Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

(vom 4. Februar 1997)[1]

I. Allgemeines

Grundlage

§ 1.

Am 23. Februar 1970 hat der Kantonsrat die Errichtung der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene (KME) in Zürich beschlossen. Zweck, Aufbau und Organisation der Schule sind in diesem Beschluss in den Grundzügen festgelegt.

Zweck

§ 2.

Die Schulordnung regelt den Schulbetrieb und legt Rechte und Pflichten der Studierenden fest, soweit diese nicht in anderen Erlassen enthalten sind.

Die Schulordnung berücksichtigt insbesondere, dass die KME eine Schule für Erwachsene ist.

Mit dem Schuleintritt verpflichten sich die Studierenden, die geltenden Erlasse zu befolgen.

II. Unterricht und Schulversäumnisse

Unterrichtsangebot

§ 3.

Der obligatorische Unterricht umfasst die Lektionen gemäss Stundenplan, Veranstaltungen wie Exkursionen, Kulturreisen, Studientage, Projektwochen, Thementage und weitere von der Schule bezeichnete Veranstaltungen. Hausaufgaben ergänzen den Unterricht.[4]

Zusätzlich zum obligatorischen Unterricht können Freifachkurse angeboten werden.

Unterrichtssprache

§ 4.[4]

Unterrichtssprache ist die deutsche Standardsprache (Hochdeutsch) oder die Fremdsprache, welche unterrichtet wird. In den zweisprachigen Maturitätsklassen wird der Unterricht in ausgewählten Fächern in der entsprechenden Zweitsprache geführt.

Programm und Prüfungen

§ 5.

Das Stoffprogramm richtet sich nach dem Lehrplan. Zu Beginn eines Semesters orientieren die Lehrpersonen jedes Faches ihre Klasse über das Stoffprogramm, die schriftlichen Prüfungen und die Art der Beurteilung der mündlichen Leistungen. Die Studierenden haben das Recht, den Lehrpersonen Anregungen zu unterbreiten.[4]

Zwecks Koordination werden die Prüfungsdaten mit der Klasse abgesprochen sowie langfristige und umfangreiche Arbeiten in eine Terminliste eingetragen.

Beurteilbarkeit

§ 5 a.[3]

Die Lehrpersonen sind verpflichtet, zu Beginn des Semesters oder des Vorkurses die Klassen darüber zu orientieren, welche Prüfungen und welche Beteiligung am mündlichen Unterricht für die Beurteilbarkeit notwendig sind. Für die Beurteilbarkeit sind mindestens drei Leistungsbewertungen erforderlich.

Nichtbeurteilbarkeit

§ 5 b.[3]

Droht Nichtbeurteilbarkeit, hat die Lehrperson die Pflicht, die Studierenden vor der Notenabgabe auf die Situation hinzuweisen. Das Gespräch ist zu protokollieren.

Unterrichtszeiten

§ 6.

Für die Unterrichtszeiten sind die durch Anschlag bekannt gegebenen Stundenpläne einschliesslich der jeweils von der Schulleitung getroffenen Änderungen massgebend.

Die Termine der übrigen Veranstaltungen werden für jedes Semester von der Schulleitung festgelegt oder genehmigt.

Unterrichtsbesuch

§ 7.

Die Studierenden sind verpflichtet, den Unterricht regelmässig zu besuchen. Dies gilt auch für belegte Freifachkurse.

Dispensation vom Unterricht, Urlaub

§ 8.

Zeitlich begrenzte Dispensationen von einzelnen Fächern oder Veranstaltungen werden von der Schulleitung in der Regel auf Antrag der Lehrperson des betreffenden Faches erteilt.

Auf Gesuch hin kann die Klassenlehrperson den Studierenden Urlaub bis zu einem Tag gewähren. Für längere Beurlaubung ist die Schulleitung zuständig.[4]

Unterrichtsbeschwerden

§ 9.

Beschwerden über den Unterricht sind an die betreffende Lehrperson zu richten.

Die Klassenlehrperson ist bei einem Konflikt zwischen Studierenden und einer Lehrperson erste Vermittlungsinstanz, wenn das Gespräch zwischen den beiden Betroffenen erfolglos war.[3]

Bleiben Meinungsverschiedenheiten bestehen, so kann unter gleichzeitiger Orientierung der Lehrperson eine Beschwerde an die Schulleitung gerichtet werden.

Meldepflicht bei Absenzen

§ 10.[4]

Über voraussehbare Absenzen sind die betreffenden Lehrpersonen rechtzeitig zu informieren. Bei Krankheit, Unfall, Todesfall von Angehörigen oder nahe stehenden Personen sowie weiteren, dringenden, nicht vorhersehbaren Angelegenheiten ist die Absenz in der nächsten besuchten Unterrichtsstunde mündlich, mit Angabe des Grundes, zu entschuldigen. Bei längerer Abwesenheit ist das Sekretariat spätestens nach drei Tagen zu benachrichtigen.

Stoff nachholen

§ 10 a.[3]

Bei Dispensationen und Absenzen sind die Studierenden verpflichtet, den versäumten Stoff nachzuholen.

Urlaub

§ 11.

Auf Gesuch hin kann die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer Studierenden Urlaub bis zu einem Tag gewähren. Für längere Beurlaubung ist die Schulleitung zuständig.

III. Zeugnisse und Promotionen

Zeugnisse und Promotionen

§ 12.[4]

Zu festgesetzten Terminen erhalten die Studierenden Zeugnisse und nach bestandener Abschlussprüfung ein Maturitätszeugnis oder ein anderes Abschlusszertifikat.

Promotion, provisorische Promotion und Nichtpromotion erfolgen gemäss Promotions-, die Erteilung des Maturitätszeugnisses gemäss Maturitätsreglementen; andere Abschlusszertifikate werden gemäss den jeweiligen Bestimmungen ausgestellt.

Bestätigung Schulbesuch

§ 13.[4]

Wer die Schule ohne Abschluss verlässt, erhält auf Verlangen eine Bestätigung über den Besuch der Schule.

IV. Mitbestimmung[4]

Klassendelegierte

§ 14.

Jede Klasse wählt für die Dauer eines Schuljahres zwei Klassendelegierte sowie zwei Ersatzleute. Die Klassendelegierten vertreten die Klasse gegenüber Schulleitung und Lehrerschaft.

Durch Annahme der Wahl verpflichten sich die Klassendelegierten, die damit verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Sie nehmen insbesondere an der Delegiertenversammlung teil und informieren ihre Klasse über die dort behandelten Geschäfte.

Delegiertenversammlung

§ 15.[4]

Die Klassendelegierten sämtlicher Klassen bilden die Delegiertenversammlung der Studierenden. Sie sind zur Teilnahme verpflichtet und haben Antrags- und Stimmrecht.

An der Delegiertenversammlung nehmen mindestens zwei von drei Abgeordneten des Lehrerkonvents mit Stimmrecht teil.

Zweck

§ 16.

Der Delegiertenversammlung obliegt die Wahl von Abgeordneten in den Gesamtkonvent, in Kommissionen, in Projektgruppen sowie in den Stiftungsrat des Stipendienfonds. Zur Konventsdelegation müssen zwei Vorstandsmitglieder gehören.[4]

Die Delegiertenversammlung kann Anträge an die Schulleitung und den Gesamtkonvent stellen und andere die Studierenden betreffende Geschäfte behandeln.

Sitzung

§ 17.

Es finden in der Regel zwei bis drei Delegiertenversammlungen pro Semester statt. Auf Verlangen mindestens eines Fünftels aller Klassendelegierten oder der Schulleitung beruft der Delegiertenvorstand innert 21 Tagen eine Delegiertenversammlung ein.[4]

Die Delegiertenversammlung konstituiert sich selbst. Für Wahlen und Abstimmungen bedarf es der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Klassendelegierten.

Mitbestimmung im Konvent

§ 18.

Auf Antrag der beiden Klassendelegierten beruft die Klassenlehrperson oder die Schulleitung einen Klassenkonvent ein. In diesem Fall entscheidet die Klassenlehrperson in Absprache mit der Schulleitung über die Teilnahme von Studierenden. Ebenso kann der Klassenkonvent zur Behandlung besonderer Geschäfte Studierende der Klasse einladen.[4]

Der Beizug aussen stehender Personen, etwa der institutionalisierten Studierenden- oder Lehrpersonenberatung, ist möglich.

Mitbestimmung im Gesamtkonvent

§ 19.

Die abgeordneten Studierenden nehmen am Gesamtkonvent mit Stimmrecht teil. Wahl- und Notenkonvente finden ohne Studierende statt. Falls der Persönlichkeitsschutz dies erfordert, können auch andere Konventsgeschäfte ohne Studierende behandelt werden.[4]

Die Abgeordneten für den Gesamtkonvent werden für ein Jahr gewählt, und ihre Zahl ist auf höchstens einen Fünftel der Anzahl Klassen beschränkt. In der Regel sollen die Studierenden auch in den Kommissionen des Gesamtkonvents angemessen vertreten sein.

Mitbestimmung in der Schulkommission

§ 20.[4]

Von den Studierenden, die offiziell in einer Kommission mitwirken, kann ein Mitglied bei der Behandlung des betreffenden Sachgeschäftes in der Schulkommission mit beratender Stimme teilnehmen.

V. Weitere Bestimmungen

Hausordnung

§ 22.

Bestimmungen über Öffnungszeiten des Schulhauses, Benützung von Einrichtungen der Schule usw. finden sich in der Hausordnung.

Änderung der persönlichen Daten

§ 23.[4]

Änderungen der persönlichen Daten sind dem Sekretariat unverzüglich zu melden.

Schadenersatz und Haftung

§ 24.

Für schuldhafte Beschädigung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen der Schule ist von den Fehlbaren Schadenersatz zu leisten.

Für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl von persönlichen Effekten der Studierenden, insbesondere von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern, haftet die Schule nicht.

VI. Disziplinarische Massnahmen

Massnahmen bei Verstössen

§ 25.[4]

Bei Verletzungen der Schulordnung oder anderer für die Schule geltender Erlasse sowie bei Verstössen gegen die Disziplin sowie bei Bedrohung oder Belästigung von Mitstudierenden oder Angestellten der KME können folgende Massnahmen ergriffen werden:

a)Ermahnung durch eine Lehrperson oder die Schulleitung,

b)schriftlicher Verweis oder Versetzung in eine andere Klasse durch die Schulleitung nach Rücksprache mit den Lehrpersonen der Betroffenen,

c)Androhung des Antrags auf Ausschluss an die Schulkommission durch die Schulleitung oder den Klassenkonvent,

d)Ausschluss durch die Schulkommission.

Vorsorgliches Schulverbot

§ 26.[4]

Bei schweren oder wiederholten Verfehlungen kann die Schulleitung den Schulbesuch bis zum Entscheid über die Verhängung einer Massnahme untersagen; die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission ist davon in Kenntnis zu setzen.

Rechtliches Gehör und Rechtsmittelbelehrung

§ 27.

Vor der Anordnung einer Massnahme gemäss § 25 lit. b, c und d haben die Studierenden das Recht, angehört zu werden.

Disziplinarmassnahmen gemäss § 25 lit. b, c, d und § 26 werden den Studierenden in einer kostenpflichtigen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt.[4]

VII. Rechtsmittel

Rekursrecht

§ 28.[4]

Entscheide der Schulorgane unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] dem Rekurs an die für das Bildungswesen zuständige Direktion.

Das Rekursverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[2].

VIII. Schlussbestimmungen

Inkraftsetzung

§ 29.

Diese Schulordnung tritt auf Beginn des Frühlingssemesters 1997 in Kraft. Sie ersetzt die Schulordnung vom 20. Juni 1978.


[1] OS 60, 450. Vom Erziehungsrat erlassen.

[2] 175. 2.

[3] Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 29. August 2005 (OS 60, 455). In Kraft seit 22. August 2005.

[4] Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 29. August 2005 (OS 60, 455). In Kraft seit 22. August 2005.

[5] Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 29. August 2005 (OS 60, 455). In Kraft seit 22. August 2005.

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