Ausbildungsangebote nichtstaatlicher Mittelschulen können subventioniert werden, wenn
a.sie den staatlichen Bildungsauftrag unterstützen oder das Bildungsangebot der staatlichen Mittelschulen ergänzen,
b.ihr Abschluss schweizerisch anerkannt ist,
c.die Vorgaben, welche die Ausbildungsqualität an staatlichen Mittelschulen sicherstellen, eingehalten werden,
d.sichergestellt ist, dass die Schülerinnen und Schüler keinen pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt sind, die den Zielen des Zürcher Bildungswesens grundlegend widersprechen,
e.die Schulgelder die von der Bildungsdirektion festgelegten Beträge nicht übersteigen.
Bei der Festlegung des Schulgeldes für subventionsberechtigte Ausbildungsgänge berücksichtigen die Schulen die finanzielle Leistungsfähigkeit der Personen, die das Schulgeld bezahlen müssen.
Die Bildungsdirektion kann Höchstbeträge festlegen. Sie berücksichtigt die Kostenrechnung, die für die staatlichen Schulen massgebend ist, und die Tarife vergleichbarer Bildungseinrichtungen.
Schülerpauschalen werden ausgerichtet für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern bei Beginn der Ausbildung zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben.
Die Bildungsdirektion berechnet die Schülerpauschale gemäss den für die staatlichen Mittelschulen geltenden Grundsätzen. Sie beträgt höchstens einen Drittel der Schülerpauschale, die im Vorjahr an staatliche Mittelschulen ausgerichtet worden ist.