Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien (Unterrichtsreglement)
(vom 25. August 2021)[1]
Der Bildungsrat,
gestützt auf §§ 4 Ziff. 1 und 3 sowie 27 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[2]
1. Abschnitt: Allgemeines
Gegenstand und Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt für die kantonalen Gymnasien
a.die Rahmenvorgaben zur Stundentafel,
b.die formalen Vorgaben zu Lehrplänen und Fachschaftsrichtlinien,
c.die Immersion,
d.den Antrag auf Zuteilung der Maturitätsprofile, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer sowie Schultypen.
2. Abschnitt: Rahmenvorgaben zur Stundentafel
A. Untergymnasium
Fächer
Im Untergymnasium werden die Promotionsfächer gemäss den Promotionsreglementen sowie die Fächer Sport und Religionen, Kulturen, Ethik unterrichtet.
Für Schülerinnen und Schüler der Bereiche Sport und Tanz der Kunst- und Sport-Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich (K+S-Klassen) wird das Fach Sport nicht unterrichtet.
Die Schulen können ihr Unterrichtsangebot um weitere, nicht promotionsrelevante Fächer ergänzen.
Lektionen
a. Höchstzahl
Während der gesamten Dauer des Untergymnasiums werden höchstens 136 Semesterlektionen in Fächern gemäss § 2 unterrichtet.
b. Mindestdotationen
Während der gesamten Dauer des Untergymnasiums gelten folgende Mindestdotationen (in Semesterlektionen) pro Fach:
| Fach | Mindestdotation |
|---|---|
| Deutsch | 15 |
| Französisch | 12 |
| Englisch | 10 |
| Latein | 12 |
| Mathematik | 17 |
| Biologie | 4 |
| Chemie | 2 |
| Physik | 2 |
| Informatik | 2 |
| Geschichte | 7 |
| Geografie | 7 |
| Religionen, Kulturen, Ethik | 3 |
| Bildnerisches Gestalten | 8 |
| Musik | 8 |
| Sport | 12 |
Weitere sechs Semesterlektionen müssen für Fächer aus dem Bereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT) verwendet werden.
Höchstens neun zusätzliche Semesterlektionen können frei in der Stundentafel eingesetzt werden.
Für die K+S-Klassen kann eine gegenüber den Mindestdotationen reduzierte Stundentafel festgesetzt werden, welche die Vorgaben zur Fächerverteilung sinngemäss umsetzt.
c. Zuordnung MINT-Bereich
Die Schulen können dem MINT-Bereich neben den Fächern Mathematik, Informatik, Chemie, Physik und Biologie weitere Fächer zuordnen. Der Bildungsrat entscheidet im Rahmen der Genehmigung des Lehrplans und der Stundentafel über die Zulässigkeit der Zuordnung.
d. Verteilung auf Semester
Die Stundentafel enthält im ersten Semester des ersten Schuljahres mindestens zwei Fächer aus Informatik, Chemie, Physik und Biologie.
Die Stundentafel enthält spätestens im ersten Semester des zweiten Schuljahres folgende Fächer:
a.Informatik, Chemie, Physik und Biologie sowie
b.alle in § 4 Abs. 1 genannten Fächer, die gemäss den Bestimmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995 (MAV/ MAR) als Schwerpunktfach angeboten werden können.
B. Obergymnasium
Gesamtlektionenzahl
Während der gesamten Dauer des Obergymnasiums stehen für den obligatorischen Unterricht höchstens 268 Semesterlektionen zur Verfügung.
Für den Bildungsgang am Liceo artistico stehen höchstens 344 Semesterlektionen für den obligatorischen Unterricht zur Verfügung.
Mindestdotation Informatik
Während der gesamten Dauer des Obergymnasiums sind insgesamt mindestens acht Semesterlektionen für das Fach Informatik in die Stundentafel einzusetzen.
Die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (KME) kann die Dotation für das Fach Informatik angemessen reduzieren.
Dotation Schwerpunktfach Philosophie/ Pädagogik/ Psychologie
Die Gesamtdotation im Schwerpunktfach Philosophie/Pädagogik/Psychologie ist je zur Hälfte auf die Teile Philosophie und Pädagogik/Psychologie zu verteilen.
Maturaarbeit
Für die Maturaarbeit sind mindestens zwei Semesterlektionen in die Stundentafel einzusetzen.
3. Abschnitt: Formale Vorgaben zu Lehrplänen und Fachschaftsrichtlinien
Lehrplan
Der Antrag zum Neuerlass des Lehrplans enthält eine Begründung.
Der Antrag für Änderungen des Lehrplans enthält eine Begründung sowie eine Übersicht der beantragten Änderungen.
Fachschaftsrichtlinien
Die jeweiligen Fachschaften erstellen die Fachschaftsrichtlinien.
Die Fachschaftsrichtlinien werden von der Schulleitung genehmigt. Diese prüft, ob eine vorgängige Lehrplanänderung notwendig ist.
4. Abschnitt: Immersion
Beginn des Unterrichts
Der promotionswirksame Immersionsunterricht beginnt frühestens nach der Probezeit.
Ausgenommen von dieser Regelung sind
a.das Liceo artistico, wo der Ausbildungsgang ab Beginn zweisprachig erfolgt,
b.die KME, soweit Schülerinnen und Schüler den Unterricht direkt im dritten Semester beginnen.
Gesamtlektionenzahl Immersion im Untergymnasium
Die Gesamtzahl der Semesterlektionen des immersiven Fachunterrichts im Untergymnasium beträgt mindestens 12 und höchstens 18 Semesterlektionen, ohne Einrechnung des Sprachunterrichts.
Getrennte Klassen im Obergymnasium
Im Obergymnasium findet der Fremdsprachenunterricht in derjenigen Sprache, in der auch Fachunterricht erteilt wird, für Schülerinnen und Schüler des immersiven Ausbildungsganges in einer separaten Klasse statt.
5. Abschnitt: Antrag auf Zuteilung der Maturitätsprofile, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer sowie Schultypen
Antragsbeilage
Dem Antrag auf Zuteilung der Maturitätsprofile, der Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer sowie der Schultypen an die einzelnen Schulen, der auch andere Schulen wesentlich betrifft, ist eine Stellungnahme der Schulleiterkonferenz der kantonalen Mittelschulen beizulegen.
6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung Informatik
Die Schulen gewährleisten, dass sämtliche Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 ihre Ausbildung im Obergymnasium begonnen haben, bei Abschluss ihrer Ausbildung acht Semesterlektionen im Fach Informatik besucht haben.
Übergangsbestimmung Mindestdotationen
Die Mindestdotationen in § 4 werden von Schulen, die Kurzlektionen unterrichten, bis zum Schuljahr 2026/2027, sinngemäss umgesetzt.
[1] OS 77, 85; Begründung siehe ABl 2021-09-03.
[2] LS 413. 21.
[3] Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 90; ABl 2021-11-05). In Kraft seit 1. August 2023.