Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe[7]

(vom 23. Juli 1985)[1]

A. Allgemeine Bestimmungen

Vorbildung

Zulassung

§ 1.[7]

1

Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 2. Klasse (10. Schuljahr) der zürcherischen Sekundarstufe oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.

2

Es werden Schüler zu den Aufnahmeprüfungen zugelassen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilung A der Sekundarstufe besuchen und, sofern bei einem oder mehreren Prüfungsfächern Anforderungsstufen vorgesehen sind, in den Anforderungsstufen I oder II unterrichtet werden.

Altersgrenze

§ 2.

1

In die 1. Klasse werden nur Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai des Eintrittsjahres das 17. Altersjahr vollenden. Bei einem späteren Eintritt verschiebt sich diese Altersgrenze entsprechend.[5]

2

In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulassung.

Prüfungstermine

§ 3.

1

Die ordentlichen Aufnahmeprüfungen finden im 4. Quartal des Schuljahres statt.

2

Ausserordentliche Prüfungen können auf jedes Semesterende angesetzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z. B. Wechsel des Wohnortes).

Durchführung

§ 4.

Die Durchführung der Prüfungen obliegt den einzelnen Schulen. Für ausserordentliche Prüfungen ist eine Gebühr zu entrichten.

Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 5.

Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

B. Aufnahme in die 1. Klasse

Anforderungen

§ 6.

Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Sekundarstufe[7] sowie das vom Erziehungsrat erlassene Anschlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarstufe[7] an zürcherische Mittelschulen massgebend.

Prüfungsfächer

§ 7.

Die Prüfungsfächer sind Deutsch, Französisch und Mathematik.

Schriftliche Prüfung

§ 8.

1

Die schriftliche Prüfung verteilt sich auf zwei Tage. Sie umfasst folgende Teile:

Deutsch:Verfassen eines Textes Textverständnis und Sprachbetrachtung90 Minuten 45 Minuten
Französisch:Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung90 Minuten
Mathematik:Arithmetik/Algebra und Geometrie90 Minuten3

2

Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden durch Fachausschüsse von Mittelschullehrern gestellt und mit Sekundarlehrern besprochen. Die mit der Prüfung beauftragten Lehrer stellen gemeinsame Bewertungsrichtlinien auf. Die schriftliche Leistung wird von Mittelschullehrern bewertet, Sekundarlehrer wirken dabei als Experten mit.

Mündliche Prüfung

§ 9.

1

Die mündliche Prüfung umfasst alle drei Prüfungsfächer. Sie dauert pro Fach und Schüler etwa 15 Minuten.

2

Die mündliche Prüfung wird in jedem Fach von einem Mittelschullehrer und einem Sekundarlehrer gemeinsam abgenommen.

Prüfungsnote Schriftlich

Mündlich

Allgemein

§ 10.

1

Die schriftliche Prüfungsnote ist das Mittel aus den Noten in Deutsch, Französisch und Mathematik. Zur Ermittlung der Note im Fach Deutsch hat die Note für den verfassten Text doppeltes, die Note für Textverständnis und Sprachbetrachtung einfaches Gewicht.[3]

2

Die mündliche Prüfungsnote ist das Mittel aus den Noten in allen drei Fächern.

3

Die Fachnoten werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Setzt sich eine Fachnote aus mehreren Teilfachnoten zusammen, so werden diese ebenfalls in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt. Ergeben die Teilfachnoten ein Fachnotenmittel, das zwischen zwei Viertelnoten liegt, so wird zur näherliegenden Viertelnote auf- bzw. abgerundet; liegt das Fachnotenmittel genau in der Mitte, so ist aufzurunden.

Erfahrungsnote Berechtigung

Zeugnis Einreichungsfrist

Berechnung

§ 11.

1

Für den Entscheid über die Aufnahme werden bei Kandidaten aus der 2. oder 3. Klasse einer öffentlichen zürcherischen Sekundarstufe oder einer entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Schule Erfahrungsnoten in den drei Prüfungsfächern berücksichtigt, wenn die Kandidaten im Zeitpunkt der Anmeldung:[7]

a.die Abteilung A der Sekundarstufe ohne Anforderungsstufen besuchen,

b.die Abteilung A der Sekundarstufe sowie in allen drei Prüfungsfächern Anforderungsstufen und davon mindestens zwei Prüfungsfächer in der Anforderungsstufe I besuchen,

c.die Abteilung A der Sekundarstufe und in zwei Prüfungsfächern Anforderungsstufen und davon mindestens in einem Prüfungsfach die Anforderungsstufe I besuchen,

d.die Abteilung A der Sekundarstufe und in einem Prüfungsfach die Anforderungsstufe und in diesem Fach die Anforderungsstufe I besuchen.

2

Bei Kandidaten aus der 3. Sekundarstufe werden die Erfahrungsnoten gemäss Abs. 1 nur berücksichtigt, wenn sie das Fach Geometrie besucht haben.[9]

3

Massgebend ist das letzte reguläre Zeugnis.

4

Die Eltern sorgen dafür, dass die entsprechende Kantonsschule das Zeugnis mit der Anmeldung erhält.

5

Als Erfahrungsnote gilt das Mittel aus den Noten Deutsch, Französisch und Mathematik. Zur Ermittlung der Note im Fach Mathematik zählt die Note für Arithmetik/Algebra doppelt, die Note für Geometrie einfach.[6]

Entscheid mit Erfahrungsnote

§ 12.

1

Die Aufnahmeprüfung gilt als bestanden, wenn der Durchschnitt aus der schriftlichen Prüfungsnote und der Erfahrungsnote mindestens 4,25 beträgt. Wer den Durchschnitt 4 nicht erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidaten haben die mündliche Prüfung abzulegen.

2

Nach der mündlichen Prüfung gilt die Aufnahmeprüfung als bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote (Mittel aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsnote) und, der Erfahrungsnote mindestens 4,25 ergibt. Kandidaten, die diesen Durchschnitt nicht erreichen, werden abgewiesen.

Entscheid ohne Erfahrungsnote

§ 13.

1

Bei Kandidaten, deren Erfahrungsnote gemäss § 11 nicht berücksichtigt werden kann, entscheidet allein das Prüfungsergebnis. Eine schriftliche Prüfungsnote von mindestens 4 berechtigt zur Aufnahme, eine schriftliche Prüfungsnote unter 3,5 führt zur Abweisung. Alle übrigen Kandidaten haben die mündliche Prüfung abzulegen.

2

Nach der mündlichen Prüfung werden Kandidaten aufgenommen, bei denen das Mittel aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsnote mindestens 4 ergibt; die übrigen Kandidaten werden abgewiesen.

Übertritt aus kantonalzürcherischen Maturitätsschulen ohne Prüfung

§ 14.

1

Schüler der 2. Klasse kantonalzürcherischer Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule werden mit dem gleichen Promotionsstand prüfungsfrei übernommen, sofern sie an ihrer angestammten Schulabteilung in die 3. Klasse übertreten könnten. Eine allfällige Repetition wird angerechnet.

2

Nach dem reglementarischen 9. Schuljahr werden Schüler kantonalzürcherischer Maturitätsschulen prüfungsfrei und definitiv in die 1. Klasse einer vierjährigen[5] Maturitätsschule übernommen, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung noch repetieren könnten. Ein solcher Übertritt gilt als Repetition. Eine allfällige Versetzung ins Provisorium am Ende des 1. Semesters des reglementarischen 9. Schuljahres wird angerechnet.

3

Schüler kantonalzürcherischer Maturitätsschulen können im 8. oder 9. Schuljahr auf eigenen Wunsch eine Aufnahmeprüfung ablegen, wenn sie ohne Anrechnung einer allfälligen Repetition oder provisorischen Promotion in das neue Maturitätsprofil übertreten wollen oder wenn ein direkter, prüfungsfreier Übertritt in Frage gestellt ist. Diese Schüler werden, falls sie die Prüfung nach § 13 bestehen, gemäss § 16 in eine Probezeit aufgenommen und den Schülern, die aus der Sekundarstufe[7] übertreten, hinsichtlich der Promotionsbestimmungen in jeder Beziehung gleichgestellt.

Übertritt aus anderen als kantonalzürcherischen Mittelschulen

§ 15.

1

Schüler anderer eidgenössisch anerkannter Gymnasien mit eigenem Unterbau werden mit dem gleichen Promotionsstand prüfungsfrei übernommen, sofern sie an ihrer angestammten Schule in die nächste Klasse übertreten könnten und sofern der Schulwechsel wegen eines Wohnortswechsels der Inhaber der elterlichen Gewalt notwendig wird. Für die Anrechnung einer allfälligen Repetition oder provisorischen Promotion gilt § 14 Abs. 1 und 2 sinngemäss. Diese Schüler können auf eigenen Wunsch auch eine Aufnahmeprüfung entsprechend § 14 Abs. 3 ablegen.

2

Die übrigen Mittelschüler haben sich den gleichen Bedingungen zu unterziehen wie die Kandidaten gemäss § 13.

Probezeit

§ 16.

1

Die Aufnahme in die 1. Klasse erfolgt auf eine Probezeit. Diese dauert vom Beginn des Schuljahres bis Ende November. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Vorbehalten bleiben § 14 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 1.[2]

2

Schüler, die die Aufnahmeprüfung, nicht aber die Probezeit bestanden haben, werden im darauf folgenden Jahr prüfungsfrei wieder in die Probezeit aufgenommen, sofern sie die Altersgrenze gemäss § 2 nicht überschritten haben.

3

Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelbar folgenden Schuljahr.

C. Aufnahme in höhere Klassen oder in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres

Voraussetzungen

§ 17.

1

Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn des Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen sich über eine entsprechende Vorbildung ausweisen. Der Eintritt kann spätestens ein Jahr vor dem Maturitätsabschluss erfolgen.

2

Schülern, die ihre bisherige Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, kann ein sofortiger Übertritt an eine zürcherische Mittelschule verweigert werden. Der Präsident der Schulkommission[7] entscheidet darüber auf Antrag der Schulleitung.

Aufnahmebedingungen

§ 18.

1

Schüler aus eidgenössisch anerkannten Maturitätsschulen werden mit dem gleichen Promotionsstand prüfungsfrei übernommen, sofern kein Profilwechsel vorliegt und sofern der Schulwechsel durch einen Wohnortswechsel der Eltern notwendig wird. Allfällige Repetitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die den vierjährigen zürcherischen Maturitätsschulen entsprechen, werden angerechnet.[4][5]

2

Bei Übertritten aus Mittelschulen, die dem kantonalzürcherischen Gymnasium mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule entsprechen, werden gemäss der Regelung in § 14 auch frühere Repetitionen und Provisorien berücksichtigt. Auf die Anrechnung solcher Promotionsentscheide wird verzichtet, wenn sich der Schüler einer Aufnahmeprüfung unterzieht.

3

Alle andern Schüler haben eine Prüfung nach Anordnung der Schulleitung abzulegen. Repetitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die den vierjährigen[5] zürcherischen Maturitätsschulen entsprechen, werden angerechnet.

Probezeit

§ 19.

Die Aufnahme in höhere Klassen und in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres erfolgt auf eine Probezeit von in der Regel einem Semester. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Vorbehalten bleibt § 18 Abs. 1.

Wiedereintritt

§ 20.

Schüler, die ausgetreten sind, haben bei ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung zu bestehen. Eine allfällige Repetition und allfällige Provisorien werden angerechnet.

D. Besondere Bestimmungen

Freie Würdigung

§ 21.

Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.

Hospitanten

§ 22.

Die Schulleitung ist berechtigt, Schüler in besonderen Fällen ohne Prüfung für eine beschränkte Zeit als Hospitanten aufzunehmen. Hospitanten unterstehen den Promotionsbestimmungen nicht.

E. . . .[8]

F. Schlussbestimmung

Gültigkeit

§ 24.

Das vorliegende Reglement tritt auf den 1. Januar 1986 in Kraft und ersetzt die folgenden Reglemente:

Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien der Typen B, C, D und E mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarschule vom 24. Oktober 1978.

Aufnahmereglement für die Unterseminarien und die Lehramtsschulen des Kantons Zürich vom 2. Oktober 1970 in Bezug auf die Lehramtsschulen.


[1] OS 61, 284. Vom Erziehungsrat erlassen.

[2] Fassung gemäss ERB vom 27. Oktober 1987. In Kraft seit 1. Januar 1989.

[3] Fassung gemäss ERB vom 19. Dezember 1995. In Kraft seit 1. Januar 1996.

[4] Fassung gemäss ERB vom 26. März 1996.

[5] Fassung gemäss ERB vom 29. Juni 1999. In Kraft seit 1. Januar 2000.

[6] Fassung gemäss RRB vom 12. Juli 2006 (OS 61, 291; ABl 2006, 1060). In Kraft seit 21. August 2006.

[7] Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 280; ABl 2008, 896). In Kraft seit 1. Mai 2008.

[8] Aufgehoben durch RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 280; ABl 2008, 896). In Kraft seit 1. Mai 2008.

[9] Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 280; ABl 2008, 896). Inkrafttreten: 1. Januar 2009.

413.250.2 – Versionen

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