63, 244; Begründung siehe ABl 2008, 893.

[2] LS 413. 21.

[3] LS 413. 250. 1.

[4] LS 413. 250. 2.

413.250.31 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07501.01.200901.08.2022Version öffnen
06301.01.200901.01.2009Version öffnen