Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule

(vom 13. Januar 2010)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[5]

A. Allgemeine Bestimmungen

Vorbildung

§ 1.

Der Eintritt in die 1. Klasse ist aus der 6. Klasse der zürcherischen Primarschule möglich oder setzt eine gleichwertige Ausbildung voraus. Schülerinnen und Schüler[10] aus der 1. Klasse einer öffentlichen zürcherischen Sekundarstufe oder einer gleichwertigen privaten oder ausserkantonalen Schulstufe sind nicht zugelassen.

Vorzeitige Zulassung ab der

5. Kl. Ausnahmefälle Gesuch und Entscheid

Verfahren

§ 1 a.

1

In Ausnahmefällen ist die vorzeitige Zulassung zur Aufnahmeprüfung ab der 5. Klasse der Primarschule möglich.

2

Die Schulleitung des zuständigen Gymnasiums entscheidet auf Gesuch der Eltern und stützt sich dabei auf die Berichte und Empfehlungen der vorgesehenen Stellen.

3

Beim Überspringen der 6. Klasse der Primarschule erstellt die Lehrperson der 5. Klasse im Hinblick auf den Eintritt in die 1. Klasse des Gymnasiums einen Bericht zuhanden des Schulpsychologischen Dienstes. Dieser nimmt eine Abklärung vor. Gestützt auf die Berichte gibt die Schulpflege eine Empfehlung zuhanden des Gymnasiums und einer von der Bildungsdirektion bestimmten neutralen Abklärungsstelle ab. Die neutrale Abklärungsstelle gibt ihrerseits aufgrund einer Überprüfung der bisherigen Untersuchungen und allfälliger Ergänzungen vor Ablauf der Anmeldefrist für die Aufnahmeprüfung ein Gutachten zuhanden des Gymnasiums ab.

Altersgrenze

§ 2.

1

In die 1. Klasse werden nur Schülerinnen und Schüler zugelassen, die das 15. Altersjahr vor dem 1. August des Eintrittsjahres nicht vollendet haben. Für die Aufnahme in ein höheres Schuljahr gilt das entsprechend höhere Altersjahr.[10]

2

In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulassung.

Ausserkantonaler Wohnsitz

§ 2 a.[9]

1

Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen, freie Ausbildungsplätze vorhanden sind und eine Kostenübernahme sichergestellt ist.

2

Aufnahmen, die gestützt auf ein Abkommen erfolgen, bleiben vorbehalten.

Prüfungstermine

§ 3.

1

Die ordentlichen Aufnahmeprüfungen finden im 2. Semester des Schuljahres statt.[6]

2

Jede Mittelschule erstellt bei Vorliegen besonderer Gründe ausserordentliche Aufnahmeprüfungen und führt diese durch. Bei entsprechender Nachfrage müssen sie mindestens auf Beginn jedes Semesters hin angesetzt werden.[10]

Anmeldegebühr

§ 3 a.[9]

1

Die Anmeldegebühr für die ordentliche Aufnahmeprüfung beträgt Fr. 50.

2

Für die ausserordentliche Aufnahmeprüfung wird eine angemessene Gebühr erhoben.

Prüfungsart

§ 4.[10]

Die Prüfungen sind schriftlich.

Prüfungsort und Öffentlichkeit

§ 5.[10]

Die Prüfungen finden an den einzelnen Schulen statt und sind nicht öffentlich.

B. Aufnahme in die 1. Klasse

Anforderungen

§ 6.[6]

Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Primarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene Anschlussprogramm für den Übertritt von der Primarstufe an zürcherische Mittelschulen massgebend.

Termine

a. Anmeldung

§ 6 a.[9]

Die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung erfolgt bis zum 10. Februar im Schuljahr, das dem Übertritt vorangeht.

b. Prüfung

§ 6 b.[9]

1

Die einheitlichen Aufnahmeprüfungen finden gleichzeitig im März statt, in der Regel in den Kalenderwochen 10 oder 11.

2

Die Prüfung wird an einem Tag durchgeführt.

3

Für Schülerinnen und Schüler, die den Prüfungstermin entschuldigt nicht wahrnehmen konnten, findet möglichst bald eine Nachprüfung statt.

c. Festlegung und Veröffentlichung

§ 6 c.[9]

Die Prüfungskommission bestimmt die Termine und veröffentlicht diese rechtzeitig.

Prüfungsfächer

§ 7.

Die Prüfungsfächer sind Deutsch und Mathematik.

Prüfung

§ 8.[10]

1

Die schriftliche Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:

a. Deutsch:
1. Verfassen eines Textes60 Minuten
2. Sprachbetrachtung und Textverständnis45 Minuten
b. Mathematik:60 Minuten

2

Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Primarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Primarlehrpersonen wirken als Expertinnen und Experten mit.

Durchführung der Prüfung

a. Nachteilsausgleich

§ 9.[8][9]

1

Schülerinnen und Schüler mit behinderungsbedingten Erschwernissen können der Schulleitung ein Gesuch stellen zur Anordnung von Massnahmen, die dem Ausgleich der Erschwernisse an der Aufnahmeprüfung dienen (Nachteilsausgleich). Sie müssen die geltend gemachten Erschwernisse nachweisen.

2

Die Schulleitung entscheidet über den Einsatz besonderer Hilfsmittel oder die Anordnung besonderer Rahmenbedingungen, damit die Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers angemessen beurteilt werden kann.

3

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt die Anforderungen an den Nachweis fest.

4

Das Gesuch ist spätestens mit der Anmeldung zur Aufnahmeprüfung einzureichen.

b. Verhinderung

§ 9 a.[9]

1

Wer die Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwingenden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrundes nicht antreten oder zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich der Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht.

2

Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Wer medizinische Gründe geltend macht, reicht der Schulleitung innert dreier Tage ein ärztliches Zeugnis ein.

3

Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt, hat die Prüfung nicht bestanden.

4

Verhinderungsgründe, die im Zeitpunkt der Prüfung bekannt oder erkennbar waren, können nicht geltend gemacht werden, nachdem die Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde.

c. Unredlichkeiten

§ 9 b.[9]

1

Die Schulleitung erklärt die Prüfung als nicht bestanden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler anlässlich der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet, zu verwenden versucht oder sonstige Unredlichkeiten begeht.

2

Sie kann die Zulassung zur Aufnahmeprüfung bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Prüfung verweigern.

Prüfungsergebnis

a. Prüfungsnote

§ 10.[10]

1

Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss § 8 Abs. 1 werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt.

2

Die Noten der zwei Prüfungsteile im Fach Deutsch werden gleich gewichtet. Die Note wird nicht gerundet.

3

Die Prüfungsnote ist der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik. Die Prüfungsnote wird auf zwei Dezimalstellen gerundet, wenn die Erfahrungsnote nicht berücksichtigt wird. Sie wird nicht gerundet, wenn die Erfahrungsnote berücksichtigt wird.

b. Berücksichtigung der Erfahrungsnote

§ 11.[10]

1

Für die Berechnung des Prüfungsergebnisses wird bei Schülerinnen und Schülern, die im Zeitpunkt der Anmeldung die 6. Klasse einer öffentlichen zürcherischen oder entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Primarschule besuchen, die Erfahrungsnote mitberücksichtigt.

2

Die Erfahrungsnote wird aus dem Durchschnitt der Noten in Deutsch und Mathematik des Zeugnisses vor der Prüfung berechnet. Die Note wird nicht gerundet.

3

Die Eltern lassen die Noten von der Lehrperson bestätigen und reichen sie mit dem Anmeldeformular ein.[7]

c. Ergebnis mit Erfahrungsnote

§ 12.[10]

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote mindestens 4,75 beträgt. Massgebend ist die auf zwei Dezimalstellen gerundete Note.

d. Ergebnis ohne Erfahrungsnote

§ 13.[10]

Schülerinnen und Schüler, deren Erfahrungsnote nicht berücksichtigt wird, haben die Prüfung bestanden, wenn die schriftliche Prüfungsnote mindestens 4,5 beträgt.

Zweisprachiger Maturitätsgang

§ 13 a.[9]

1

Führt eine Schule für die ersten beiden Klassen einen zweisprachigen Maturitätsgang, entscheidet die Schulleitung über die Aufnahme. Massgebend sind die Noten der Aufnahmeprüfung.

2

Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

Mitteilung des Aufnahmeentscheides

§ 13 b.[9]

1

Die Schulleitung teilt den Schülerinnen und Schülern das Prüfungsergebnis und den Entscheid über die Aufnahme mit. Zusätzlich teilt sie den Entscheid über die Aufnahme in den zweisprachigen Maturitätsgang mit.

2

Sie teilt den Schülerinnen und Schülern am Ende der Probezeit den Entscheid über die definitive Aufnahme mit.

Einsicht in die Prüfungen

§ 13 c.[9]

1

Die Schulleitung setzt mindestens einen Termin für die Einsicht in die Prüfungen fest. Sie teilt den Schülerinnen und Schülern diesen zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme mit.

2

Von den Prüfungen dürfen Fotos erstellt werden. Für die Erstellung von Fotokopien wird eine Gebühr erhoben.

3

Den Schülerinnen und Schülern steht während der Rekursfrist Einsicht in die Prüfungen zu.

Eintritt aus Mittelschulen

§ 14.[10]

Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulassungsverfahren für eine öffentliche Mittelschule im Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei aufgenommen.

Probezeit

§ 15.

1

Die Aufnahme erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.[7]

2

Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelbar folgenden Schuljahr.

C. Aufnahme nach Beginn der 1. Klasse[10]

Voraussetzungen

§ 16.[10]

1

Schülerinnen und Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn des Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen ihre Vorbildung belegen. Die Schulleitung dieser Schule beurteilt die Gleichwertigkeit der Vorbildung und entscheidet über die Aufnahme.

2

Der Eintritt kann spätestens ein Jahr vor dem Maturitätsabschluss erfolgen.

3

Schülerinnen und Schüler, die ihre bisherige Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, haben keinen Anspruch auf Aufnahme. Die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission der Schule, in welche die Schülerin oder der Schüler eintreten will, entscheidet über die Aufnahme auf Antrag der Schulleitung.

Aufnahmebedingungen

§ 17.[10]

1

Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen Mittelschulen mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule werden mit dem Promotionsstand an ihrer bisherigen Schule prüfungsfrei in die der Vorbildung entsprechende Klassenstufe aufgenommen.

2

Repetitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die der vierjährigen zürcherischen Mittelschule entsprechen, werden angerechnet. Die Schule übernimmt auferlegte Disziplinarmassnahmen.

3

Alle anderen Schülerinnen und Schüler legen eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung ab.

Probezeit

§ 18.

Die Aufnahme in höhere Klassen und in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres erfolgt auf eine Probezeit von in der Regel einem Semester. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Vorbehalten bleibt § 17 Abs. 1.

Wiedereintritt

§ 19.

Schülerinnen und Schüler[10], die ausgetreten sind, haben bei ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung zu bestehen. Eine allfällige Repetition und allfällige Provisorien werden angerechnet.

D. Besondere Bestimmungen

Besondere Umstände

§ 20.[10]

1

Die Schulleitung kann beim Entscheid über die Aufnahme besondere Umstände angemessen berücksichtigen.

2

Der Klassenkonvent kann beim Entscheid über die definitive Aufnahme am Ende der Probezeit bei besonderen Umständen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen.

Aufnahmen aus ausländischen Bildungssystemen

§ 20 a.[9]

1

Schülerinnen und Schüler aus ausländischen Bildungssystemen müssen ihre Vorbildung belegen.

2

Die Schulleitung beurteilt die Gleichwertigkeit der Vorbildung. Sie kann verlangen, dass die Schülerinnen oder Schüler eine Aufnahmeprüfung ablegen, oder diese als Hospitantinnen oder Hospitanten aufnehmen.

Hospitantinnen und Hospitanten

§ 21.[10]

1

Die Schulleitung kann in besonderen Fällen Hospitantinnen und Hospitanten aufnehmen. Die Aufnahme erfolgt ohne Prüfung und in der Regel für längstens zwei Semester.

2

Hospitantinnen und Hospitanten, die als Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden wollen, unterstehen in der Regel im zweiten Semester den Promotionsbestimmungen. Erfüllen sie die Promotionsbedingungen, werden sie aufgenommen. Eine Aufnahme kann spätestens ein Jahr vor dem Maturitätsabschluss erfolgen.

E. Rechtsmittel[9]

§ 22.[9]

1

Die Entscheide über die Aufnahme können mit Rekurs bei der Bildungsdirektion angefochten werden.

2

Bei Anordnungen über die Erfahrungsnoten kann ein Entscheid der Schulpflege verlangt werden.

3

Werden die Erfahrungsnoten zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme angefochten, sistiert die Bildungsdirektion das Rekursverfahren in der Regel bis zum Vorliegen des Entscheides der Schulpflege.

F. Schlussbestimmung

Gültigkeit

§ 23.

Das vorliegende Reglement tritt auf den 1. Januar 1986[3] in Kraft und ersetzt das Reglement für die Aufnahme in die Gymnasialabteilungen I der Kantonsschulen vom 6. November 1973.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Juli 2005

(OS 60, 276)

Schüler, die im Schuljahr 2004/05 die Probezeit nicht bestanden haben, werden im Schuljahr 2005/06 prüfungsfrei in die Probezeit aufgenommen, sofern sie die Altersgrenze gemäss § 2 nicht überschritten haben.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Juli 2008

(OS 63, 438)

Die am 28. Mai 2008 beschlossene Änderung[4] von § 1 gilt nicht für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2007/08 die 6. Klasse der Primarschule besucht haben.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. April 2019

(OS 74, 352)

Als Stichtage für die Altersgrenze gemäss § 2 gelten:

a.bis zum Eintrittsjahr 2021 der 1. Mai,

b.im Eintrittsjahr 2022 der 16. Mai,

c.im Eintrittsjahr 2023 der 1. Juni,

d.im Eintrittsjahr 2024 der 16. Juni,

e.im Eintrittsjahr 2025 der 1. Juli,

f.im Eintrittsjahr 2026 der 16. Juli.


[1] OS 65, 90; Begründung siehe ABl 2010, 118.

[2] Inkrafttreten: 1. März 2010.

[3] Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März 2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Erziehungsrates vom 23. Juli 1985.

[4] OS 63, 279.

[5] LS 413. 21.

[6] Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 (OS 66, 569; ABl 2011, 1952). In Kraft seit 22. August 2011.

[7] Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 139; ABl 2012, 289). In Kraft seit 20. August 2012.

[8] Aufgehoben durch RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 139; ABl 2012, 289). In Kraft seit 20. August 2012.

[9] Eingefügt durch RRB vom 3. April 2019 (OS 74, 352; ABl 2019-04-12). In Kraft seit 1. August 2022 (OS 76, 267).

[10] Fassung gemäss RRB vom 3. April 2019 (OS 74, 352; ABl 2019-04-12). In Kraft seit 1. August 2022 (OS 76, 267).

413.250.1 – Versionen

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