Verordnung zur Umsetzung von § 27 Abs. 2 Mittelschulgesetz[3]

(vom 17. Februar 2016)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1.

1

Schülerinnen und Schüler, die im Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule in eine kantonale Mittelschule aufgenommen wurden und im Schuljahr 2016/2017 oder 2017/2018 in die 4. Klasse eintreten, können am Anfang oder Ende der Schuljahre 2016/2017 und 2017/2018 einen Hauswirtschaftskurs besuchen. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die bereits einen entsprechenden Kurs besucht haben.

2

Der Hauswirtschaftskurs umfasst eine Schul- und zwei Sommerferienwochen. Es besteht kein Anspruch auf einen Kursplatz.

3

Es werden höchstens zwölf freiwillige Hauswirtschaftskurse pro Schuljahr durchgeführt. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt entscheidet über die Zahl der Kurse.

§ 2.

1

Es wird ein Kursbeitrag von Fr. 250 erhoben. Dieser ist bei der Anmeldung zu entrichten.

2

Der Kursbeitrag wird im Falle einer Abmeldung nicht zurückerstattet. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung Hauswirtschaftskurse gemäss § 2 der Verordnung über die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen vom 7. Dezember 2010[4].


[1] OS 71, 172; Begründung siehe ABl 2016-02-26.

[2] Inkrafttreten: 1. August 2016. Diese Verordnung gilt bis zum 31. Juli 2018.

[3] LS 413. 21.

[4] LS 413. 21.

413.211.5 – Versionen

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09301.08.201631.07.2018Version öffnen