Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[4]
A. Allgemeine Bestimmungen
Vorbildung
Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 2. Klasse (10. Schuljahr) der zürcherischen Sekundarstufe oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.
Altersgrenze
In die 1. Klasse werden nur Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai des Eintrittsjahres das 17. Altersjahr vollenden. Bei einem späteren Eintritt verschiebt sich diese Altersgrenze entsprechend.
In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulassung.
Prüfungstermine
Ausserordentliche Prüfungen können auf jedes Semesterende angesetzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z.B. Wechsel des Wohnortes).
Durchführung
Die Durchführung der Prüfungen obliegt den einzelnen Schulen. Für ausserordentliche Prüfungen ist eine Gebühr zu entrichten.
B. Aufnahme in die 1. Klasse
Anforderungen
Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Sekundarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene Anschlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarstufe an zürcherische Mittelschulen massgebend.
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt.
Geprüft werden:
| Fach | Prüfungsteile | Dauer |
|---|---|---|
| Deutsch: | Verfassen eines Textes Textverständnis und Sprachbetrachtung | 90 Minuten 45 Minuten |
| Französisch: | Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung | 60 Minuten |
| Mathematik: | Arithmetik/Algebra und Geometrie | 90 Minuten |
Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Sekundarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Sekundarlehrpersonen wirken als Experten mit.
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfasst alle drei Prüfungsfächer. Sie dauert pro Fach und Schüler etwa 15 Minuten.
Die mündliche Prüfung wird in jedem Fach von einem Mittelschullehrer und einem Sekundarlehrer gemeinsam abgenommen.
Prüfungsnoten
Die Noten der schriftlichen Prüfungsteile und der mündlichen Prüfungsfächer werden in Viertelnoten ausgedrückt.
Zur Ermittlung der Note der schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch haben die Noten der Prüfungsteile je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen setzen sich aus den Noten der Prüfungsfächer zusammen mit folgender Gewichtung:
a.Deutsch 40%,
b.Französisch 20%,
c.Mathematik 40%.
Aufnahmeentscheid
Wer in der schriftlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, wird aufgenommen, wer eine solche von weniger als 3,75 erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidaten müssen die mündliche Prüfung ablegen.
Wer in der mündlichen Prüfung eine Note von mindestens 4 erreicht, wird aufgenommen. Die übrigen Kandidaten werden abgewiesen.
Übertritt aus kantonalzürcherischen Maturitätsschulen ohne Prüfung
Schüler der 2. Klasse kantonalzürcherischer Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule werden mit dem gleichen Promotionsstand prüfungsfrei übernommen, sofern sie an ihrer angestammten Schulabteilung in die 3. Klasse übertreten könnten. Eine allfällige Repetition wird angerechnet.
Nach dem reglementarischen 9. Schuljahr werden Schüler kantonalzürcherischer Maturitätsschulen prüfungsfrei und definitiv in die 1. Klasse einer vierjährigen Maturitätsschule übernommen, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung noch repetieren könnten. Ein solcher Übertritt gilt als Repetition. Eine allfällige Versetzung ins Provisorium am Ende des 1. Semesters des reglementarischen 9. Schuljahres wird angerechnet.
Schüler kantonalzürcherischer Maturitätsschulen können im 8. oder 9. Schuljahr auf eigenen Wunsch eine Aufnahmeprüfung ablegen, wenn sie ohne Anrechnung einer allfälligen Repetition oder provisorischen Promotion in das neue Maturitätsprofil übertreten wollen oder wenn ein direkter, prüfungsfreier Übertritt in Frage gestellt ist. Diese Schüler werden, falls sie die Prüfung nach § 13 bestehen, gemäss § 16 in eine Probezeit aufgenommen und den Schülern, die aus der Sekundarstufe übertreten, hinsichtlich der Promotionsbestimmungen in jeder Beziehung gleichgestellt.
Übertritt aus anderen als kantonalzürcherischen Mittelschulen
Schüler anderer eidgenössisch anerkannter Gymnasien mit eigenem Unterbau werden mit dem gleichen Promotionsstand prüfungsfrei übernommen, sofern sie an ihrer angestammten Schule in die nächste Klasse übertreten könnten und sofern der Schulwechsel wegen eines Wohnortswechsels der Inhaber der elterlichen Gewalt notwendig wird. Für die Anrechnung einer allfälligen Repetition oder provisorischen Promotion gilt § 14 Abs. 1 und 2 sinngemäss. Diese Schüler können auf eigenen Wunsch auch eine Aufnahmeprüfung entsprechend § 14 Abs. 3 ablegen.
Die übrigen Mittelschüler haben sich den gleichen Bedingungen zu unterziehen wie die Kandidaten gemäss § 13.
Probezeit
Die Aufnahme in die 1. Klasse erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Vorbehalten bleiben §§ 14 Abs. 1 und 2 und 15 Abs. 1.[6]
Schüler, die die Aufnahmeprüfung, nicht aber die Probezeit bestanden haben, werden im darauf folgenden Jahr prüfungsfrei wieder in die Probezeit aufgenommen, sofern sie die Altersgrenze gemäss § 2 nicht überschritten haben.
Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelbar folgenden Schuljahr.
C. Aufnahme in höhere Klassen oder in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres
Voraussetzungen
Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn des Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen sich über eine entsprechende Vorbildung ausweisen. Der Eintritt kann spätestens ein Jahr vor dem Maturitätsabschluss erfolgen.
Schülern, die ihre bisherige Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, kann ein sofortiger Übertritt an eine zürcherische Mittelschule verweigert werden. Der Präsident der Schulkommission entscheidet darüber auf Antrag der Schulleitung.
Aufnahmebedingungen
Schüler aus eidgenössisch anerkannten Maturitätsschulen werden mit dem gleichen Promotionsstand prüfungsfrei übernommen, sofern kein Profilwechsel vorliegt und sofern der Schulwechsel durch einen Wohnortswechsel der Eltern notwendig wird. Allfällige Repetitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die den vierjährigen zürcherischen Maturitätsschulen entsprechen, werden angerechnet.
Bei Übertritten aus Mittelschulen, die dem kantonalzürcherischen Gymnasium mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule entsprechen, werden gemäss der Regelung in § 14 auch frühere Repetitionen und Provisorien berücksichtigt. Auf die Anrechnung solcher Promotionsentscheide wird verzichtet, wenn sich der Schüler einer Aufnahmeprüfung unterzieht.
Alle andern Schüler haben eine Prüfung nach Anordnung der Schulleitung abzulegen. Repetitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die den vierjährigen zürcherischen Maturitätsschulen entsprechen, werden angerechnet.
Probezeit
Die Aufnahme in höhere Klassen und in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres erfolgt auf eine Probezeit von in der Regel einem Semester. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Vorbehalten bleibt § 18 Abs. 1.
Wiedereintritt
Schüler, die ausgetreten sind, haben bei ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung zu bestehen. Eine allfällige Repetition und allfällige Provisorien werden angerechnet.
D. Besondere Bestimmungen
Freie Würdigung
Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.
Hospitanten
Die Schulleitung ist berechtigt, Schüler in besonderen Fällen ohne Prüfung für eine beschränkte Zeit als Hospitanten aufzunehmen. Hospitanten unterstehen den Promotionsbestimmungen nicht.
E.
F. Schlussbestimmung
Gültigkeit
Das vorliegende Reglement tritt auf den 1. Januar 1986[3] in Kraft und ersetzt die folgenden Reglemente:
– Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien der Typen B, C, D und E mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarschule vom 24. Oktober 1978.
– Aufnahmereglement für die Unterseminarien und die Lehramtsschulen des Kantons Zürich vom 2. Oktober 1970 in Bezug auf die Lehramtsschulen.
[1] OS 65, 91; Begründung siehe ABl 2010, 118.
[2] Inkrafttreten: 1. März 2010.
[3] Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März 2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Erziehungsrates vom 23. Juli 1985.
[4] LS 413. 21.
[5] Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 (OS 66, 570; ABl 2011, 1952). In Kraft seit 22. August 2011.
[6] Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 141; ABl 2012, 289). In Kraft seit 20. August 2012.
[7] Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 141; ABl 2012, 289). In Kraft seit 18. August 2014.
[8] Aufgehoben durch RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 141; ABl 2012, 289). In Kraft seit 18. August 2014.
[9] Fassung gemäss RRB vom 15. November 2016 (OS 72, 19; ABl 2016-11-25). In Kraft seit 1. März 2017.