gestützt auf § 4 Ziff. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[3] und § 14 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998[4]
Ausser bei Schülerinnen und Schülern des zweisprachigen Maturitätsgangs ergibt die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 1 keinen Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung. Die Schulleitung entscheidet unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der gesuchstellenden Person. In Ausnahmefällen können auch schulbetriebliche Gegebenheiten berücksichtigt werden.
Die Bewilligung wird unter der Auflage erteilt, dass während des Sprachaufenthalts ein ordentlicher Schulbesuch an einem Gymnasium oder an einer vergleichbaren Schule erfolgt.
Nach einem Jahresaufenthalt kehrt die Schülerin oder der Schüler in eine Klasse derjenigen Stufe zurück, in der sie oder er im Zeitpunkt der Abreise war. Beträgt der Notendurchschnitt des letzten Semesterzeugnisses vor der Abreise mindestens 4,75, kann die Schülerin oder der Schüler in die angestammte Klasse zurückkehren.
Der Wiedereintritt nach einem nicht bewilligten Sprachaufenthalt oder bei Nichterfüllen der Auflage gemäss § 3 Abs. 3 erfolgt nach den Bestimmungen der entsprechenden Aufnahmereglemente.