Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[5]
A. Allgemeine Bestimmungen
Vorbildung
Der Eintritt in die 1. Klasse ist aus der 6. Klasse der zürcherischen Primarschule möglich oder setzt eine gleichwertige Ausbildung voraus. Schüler aus der 1. Klasse einer öffentlichen zürcherischen Sekundarstufe oder einer gleichwertigen privaten oder ausserkantonalen Schulstufe sind nicht zugelassen.
Vorzeitige Zulassung ab der
5. Kl. Ausnahmefälle Gesuch und Entscheid
Verfahren
In Ausnahmefällen ist die vorzeitige Zulassung zur Aufnahmeprüfung ab der 5. Klasse der Primarschule möglich.
Die Schulleitung des zuständigen Gymnasiums entscheidet auf Gesuch der Eltern und stützt sich dabei auf die Berichte und Empfehlungen der vorgesehenen Stellen.
Beim Überspringen der 6. Klasse der Primarschule erstellt die Lehrperson der 5. Klasse im Hinblick auf den Eintritt in die 1. Klasse des Gymnasiums einen Bericht zuhanden des Schulpsychologischen Dienstes. Dieser nimmt eine Abklärung vor. Gestützt auf die Berichte gibt die Schulpflege eine Empfehlung zuhanden des Gymnasiums und einer von der Bildungsdirektion bestimmten neutralen Abklärungsstelle ab. Die neutrale Abklärungsstelle gibt ihrerseits aufgrund einer Überprüfung der bisherigen Untersuchungen und allfälliger Ergänzungen vor Ablauf der Anmeldefrist für die Aufnahmeprüfung ein Gutachten zuhanden des Gymnasiums ab.
Altersgrenze
In die 1. Klasse werden nur Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai des Eintrittsjahres das 15. Altersjahr vollenden. Bei einem späteren Eintritt verschiebt sich diese Altersgrenze entsprechend.
In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung über die Zulassung.
Prüfungstermine
Ausserordentliche Prüfungen können auf jedes Semesterende angesetzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z.B. Wechsel des Wohnortes).
Durchführung
Die Durchführung der Prüfungen obliegt den einzelnen Schulen. Für ausserordentliche Prüfungen ist eine Gebühr zu entrichten.
B. Aufnahme in die 1. Klasse
Anforderungen
Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Primarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene Anschlussprogramm für den Übertritt von der Primarstufe an zürcherische Mittelschulen massgebend.
Prüfung
Die Prüfung wird schriftlich an einem oder zwei Tagen durchgeführt. Sie umfasst folgende Teile:
| Deutsch: | Verfassen eines Textes | 60 Minuten |
| Textverständnis und Sprachbetrachtung | 45 Minuten | |
| Mathematik: | 60 Minuten |
Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Primarlehrpersonen zusammengesetzt sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Primarlehrpersonen wirken als Experten mit.
Prüfungsnote
Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss § 8 Abs. 1 werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt.
Zur Ermittlung der Note im Fach Deutsch haben die Noten für den verfassten Text sowie für Textverständnis und Sprachbetrachtung je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
Die Prüfungsnote ist das Mittel aus der Note im Fach Deutsch und der Note in Mathematik. Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
Erfahrungsnote
Für den Entscheid über die Aufnahme wird bei Kandidaten aus öffentlichen zürcherischen oder entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Schulen, die im Zeitpunkt der Anmeldung die 6. Klasse der Primarschule besuchen, die Erfahrungsnote mitberücksichtigt.
Bei Kandidaten aus der 5. Klasse der Primarschule, die gemäss § 1a zur Aufnahmeprüfung zugelassen werden, wird für den Entscheid über die Aufnahme die Erfahrungsnote nicht berücksichtigt.
Massgebend ist bei Schülern der 6. Klasse der Primarschule das letzte reguläre Zeugnis.
Die Eltern lassen die Noten von der Lehrperson bestätigen und reichen sie mit dem Anmeldeformular ein.[7]
Als Erfahrungsnote gilt bei Schülern der 6. Klasse der Primarschule das Mittel aus den Noten in Deutsch und Mathematik.
Entscheid mit Erfahrungsnote
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote mindestens 4,5 beträgt.
Entscheid ohne Erfahrungsnote
Bei Kandidaten, deren Erfahrungsnote gemäss § 11 nicht berücksichtigt werden kann, entscheidet allein das Prüfungsergebnis. Eine schriftliche Prüfungsnote von mindestens 4 berechtigt zur Aufnahme.
Eintritt aus Mittelschulen
Schüler eidgenössisch anerkannter Gymnasien werden prüfungsfrei übernommen, sofern sie an ihrer angestammten Schule in die nächste Klasse übertreten könnten und sofern der Schulwechsel wegen eines Wohnortswechsels der Inhaber der elterlichen Gewalt notwendig wird.
Probezeit
Die Aufnahme erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.[7]
Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelbar folgenden Schuljahr.
C. Aufnahme in höhere Klassen und in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres
Voraussetzungen
Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn des Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen sich über eine entsprechende Vorbildung ausweisen. Der Eintritt kann spätestens ein Jahr vor dem Maturitätsabschluss erfolgen.
Schülern, die ihre bisherige Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, kann ein sofortiger Übertritt an eine zürcherische Mittelschule verweigert werden. Der Präsident der Schulkommission entscheidet darüber auf Antrag der Schulleitung.
Aufnahmebedingungen
Schüler aus eidgenössisch anerkannten Maturitätsschulen werden mit dem gleichen Promotionsstand prüfungsfrei übernommen, sofern kein Profilwechsel vorliegt und sofern der Schulwechsel durch einen Wohnortswechsel der Eltern bedingt ist.
Alle andern Schüler haben eine Prüfung nach Anordnung der Schulleitung abzulegen.
Repetitionen (ab 9. Schuljahr) und Provisorien werden entsprechend den Promotionsbestimmungen angerechnet.
Probezeit
Die Aufnahme in höhere Klassen und in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres erfolgt auf eine Probezeit von in der Regel einem Semester. Nach ihrem Ablauf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Vorbehalten bleibt § 17 Abs. 1.
Wiedereintritt
Schüler, die ausgetreten sind, haben bei ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung zu bestehen. Eine allfällige Repetition und allfällige Provisorien werden angerechnet.
D. Besondere Bestimmungen
Freie Würdigung
Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.
Hospitanten
Die Schulleitung ist berechtigt, Schüler in besonderen Fällen ohne Prüfung für eine beschränkte Zeit als Hospitanten aufzunehmen. Hospitanten unterstehen den Promotionsbestimmungen nicht.
E.
F. Schlussbestimmung
Gültigkeit
Das vorliegende Reglement tritt auf den 1. Januar 1986[3] in Kraft und ersetzt das Reglement für die Aufnahme in die Gymnasialabteilungen I der Kantonsschulen vom 6. November 1973.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Juli 2005
(OS 60, 276)
Schüler, die im Schuljahr 2004/05 die Probezeit nicht bestanden haben, werden im Schuljahr 2005/06 prüfungsfrei in die Probezeit aufgenommen, sofern sie die Altersgrenze gemäss § 2 nicht überschritten haben.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Juli 2008
(OS 63, 438)
Die am 28. Mai 2008 beschlossene Änderung[4] von § 1 gilt nicht für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2007/08 die 6. Klasse der Primarschule besucht haben.
[1] OS 65, 90; Begründung siehe ABl 2010, 118.
[2] Inkrafttreten: 1. März 2010.
[3] Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März 2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Erziehungsrates vom 23. Juli 1985.
[5] LS 413. 21.
[6] Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 (OS 66, 569; ABl 2011, 1952). In Kraft seit 22. August 2011.
[7] Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 139; ABl 2012, 289). In Kraft seit 20. August 2012.
[8] Aufgehoben durch RRB vom 8. Februar 2012 (OS 67, 139; ABl 2012, 289). In Kraft seit 20. August 2012.